Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2026.2 (SE.2026.304) Art. 51
Entscheid vom 14. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Berufungsklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Greuter, […]
Gegenstand Öffentliches Inventar / Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 11. Mai 2026
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Mit Eingabe vom 27. April 2026 beantragte die Berufungsklägerin beim Bezirksgericht Lenzburg:
" 1. Es sei die Aufnahme eines öffentlichen Inventars über die Aktiven und Passiven des Erblassers anzuordnen und die zuständige Behörde mit der Erstellung desselben zu beauftragen. 2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Barauslagen und MwSt.)."
2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 11. Mai 2026 verfügungsweise:
" 1. Auf das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars der Gesuchstellerin [= Berufungsklägerin] wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen."
3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhob die Berufungsklägerin gegen die ihr am 13. Mai 2026 zugestellte Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte:
" 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2026 im Verfahren SE.2026.304 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars der Berufungsklägerin einzutreten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2026 im Verfahren SE.2026.304 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Barauslagen und MwSt.)."
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg betreffend die Anordnung eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB). Dabei handelt es sich um einen Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Bundesgericht (BGE 139 III 225 E. 2.2) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wendet diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei die Kantone eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Auch wenn es sich im letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bundesrecht handelt, gelangt dieses als kantonales Recht zur Anwendung.
Beim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchIT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidium übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZPO sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht (vgl. vorstehender Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.).
1.2. 1.2.1. Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie die Entscheide in streitigen Zivilsachen (STAEHELIN/STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 2024, § 8 Rz. 5).
1.2.2. Ein Streitwert ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Eingabe der Berufungsklägerin ersichtlich. Nachdem die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel bezeichnet hat und von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht wird, es liege ein Streitwert vor, der zur Beschwerde berechtige, ist die Eingabe der Berufungsklägerin vom 15. Mai 2026 entsprechend ihrer Bezeichnung als Berufung entgegenzunehmen.
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1.3. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2). Demgemäss werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Partei, die solche Noven geltend macht, trifft die entsprechende Substantiierungs- und Behauptungslast (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2).
2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die schweizerischen Gerichte und Behörden seien gemäss Art. 86 IPRG für das Nachlassabwicklungsverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Gestützt auf das Einwohnerregister des Kantons Aargau sei B._____ (nachfolgend: Erblasser) vom 6.mm.jjjj bis am 7.mm.jjjj am [...], Q._____, gemeldet gewesen, bevor er nach Deutschland weggezogen sei. Er sei somit lediglich für eine Nacht im Jahr [...] an dieser Adresse gemeldet gewesen. Ein solch kurzer Aufenthalt lasse nicht auf die Absicht eines dauernden Verbleibs schliessen. Das Gerichtspräsidium Lenzburg sei somit für das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars für den Nachlass des Erblassers örtlich nicht zuständig.
2.2. Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe einzig gestützt auf das Einwohnerregister des Kantons Aargau erwogen, ein kurzer Aufenthalt von einer Nacht am [...], Q._____, lasse nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibs schliessen. Bereits im Gesuch um Aufnahme des öffentlichen Inventars habe sie festgehalten, dass es für die Frage, wo eine Person Wohnsitz begründe, nicht auf den Registereintrag (formelle Anmeldung) ankomme, sondern sich der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB bestimme und sich dieser an dem Ort befinde, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhalte. Im Gesuch sei sodann als Beweis für diese Behauptung die Edition des Mietvertrags des Erblassers für seine Wohnmöglichkeit am [...], Q._____, beantragt worden. Sie selbst sei nicht im Besitz des Mietvertrags. Hätte die Vorinstanz diesen Beweis abgenommen, hätte sich daraus ergeben, dass der Erblasser bereits seit mehreren Jahren ein Zimmer an der oben genannten Adresse gemietet habe, weshalb er offensichtlich dort Wohnsitz begründet habe. Ferner habe der Erblasser bereits am tt.mm.jjjj gegenüber dem Amt R._____, bei der Erstellung seines Personalausweises angegeben, dass seine Anschrift
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CHE-Q._____, [...], laute. Die Vorinstanz habe aus diesen Gründen den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wenn sie erwogen habe, der Erblasser habe in Q._____ keinen Wohnsitz begründet. Infolge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sei auch Art. 59 Abs. 1 ZPO (e contrario) falsch angewendet worden, da auf das Gesuch hätte eingetreten werden müssen. Ferner habe die Vorinstanz Art. 255 lit. b ZPO falsch angewendet, indem es den Sachverhalt nicht (auch) anhand der von ihr angebotenen Beweismittel abgeklärt habe, aus welchen sich ergeben hätte, dass der Erblasser Wohnsitz in Q._____ begründet habe.
3. 3.1. Für die Schulden des Erblassers haften die Erben persönlich (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Um die mit dem Erbschaftsanfall verbundene Gefahr der unbeschränkten Schuldenhaftung zuverlässig abschätzen zu können und gegebenenfalls zu begrenzen, gibt das Gesetz jedem Erben die Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Art. 580 ff. ZGB) und erst nach dessen Durchführung zu entscheiden, ob er (i) die Erbschaft ausschlagen, (ii) vorbehaltlos annehmen, (iii) unter öffentlichem Inventar annehmen oder (iv) amtlich liquidieren lassen will (Art. 588 ZGB). Grundlage für die sachgemässe Wahl der Erben ist das Inventar, das die genaue und sichere Kenntnis des Erbschaftsstandes zu vermitteln bezweckt (BGE 110 II 228 E. 2). Die zuständige Behörde muss sich auf eine summarische Prüfung der Legitimation zur Beantragung des öffentlichen Inventars beschränken und kann sie nur bejahen, wenn die Voraussetzungen dazu offensichtlich vorhanden sind (NONN/GEHRER CORDEY, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 580 ZGB).
3.2. Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob die Berufungsklägerin ihre Legitimation zur Beantragung eines öffentlichen Inventars hinreichend glaubhaft machte. Da die zuständige Behörde die Legitimation lediglich summarisch prüft, darf sie diese nur bejahen, wenn die Voraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass sich die Erbenstellung ohne Weiteres (etwa anhand eines aktuellen Personenstandsdokuments) feststellen lässt. Die Berufungsklägerin legte zum Nachweis ihrer Legitimation die Kopie eines Auszugs aus dem Familienbuch vom tt.mm.1999 sowie einen Ehevertrag und ein gemeinschaftliches Testament mit dem Erblasser vom tt.mm.1999 vor. Derart veraltete Dokumente vermögen den aktuellen Zivilstand und damit die erbrechtliche Stellung der Berufungsklägerin nicht zuverlässig zu belegen, da eine zwischenzeitliche Statusänderung (Scheidung) nicht auszuschliessen ist. Ob die Legitimation der Berufungsklägerin unter diesen Umständen zu bejahen ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
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4. 4.1. Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 86 Abs. 1 IPRG). Im Unterschied zu anderen Kapiteln des IPRG hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, neben der Wohnsitzzuständigkeit alternativ ein Forum am gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Verfügung zu stellen (SCHNYDER/LIATO- WITSCH/DORJEE-GOOD, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021 [BSK IPRG], N. 4 zu Art. 86 IPRG). Die Feststellung des Wohnsitzes bestimmt sich nach Art. 20 IPRG. Gemäss dieser Bestimmung hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG lehnt sich allerdings an denjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB an, wonach eine Person dort Wohnsitz hat, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG kann grundsätzlich auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden (WES- TENBERG, BSK IPRG, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 20 IPRG; BUHR, in: Furrer/Girsberger/Rodriguez [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 20 IPRG). Umstritten ist, ob mit der Wohnsitzbestimmung gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG lediglich die internationale Zuständigkeit bestimmt wird oder auch die lokale. Zumindest analog wird die Bestimmung jedenfalls auch zur genaueren Bestimmung des Wohnsitzes innerhalb des Wohnsitzstaates herangezogen (WESTENBERG, BSK IPRG, a.a.O., N. 24 zu Art. 20 IPRG; BUHR, a.a.O., N. 4 zu Art. 20 IPRG; vgl. STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK ZGB], N. 4 zu Art. 23 ZGB).
Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG stellen zwei Kriterien auf, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: (objektiv) physischer Aufenthalt und (subjektiv) Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Das subjektive Element der Absicht dauernden Verweilens am betreffenden Ort ist somit aus der Sicht eines Dritten zu beurteilen. Es ist zu fragen, ob sich aus den erkennbaren Umständen darauf schliessen lässt, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt an den betreffenden Ort verlegt. Dieser den Wohnsitz bestimmende Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden, nicht am Arbeitsort. Die
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Deponierung der Schriften, die Ausübung des Stimmrechts und die Bezahlung der Steuern können als Indizien herbeigezogen werden, um zu bestimmen, ob eine Person die Absicht zum dauernden Verbleiben hat. Diese Indizien sind für sich allein jedoch nicht entscheidend, es sind immer alle erkennbaren Aspekte zu berücksichtigen, wie beispielsweise Telefonanschlüsse, Postadresse, Mietverträge und Grundeigentum, um festzulegen, ob überhaupt und in Bezug auf welchen Ort eine Person die Absicht dauernden Verbleibens hat. Der blosse Arbeitsort (an dem keine Wohngelegenheit zur Verfügung steht) kann ausnahmsweise bei Alleinstehenden zum Wohnsitz werden, wenn der Wohnort blosse Schlafstelle ist, am Arbeitsort die meiste Freizeit verbracht wird, sich dort ein Teil der persönlichen Effekten befindet und die Adresse für die persönliche Korrespondenz angegeben wird, wobei zumindest eine Schlafgelegenheit am Arbeitsort vorhanden sein sollte. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann aber einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Zusammenfassend manifestiert sich die Absicht dauernden Verbleibens mithin dort, wo eine Person im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen pflegt (STAEHELIN, BSK ZGB, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 23 ZGB; SUTTER-SOMM/CAL- LIEROTTI/WENDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 6 ff. zu Art. 10 ZPO m.H.).
4.2. 4.2.1. Die Berufungsklägerin hatte in ihrem Gesuch vor Vorinstanz zur Frage des Wohnsitzes des Erblassers ausgeführt, dieser habe in Q._____ trotz fehlender Anmeldung seinen Wohnsitz gehabt. Zur Begründung führte sie aus, er habe einzig in Q._____ ein Zimmer gemietet, und sich insbesondere seit längerem nicht mehr am Wohnsitz der Berufungsklägerin aufgehalten. Zum Beweis beantragte sie die Edition des Mietvertrags der angegebenen Wohnadresse.
Der Berufungsklägerin ist insofern zuzustimmen, als sich der Wohnsitz einer Person nicht nach deren offiziellen Wohnsitznahme richtet, sondern vielmehr danach, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält (E. 4.1). Indes spricht aber die Tatsache, dass sich der Erblasser nur gerade einen Tag nach der Anmeldung am 6.mm.jjjj bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde Q._____ wegen Wegzugs nach Deutschland wieder abmeldete, gegen den tatsächlichen Lebensmittelpunkt an diesem Ort. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich umgehend wieder abmeldete, wenn er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich in Q._____ begründen wollte. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars nicht behauptet, geschweige denn substanziiert, dass der
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Erblasser seine intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Q._____ pflegte. Abgesehen von ihrem Vorbringen, der Erblasser habe in Q._____ ein Zimmer gemietet, unterliess sie jegliche Ausführungen hinsichtlich dessen sozialen Umfelds, beruflicher Tätigkeit oder tatsächlichen Aufenthalts (etwa mittels Nebenkosten- und Bankkartenabrechnungen oder anderer persönlicher Postzustellungen und Korrespondenzen), welche trotz fehlender offizieller Wohnsitznahme darauf schliessen liessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Erblassers in Q._____ befand. Somit hat die Berufungsklägerin den Nachweis einer auf dauernden Verbleib gerichteten Aufenthaltsabsicht des Erblassers in Q._____ nicht erbracht. Die Vorinstanz hat deshalb zurecht festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen kein Wohnsitz des Erblassers in Q._____ anzunehmen ist.
4.2.2. Bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um die einfache oder soziale Untersuchungsmaxime. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist es auch in diesem Fall in erster Linie Aufgabe der Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken. Das Gericht unterstützt sie einzig mittels Fragen im Hinblick darauf, dass die notwendigen Behauptungen und die diesbezüglichen Beweismittel vorgebracht werden, auf die sie ihr Begehren stützen. Das Gericht hat aber keinerlei Nachforschungen aus eigener Initiative anzustellen. Sind die Parteien anwaltlich vertreten, hat sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2019 vom 29. April 2020 E. 3.4.1.3.1).
Der Vorinstanz ist nicht vorzuwerfen, sie habe Art. 255 lit. b ZPO verletzt, indem sie den Sachverhalt nicht (auch) anhand der von ihr angebotenen Beweismittel abgeklärt habe. Wie oben ausgeführt entbindet die soziale Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Sie haben die relevanten Tatsachen und Beweise grundsätzlich selber zu bezeichnen und beizubringen, soweit sie dazu in der Lage sind (VISCHER/LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 153 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragte die Edition des Mietvertrags des Erblassers für das von ihm (angeblich) bewohnte Zimmer am [...], in Q._____. Sie legte nicht dar, weshalb sie den Mietvertrag, als angebliche Ehefrau (und damit Erbin des Erblassers) nicht selbst erhältlich machen kann bzw. konnte. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, den Mietvertrag einzuholen. Abgesehen davon lässt sich der Wohnsitz des Erblassers in Q._____, wie ausgeführt, allein mit dem Mietvertrag für ein Zimmer nicht belegen, weil über seinen tatsächlichen Aufenthalt dort nichts bekannt ist. Weiterführende (substanziierte) Behauptungen, welche auf einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt des
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Erblassers in Q._____ glaubhaft schliessen liessen (E. 4.2.1), unterliess sie ganz.
4.2.3. Nachdem es der Berufungsklägerin nicht gelungen ist, eine auf dauernden Verbleib gerichtete Aufenthaltsabsicht des Erblassers in Q._____ darzulegen (vgl. E. 4.2.1), ist die Vorinstanz zurecht mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Gesuch um Aufnahme eines öffentlichen Inventars nicht eingetreten. Daran vermag auch der im Berufungsverfahren erstmals eingereichte Personalausweis des Erblassers nichts zu ändern, der als Anschrift des Erblassers die Adresse S-Strasse [wohl T-Strasse], Q._____ ausweist, ist doch nicht ersichtlich, wie das Amt R._____ zu dieser Angabe kam, abgesehen davon, dass eine falsch geschrieben Adresse auf einem offiziellen Dokument merkwürdig anmutet. Fakt bleibt, dass er bei der Gemeinde Q._____ nur gerade für einen Tag angemeldet war. Nach dem Gesagten vermag schliesslich auch die in der Berufung erstmals vorgebrachte E-Mail- Korrespondenz zwischen der Berufungsklägerin und der C._____ AG, die Eigentümerin der Liegenschaft am [...], Q._____, worin diese bestätigt, dass der Erblasser während mehrerer Jahre am [...], Q._____, Mieter war, den Wohnsitz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG nicht zu belegen, zumal unklar ist, welche Zeitspanne sie mit "mehreren Jahren" angesprochen und einen aktuellen Aufenthalt vor seinem Ableben nicht bestätigt hat. Ob es sich bei den entsprechenden Behauptungen und Beweismitteln um zulässige Noven handelt, kann deshalb offen gelassen werden.
4.3. Weil der behauptete Wohnsitz des Erblassers in Q._____ von der Berufungsklägerin nicht nachgewiesen wurde, hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Insoweit die Berufungsklägerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe Art. 59 Abs. 1 ZPO falsch angewendet, moniert, sie habe gegen die Untersuchungsmaxime verstossen, ist festzuhalten, dass das Gericht zwar von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO), es sich dabei jedoch um eine Untersuchungsmaxime eigener Art handelt, weshalb das Gericht einzig den einer Klage entgegenstehenden Umständen nachzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4 m.H.). Eine Verletzung von Art. 59 ZPO liegt somit nicht vor.
Die Berufung ist abzuweisen.
5. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 14. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Everett