Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2025.3 (Z1/24.4175/fb) Art. 47
Entscheid vom 2. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführerin A.__s__ B._____, […]
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Namensänderung
Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 30. Juni 2025
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Regionalen Zivilstandsamt Aarau mit, dass sie ihren Nachnamen beim ungarischen Konsulat ändern liess und ersuchte um entsprechende Eintragung der Änderung des Nachnamens im schweizerischen Personenstandsregister.
1.2. Mit Aktenübermittlung vom 11. Dezember 2024 leitete das Regionale Zivilstandsamt Aarau das Gesuch zuständigkeitshalber an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI), Abteilung Register und Personenstand, weiter.
2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 entschied das DVI:
" 1. Das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der Familiennamensänderung durch die ungarische Botschaft im schweizerischen Personenstandsregister wird abgelehnt. 2. Kosten werden nach Anhang 2 ZStGV (Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen) nicht erhoben."
3. 3.1. Gegen diese ihr am 1. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintragung der Namensänderung ("A.__sz__ B._____") im schweizerischen Personenstandsregister.
3.2. Mit Eingabe vom 18. September 2025 reichte das DVI eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
3.3. Die Beschwerdeführerin und das DVI reichten mit Eingaben vom 13. Oktober 2025 und 18. November 2025 (Beschwerdeführerin) bzw. 29. Oktober 2025 (DVI) weitere Stellungnahmen ein.
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3.4. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte das DVI um Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Prüfung der in Serbien erfolgten Familiennamensänderung. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 17. Februar 2026 bis zum 31. August 2026.
3.5. Mit Vollzugsmeldung vom 3. März 2026 teilte das DVI mit, dass die Beschwerdeführerin im schweizerischen Personenstandsregister nun als "B._____, A.__s__" geführt werde. Der Familienname sei antragsgemäss im schweizerischen Personenstandsregister registriert. Eine Änderung des Vornamens sei nicht erfolgt.
3.6. 3.6.1. Mit Eingabe vom 16. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei zufolge zwischenzeitlicher erfolgter antragsgemässer Änderung ihres Nachnamens als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben und die Gerichtskosten seien dem DVI aufzuerlegen, hielt aber weiterhin an der Änderung ihres Vornamens von "A.__s__" auf "A.__sz__" fest.
3.6.2. Das DVI nahm mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Stellung.
3.6.3. Die Beschwerdeführerin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 und hielt fest, das Beschwerdeverfahren sei mit Bezug auf den Vornamen nicht gegenstandslos geworden.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 9 Abs. 2 EG ZGB). Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG).
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1.2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte. Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtsschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Entscheids dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.308 vom 1. Dezember 2022 E. II/2.1, m.w.H.).
1.3. Die Beschwerdeführerin ersuchte vor Vorinstanz um Eintragung der Änderung ihres Nachnamens auf "B._____" (s. vorinstanzliche Akten [vi-act.] 1- 2). Diesem Antrag kam das DVI im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gestützt auf die Nachreichung weiterer Unterlagen zur Namensänderung aus Serbien durch die Beschwerdeführerin nach und die Beschwerdeführerin wird nun unter "B._____, A.__s__" im schweizerischen Personenstandsregister geführt (vgl. Schreiben des DVI vom 3. März 2026). Entsprechend ist das vorliegende Verfahren, soweit es die Änderung des Nachnamens der Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos geworden und von der Kontrolle abzuschreiben.
1.4. 1.4.1. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2025 verlangte die Beschwerdeführerin weiter, die Schreibweise ihres Vornamens sei gemäss den ungarischen Unterlagen zu übernehmen ("A.__sz__" statt "A.__s__"). In den weiteren Stellungnahmen führte die Beschwerdeführerin dazu aus, die Differenz beruhe nicht auf einer inhaltlichen Namensänderung, sondern auf der ungarischen Sprachregelung, wonach "sz" dem Lautwert "s" entspreche. Die Schreibweise "A.__s__" entspreche der serbischen Schreibweise. Es sei die einheitliche Schreibweise gemäss ihrem gültigen ungarischen Pass ("A.__sz__") im schweizerischen Personenstandsregister zu übernehmen (Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2025 und 16. April 2026).
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1.4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Vorinstanz nicht auch die Änderung bzw. Bereinigung ihres Vornamens im Personenstandsregister (vgl. vi-act. 1-2; der Vorname der Beschwerdeführerin blieb gemäss der eingereichten ungarischen Heiratsurkunde [act. 4] denn auch unverändert). Dies war folglich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Das Erfordernis der formellen Beschwer schliesst aus, dass ein Beschwerdeführer erstmals vor der Beschwerdeinstanz Anträge stellt, die den Umfang des Streitgegenstands unzulässig erweitern (MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 148 zu § 38 N 148, N. 12 ff. zu § 39). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG).
2.2. 2.2.1. Das DVI wies das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der Familiennamensänderung durch die ungarische Botschaft im schweizerischen Personenstandsregister im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die als zivilstandsrechtliches Ereignis zu qualifizierende Änderung des Familiennamens durch die ungarische Botschaft in der Schweiz nicht anerkannt werden könne.
2.2.2. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand (bzw. den Personenstand; vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB und Art. 7 ZStV; vgl. DÄP- PEN/MOBILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 32 IPRG; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 32 IPRG) wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). Vorausgesetzt ist u.a. die indirekte internationale Zuständigkeit der Gerichte bzw. Behörden des Entscheidungsstaates (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG).
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Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) sowie Art. 5 lit. f des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über die konsularischen Beziehungen (SR 0.191.02) dürfen diplomatische Missionen und konsularische Posten zivilstandsamtliche Befugnisse nur ausüben, soweit die Gesetze des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen. Im Rahmen ihrer souveränen Zuständigkeit akzeptiert die Schweiz nicht, dass diplomatische Vertretungen oder ausländische Konsulate in der Schweiz zivilstandsamtliche Aufgaben ausüben (BGE 143 III 284 E. 5.3 = Pra 107 [2018] Nr. 45). Ob der ausländische Vertreter nach seinem Heimatrecht zur Vornahme solcher Handlungen befugt ist, spielt keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob entsprechende Handlungen in einem anderen Staat als gültig anerkannt werden (vgl. Merkblatt des Bundesamts für Justiz, Ausländische Vertretung in der Schweiz, Verbot der Ausübung zivilstandsamtlicher Befugnisse in der Schweiz, vom 1. Februar 2012; ISELI, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 41 ZGB; LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 44 IPRG).
2.2.3. Als Beleg für die Namensänderung wurde dem DVI eine durch die ungarische Botschaft in Bern ausgestellte Heiratsurkunde eingereicht (vi-act. 4). Die Namensänderung wurde gemäss Abklärung des DVI nicht beim zuständigen Zivilstandsamt in Ungarn, sondern direkt bei der ungarischen Vertretung in Bern erklärt (vi-act. 8-10). Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde jedenfalls gestützt auf die der ungarischen Botschaft erklärte Namensänderung aller Voraussicht nach abzuweisen gewesen, da die Eintragung mangels zivilstandsamtlicher Befugnisse der ungarischen Botschaft auf dem Gebiet der Schweiz zu Recht verweigert worden wäre. Dass die durch die ungarische Botschaft in Bern entgegengenommene Namensänderung nicht anerkennungsfähig sei, wurde der Beschwerdeführerin vom DVI bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 mitgeteilt, in dem der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihr Gesuch zurückzuziehen oder eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (vi-act. 10). Die serbischen Dokumente, gestützt auf welche das DVI die Eintragung der Namensänderung im Personenstandsregister letztlich vornahm, wurden von der Beschwerdeführerin erst nach Verlangen und Ausstellung der angefochtenen Verfügung im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereicht, obwohl sie spätestens nach dem Schreiben vom 26. Mai 2025 Anlass gehabt hätte, dem DVI weitere Dokumente einzureichen. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist folglich von der Beschwerdeführerin zu vertreten.
2.3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebührD) und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von
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Fr. 1'000.00 zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre eine solche an die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss auch nicht zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wird.
2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Aarau, 2. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser