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Aargau Obergericht Zivilkammern 01.05.2026 ZAW.2026.2

1. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,578 Wörter·~18 min·2

Volltext

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZAW.2026.2 (SF.2026.2) Art. 31

Entscheid vom 1. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Simone Kunz, […]

Gegenstand Abänderung Eheschutzentscheid / Aufschiebende Wirkung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Entscheid vom 2. September 2025 regelte das Kreisgericht Q._____ das Getrenntleben der Parteien. Es genehmigte mit diesem Entscheid unter anderem einen von den Parteien vor Gericht geschlossenen Vergleich vom 26. bzw. 29. August 2025. Darin vereinbarten die Parteien insbesondere, dass ihr gemeinsamer Sohn C._____, geb. tt.mm. 2019, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (Dispositiv-Ziffer 2./3.) und dieser wöchentlich von Montagmorgen bis Mittwochnachmittag, jedes 2. Wochenende (gerade Kalenderwoche) von Freitagmittag bis Montagmorgen sowie während der Hälfte der Feiertage und Schulferien durch den Kläger sowie in der restlichen Zeit durch die Beklagte betreut wird (Dispositiv-Ziffer 2./4.).

2. 2.1. Mit Gesuch vom 8. Januar 2026 beantragte der Kläger beim Familiengericht R._____ sinngemäss, dass ihm in Abänderung des Entscheids des Kreisgerichts Q._____ vom 2. September 2025 die alleinige Obhut über Sohn C._____ zuzuteilen sei.

2.2. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2026 beantragte die Beklagte die Abweisung dieses Gesuch des Klägers und darüber hinaus u.a., dass in Abänderung des Entscheids des Kreisgerichts Q._____ vom 2. September 2025 Sohn C._____ unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Kläger ein Ferien- und Besuchsrecht während jeder geraden Kalenderwoche von Freitag Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn einzuräumen sei.

2.3. Am 23. Februar 2026 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts R._____ die Verhandlung statt, anlässlich der die Parteien mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien befragt wurden und zum Beweisergebnis abschliessend Stellung nahmen.

2.4. Im Anschluss an die Verhandlung entschied das Präsidium des Familiengerichts R._____ am 23. Februar 2026:

" 1. In Abänderung von Ziffer 2.3 (1. Absatz) des Entscheids des Kreisgerichts Q._____ vom 2. September 2025 (SF.2024.19-GS2F-BMA) wird das gemeinsame Kind C._____ für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

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2. 2.1. In Abänderung von Ziffer 2.4 (ganzer 1. Absatz, 2. Absatz Satz 1) des Entscheids des Kreisgerichts Q._____ vom 2. September 2025 (SF.2024.19- GS2F-BMA) wird der Gesuchsteller berechtigt erklärt, das gemeinsame Kind C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag Kindergarten-/Schulschluss (aktuell 11:30 / 11:35 Uhr) bis Montagmorgen Kindergarten- /Schulbeginn (aktuell 8:10 / 8:25 Uhr) mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich die Hälfte der Schulferien mit ihm zu verbringen. 2.2. Der Gesuchsteller wird im Weiteren berechtigt erklärt, einmal wöchentlich während der Betreuungszeit der Gesuchsgegnerin mit dem gemeinsamen Sohn zu telefonieren. Die Parteien einigen sich in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson auf einen genauen Tag und Zeitraum, innert welchem der Gesuchsteller mit dem gemeinsamen Sohn telefonieren darf. 3. Die für C._____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB bleibt bestehen und um Art. 308 Abs. 1 ZGB ergänzt. Der Aufgabenbereiche wird wie folgt angepasst: a) Die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b) die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber C._____ zu begleiten und zu unterstützen; c) die Modalitäten des Besuchsrechts (inkl. Modalitäten des telefonischen Kontakts), welche für eine kindergerechte Durchführung desselben erforderlich sind, in Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. verbindlich festzulegen; d) die Funktion der Ansprechperson bei Fragen von C._____ sowie der Eltern, Schule und Institutionen sowie die Koordination zwischen den Fachpersonen und den Eltern zu übernehmen.

4. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, das gemeinsame Kind, C._____, auch ohne Zustimmung des Gesuchstellers durch den Tagesstern oder eine andere von ihr gewählte Institution betreuen zu lassen. […]."

2.5. Mit Eingabe vom 10. März 2026 (Postaufgabe: 11. März 2026) ersuchte der Kläger beim Präsidium des Familiengerichts R._____ sinngemäss um vollständige schriftliche Begründung dieses ihm am 10. März 2026 im Dispositiv zugestellten Entscheids.

3. 3.1. Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 11. März 2026 (Postaufgabe: 13. März 2026) an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte der Kläger u.a., dass dem "vorliegenden Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 ZPO zu erteilen" sei.

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3.2. Auf schriftliche Nachfrage des Instruktionsrichters des Obergerichts hin, teilte der Kläger mit Eingabe vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) mit, dass seine Eingabe vom 11. März 2026 als Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 zu verstehen sei.

3.3. Mit zweiter separater Eingabe vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) stellte der Kläger den sinngemässen Antrag, dass die Vollstreckung des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 superprovisorisch aufzuschieben sei. Eventualiter beantragte er im Sinne eines superprovisorischen Erlasses einer vorsorglichen Massnahme, dass ihm Sohn C._____ mit sofortiger Wirkung zuzuteilen bzw. ihm der unmittelbare persönliche Kontakt zu seinem Kind unverzüglich zu ermöglichen sei.

3.4. Am 31. März 2026 wies der Instruktionsrichter die Anträge des Klägers um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab.

3.5. Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 13. April 2026 folgende Anträge:

" 1. Der Antrag des Klägers, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ sei aufzuschieben, sei abzuweisen. 2. Auf den Eventualantrag des Klägers auf vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut bzw. Ermöglichung des unmittelbaren persönlichen Kontakts zu seinem Sohn sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Klägers."

Mit gleicher Eingabe stellte die Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.6. Mit Eingabe vom 18. April 2026 (Postaufgabe: 19. April 2026) reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.

4. Der vollständig begründete Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 wurde dem Kläger am 24. April 2026

- 5 zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 24. April 2026 (Postaufgabe: 27. April 2026) Berufung erhob und folgende Anträge stellte:

" 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und neu zu beurteilen. 2. Es sei die alternierende Obhut wiederherzustellen; eventualiter sei das Besuchsrecht deutlich auszuweiten (mindestens jedes Wochenende sowie zusätzliche Kontakte unter der Woche). […] 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 315 ZPO). […] "

Zur Beurteilung dieser Berufung hat das Obergericht das separate Verfahren ZSU.2026.147 eröffnet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Änderungen von Eheschutzmassnahmen gehören (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist innerhalb des Obergerichts ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO).

1.2. Der Kläger hat gegen den Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 mit Eingabe vom 24. April 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben und darin u.a. die "Wiederherstellung" der alternierenden Obhut beantragt. Diese Berufung, welche erst nach dem im vorliegenden Verfahren zu behandelnden klägerischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 11. März 2026 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür separat eröffneten Berufungsverfahren ZSU.2026.146 beurteilt. Der Berufungsentscheid ist ausstehend, weshalb

- 6 dem Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Obhutsfrage zukommt und insoweit somit darauf einzutreten ist. Soweit der Kläger nicht nur den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 betr. Obhut beantragt, sondern auch den Aufschub der Vollstreckbarkeit der restlichen Dispositivziffern des erwähnten Entscheids begehrt, ist darauf aber mangels entsprechender Begründung im Gesuch des Klägers nicht einzutreten.

1.3. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seinem Gesuch vom 11. März 2026 (Postaufgabe: 13. März 2026) sowie seiner Eingabe vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) nebst dem Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 weitere Anträge, wie beispielsweise die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Antrag um Ermöglichung des unmittelbaren persönlichen Kontakts zu C._____), stellt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So lag im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Eingaben des Klägers vom 11. und 18. März 2026 der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 einzig im Dispositiv und somit unbegründet vor. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden. Bei der Rechtsmittelbehörde kann vor Eröffnung des vollständig begründeten Entscheids der Vorinstanz einzig ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beantragt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Vor Zustellung des vollständig begründeten Entscheids besteht für die Behandlung anderweitiger Anträge mangels rechtlicher Grundlage keine Zuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz. Auf die in den Eingaben des Klägers vom 11. und 18. März 2026 über das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinausgehenden Anträge ist daher nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die in der Zwischenzeit erhobene Berufung des Klägers gegen den ihm mittlerweile am 24. April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 im dafür vom Obergericht separat eröffneten Verfahren ZSU.2026.147 beurteilt wird.

2. 2.1. 2.1.1. Der Kläger bringt hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, die Beiständin habe in einer E-Mail ausdrücklich eingeräumt, dass im Bericht über ihr Gespräch mit C._____ ein Fehler vorliege. Die Beiständin räume ein, dass die Beziehungspräferenzen seines Sohnes im ursprünglichen Bericht nicht korrekt bzw. nicht ausreichend beschrieben worden seien. Diese nachträgliche Korrektur werfe

- 7 erhebliche Zweifel an der sachlichen Grundlage des angefochtenen Entscheids auf. Ein gerichtlicher Entscheid, der auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Darstellung eines zentralen Sachverhalts beruhe, könne nach seiner Auffassung nicht aufrechterhalten bleiben. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass sein Sohn von der Gemeinde S._____ abgemeldet und anschliessend in der Gemeinde R._____ angemeldet worden sei, ohne dass er als sorgeberechtigter Vater darüber informiert worden sei oder er seine Zustimmung erteilt habe (Gesuch, S. 1 f.). Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Entscheids würden für ihn und insbesondere für sein Kind schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Folgen haben (Eingabe des Klägers vom 18. März 2026).

2.1.2. Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2026 im Wesentlichen vor, aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien sei eine Neuregelung der Obhut im Sinne des Kindswohls zwingend und dringlich. Aus diesem Grund sei der Beklagten bereits superprovisorisch für die Dauer des Verfahrens vor dem Präsidium des Familiengerichts R._____ die alleinige Obhut zugeteilt worden. Seit dem Wochenende vom 13. März 2026 habe der Kläger C._____ nie mehr abgeholt, weder am Wochenende noch für die derzeit gerade laufende zweite Woche der Frühlingsferien, in welcher er C._____ eigentlich betreuen sollte. C._____ sei letzten Samstag bereitgestanden und habe auf den Kläger gewartet, welcher aber nicht gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sei es ein blanker Hohn, wenn der Kläger die aufschiebende Wirkung des Urteils des Präsidiums des Familiengerichts R._____ verlange mit der Begründung, die Regelung im Urteil sei für die Beziehung zwischen ihm und C._____ schädlich. Gemäss Urteil hätte der Kläger regelmässig Kontakt zu C._____, sowohl persönlich als auch telefonisch. Der Kläger verzichte aber – wohl aus Trotz – seit einem Monat freiwillig auf diesen Kontakt. Ein Kind brauche Stabilität, Sicherheit und geregelte Abläufe, was der Kläger C._____ ganz offensichtlich nicht bieten könne (Stellungnahme Beklagte vom 13. April 2026 Rz. 2 und 4 ff.).

2.2. Die Vollstreckung erstinstanzlicher Entscheide über Änderungen von Eheschutzmassnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. E. 1.1 oben). Der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid ist indessen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz verfügt beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1, 137 III 475 E. 4.1).

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Sind nebst den Parteiinteressen Interessen von Kindern betroffen, sind diese bei der Interessenabwägung ebenfalls miteinzubeziehen, zumal bei Entscheidungen, die ein Kind betreffen, das Kindswohl in sämtlichen Gerichtsverfahren die oberste Richtschnur bildet. In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei der Regelung der Obhut über Kinder hat das Bundesgericht festgehalten, dass kurzfristige oder häufige Veränderungen das Wohl des Kindes zu beeinträchtigen vermögen (BGE 138 III 566 E. 4.3).

2.3. Mit Eheschutzentscheid vom 2. September 2025 genehmigte das Kreisgericht Q._____ die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26. bzw. 29. August 2025, wonach Sohn C._____ von diesen alternierend betreut wird. Konkret wurde genehmigt, dass C._____ wöchentlich von Montagmorgen bis Mittwochnachmittag, jedes 2. Wochenende (gerade Kalenderwoche) von Freitagmittag bis Montagmorgen sowie während der Hälfte der Feiertage und Schulferien durch den Kläger sowie in der restlichen Zeit durch die Beklagte betreut wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Wohnsitz in R._____. Das Kreisgericht Q._____ ging bei seinem Entscheid indessen wohl davon aus, dass der in T._____ wohnhafte Kläger zu gegebener Zeit eine Wohnung in der Region R._____ suchen werde, damit die (genehmigte bzw. angeordnete) alternierende Obhut funktioniert (Verfahrensakten SF.2024.19 act. 137 [S. 2] und act. 141 [S. 2]; Verfahrensakten SF.2026.2 act. 109, 117 f. und 131).

In Abänderung dieses Entscheids des Kreisgerichts Q._____ stellte das Präsidium des Familiengerichts R._____ mit Verfügung vom 29. Januar 2026 Sohn C._____ vorläufig sofort unter die alleinige Obhut der Beklagten. Mit vorerst im Dispositiv eröffnetem Entscheid vom 23. Februar 2026 bestätigte das Präsidium des Familiengerichts R._____ diesen Wechsel von der alternierenden Obhut zur Alleinobhut der Beklagten.

2.4. C._____ besucht in R._____ den Kindergarten. Bevor die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Januar 2026 C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten stellte, wurde dieser während den Betreuungstagen des Klägers (Montag bis Mittwochnachmittag) unbestrittenermassen jeweils vom Wohnsitz des Klägers in T._____ in den Kindergarten nach R._____ gefahren, wobei die Zurücklegung des Weges vom Wohnort des Klägers zum Kindergarten jeweils mehr als eine Stunde in Anspruch nahm (vgl. Verfahrensakten SF.2026.2 act. 10).

Würde die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 aufgeschoben werden, müsste C._____ während seinen Betreuungstagen unter der Woche beim Kläger wieder täglich mehr als zwei Stunden Autofahrt für die Zurücklegung des

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Wegs zwischen T._____ und R._____ zurücklegen, was dem Kindswohl offenkundig abträglich ist. Insbesondere am Morgen ist es C._____ nicht zuzumuten, infolge eines solch langen Reisewegs in den Kindergarten eine Stunde früher aufstehen zu müssen. Dazu kommt, dass davon auszugehen ist, dass C._____ aufgrund seines Kindergartenbesuchs in R._____, dort auch wichtige soziale Kontakte ausserhalb der Familie geknüpft hat und noch knüpfen wird. Würde er unter der Woche von seinem Vater betreut, könnte er diesen sozialen Kontakten infolge des langen Reisewegs nicht (mehr) nachgehen. Die weite Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers sowie des von C._____ besuchten Kindergartens und die damit verbundene lange Reisezeit stehen somit dem Kindswohl von C._____ entgegen. Bereits allein wegen dieser geografischen Distanz erscheint eine Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut nicht angezeigt, zumal der Kläger selbst zugesteht, dass die Wohnorte der Parteien zu weit auseinanderliegen, das nicht gut für C._____ sei (Verfahrensakten SF.2026.2 act. 132) und eine alternierende Obhut ohnehin wohl nur noch schwer umzusetzen sei, wenn er wieder anfange zu arbeiten (Verfahrensakten SF.2026.2 act. 121).

Demgegenüber sind entgegen dem Kläger keine schwerwiegenden Folgen für ihn und Sohn C._____ ersichtlich, wenn die mit angefochtenem Entscheid angeordnete alleinige Obhut bei der Beklagten beibehalten wird. Eine Gefahr für eine Entfremdung zwischen C._____ und dem Kläger ist nicht ersichtlich. So gibt es keine Hinweise darauf und wird vom Kläger auch nicht vorgebracht, dass er das ihm mit angefochtenem Entscheid eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht nicht ausüben könnte. Vielmehr legt die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 13. April 2026 dar, dass der Kläger Sohn C._____ sei Mitte März 2026 nicht mehr zu sich auf Besuch genommen habe, auch nicht an seinen gerichtlich zugestandenen Besuchsresp. Ferientagen. Diese beklagtischen Vorbringen blieben seitens des Klägers, obwohl dieser zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. April 2026 mit seiner Eingabe vom 18. April 2026 replizierte, unbestritten. Ein freiwilliger Verzicht auf die Ausführung des Besuchsrechts steht im eklatanten Widerspruch zur vom Kläger beantragten aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden Ausübung der alternierenden Obhut.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass mehrmalige Änderungen der Obhut innert kurzer Zeit zu vermeiden sind (vgl. E. 2.2 oben). Vor dem Hintergrund, dass Sohn C._____ nunmehr seit mehr als drei Monaten unter der alleinigen Obhut der Beklagten steht sowie unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten drängt es sich daher auf, an der Unterstellung von Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten für die Dauer des Berufungsverfahrens nichts zu ändern, was zur Abweisung des Antrags des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Obhutszuteilung führt. Daran ändert auch ein allfälliger Wunsch von C._____, seinen Vater mehr zu sehen, nichts. So kann gemäss bundesgerichtlicher

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Rechtsprechung bei einem Kind erst ab ungefähr dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Beim erst 6-jährigen Sohn C._____ ist daher davon auszugehen, dass seine Fähigkeit zur Willensbildung noch nicht genügend ausgeprägt ist, damit seine allfälligen Wünsche hinsichtlich der Obhutsfrage mit entscheidendem Gewicht miteinbezogen werden könnten. Im Übrigen kann in Bezug auf die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung nach Ausgeführtem auch offen gelassen werden, ob die Erziehungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt ist, wovon die Beklagte (sinngemäss) ausgeht.

3. Zusammenfassend ist das Gesuch des Klägers um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts R._____ vom 23. Februar 2026 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die auf Fr. 800.00 festzusetzende obergerichtliche Entscheidgebühr (§§ 8 und 10 GebührD) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Zudem hat der Kläger der Beklagten deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'335.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfahren betr. aufschiebende Wirkung von Fr. 2'000.00 [vgl. Entscheide des Obergerichts XBE.2024.51 vom 5. November 2024 E. 3.2 und XBE.2025.12 vom 17. April 2025 E. 3.2; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren vor Obergericht für sämtliche Gerichtskosten aufzukommen hat und er dazu verpflichtet wird, die Beklagte für deren Anwaltskosten zu entschädigen (E. 4 oben), wird der Antrag der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, zumal die Beklagte nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass die der Beklagten zugesprochene Entschädigung nicht eintreibbar wäre. Sollte sich die Parteientschädigung dennoch als uneinbringlich erweisen, steht es der Beklagten frei, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dannzumal beim Obergericht zu erneuern (vgl. BGE 151 III 396 E. 6.2.2).

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Das Obergericht erkennt:

1. Das Gesuch des Klägers um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'335.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

4. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 1. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Hess

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