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Aargau Obergericht Zivilkammern 12.03.2007 AGVE_2007_2

12. März 2007·Deutsch·Aargau·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,140 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst sind.

Volltext

2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist beschränkt auf die Angaben, welche registerrechtlich erfasst sind. Urteil des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 12. März 2007 i.S. I.B. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie verlange Kenntnis über die Person ihres Erzeugers, D. sel., der gemäss altem Kindesrecht als Zahlvater bezeichnet werde. Sie beantrage, dass ihr in Anerkennung ihres rechtmässigen Anspruches auf Kenntnis ihrer eigenen Abstammung bezüglich ihres verstorbenen leiblichen Vaters Zugang zu denjenigen Informationen zu gewähren sei, welche ihr ermöglichten, sich ein Bild von ihrem Erzeuger zu machen. Dazu gehöre für sie auch, dass sie sich ein Bild von dessen äusserer Erscheinung machen könne, weshalb sie eine Fotografie von ihm verlange. Da eine solche wohl kaum in den Zivilstandsakten vorhanden sei, verlange sie die Kenntnisgabe allfälliger Nachkommen oder der letzten Ehefrau ihres Vaters. Da ihr leiblicher Vater bereits 1982 verstorben sei und er offenbar Nachkommen und eine Witwe hinterlassen habe, seien diese Personen als Rechtsnachfolger des gesuchten leiblichen Vaters durch die zuständige Behörde anzufragen, ob sie mit der Bekanntgabe ihrer Adresse an sie - die Beschwerdeführerin einverstanden seien, damit sie den gewünschten Kontakt zu den Angehörigen ihres verstorbenen Vaters herstellen könne. Zudem beantrage sie die Angabe seiner letzten Ruhestätte. 1.2. Nach Art. 119 Abs. 2 lit. g BV hat jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Dieser grundrechtliche Anspruch

26 Obergericht / Handelsgericht 2007 auf Kenntnis der eigenen Abstammung wurde im Zusammenhang mit der Regelung der künstlichen Fortpflanzung mit Keimzellenspende in der Bundesverfassung verankert, gilt indes nicht nur für das mittels Samenspende gezeugte Kind, sondern für jedes Kind, unabhängig von der Art seiner Zeugung (Schweizer, in: Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Mai 1995, N 101 ff. zu Art. 24novies aBV; Reusser/Schweizer, Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus völker- und landesrechtlicher Sicht [Abstammung], in: ZBJV 2000, S. 619 f.; Besson, Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung - Wege und Auswirkungen der Konkretisierung eines Grundrechts, Jusletter vom 15. März 2005 [www.weblaw.ch], S. 3 und 5; BGE 128 I 63 ff.). Das Zugangsrecht beschränkt sich dabei auf die Daten der Abstammung; ein Recht auf persönlichen Verkehr gibt es nicht (Schweizer, a.a.O., N 101 zu Art. 24 novies aBV; Reusser/Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung [BV], Zürich 2002, N 37 zu Art. 119 BV). 1.3. Im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin sind die Daten der Abstammung vom behandelnden Arzt zu dokumentieren und dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandwesen zu übermitteln (Art. 24 f. FMedG). Die Daten umfassen neben der Angabe von Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort, Heimatort oder Nationalität, Beruf und Ausbildung u.a. auch Angaben zur äusseren Erscheinung des Samenspenders (Art. 24 Abs. 2 lit. a und d FMedG). Sie sind dem Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne weiteren Interessennachweis - so wie sie vom Arzt oder der Ärztin gemeldet und beim Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen registriert worden sind - bekannt zu geben (Art. 27 Abs. 1 FMedG; Reusser/ Schweizer, Abstammung, a.a.O., S. 628). Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird im Rahmen einer gesetzgeberischen Interessenabwägung dabei auf die Bekanntgabe der im Register erfassten Daten des Spenders beschränkt. Ähnliches gilt für die Bekanntgabe der leiblichen Eltern eines adoptierten Kindes. Gemäss Art. 268c Abs. 1 ZGB kann das Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Das Recht des Adop-

2007 Zivilrecht 27 tivkindes, seine leiblichen Eltern zu kennen, umfasst gegenüber dem Zivilstandsamt einzig den Anspruch des Adoptivkindes auf Zugang zu den überdeckten Eintragungen betreffend seine Abstammung (BGE 128 I 72 und 77), d.h. den Anspruch auf Ausstellung eines Registerauszuges mit den daraus ersichtlichen Daten seiner leiblichen Eltern. Mitzuteilen sind dem Adoptierten die aktualisierten Daten, d.h. Familiennamen, Vornamen, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit und - sofern die leiblichen Eltern den Kontakt mit dem Kind nicht ablehnen - deren Adresse (Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen vom 21. März 2003 N 3.5.1. und 3.5.2.). Über diese vorhandenen Daten hinaus hat das Zivilstandsamt keine weiteren Angaben z.B. über das Aussehen der leiblichen Eltern oder deren Angehörige zu sammeln bzw. dem Gesuchsteller bekannt zu geben. 1.4. Nach dem Gesagten hat der Verfassungsgeber zwar einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung verankert. Die Modalitäten der Rechtsausübung werden indes durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt und gegenüber dem Zivilstandsamt (Adoption) bzw. dem Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (Fortpflanzungsmedizin) auf die Bekanntgabe der registerrechtlich erfassten Personalien der leiblichen Eltern bzw. des Samenspenders beschränkt. Ein Anspruch auf Bekanntgabe von Angehörigen eines leiblichen Elternteils oder auf Beschaffung von weiteren Informationen über diesen besteht nicht. Soweit dem ausserhalb einer Ehe geborenen Kind oder dem Ehebruchskind ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung zukommt, kann er in Bezug auf die Auskunftserteilung durch das Zivilstandsamt nicht darüber hinausgehen, was registerrechtlich überhaupt vermerkt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. l und m ZStV werden die Angaben über Kindesverhältnis und Adoption erfasst; eine Aufnahme von Daten über die altrechtliche Zahlvaterschaft, mit welcher die biologische Vaterschaft nicht im rechtlichen Sinne anerkannt und kein Kindesverhältnis begründet wurde (Tuor/Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 9.A., Zürich 1975, S. 258), ist nicht vorgesehen.

28 Obergericht / Handelsgericht 2007 Eine Bekanntgabe von Personalien des mutmasslichen biologischen Vaters der Beschwerdeführerin, zu welchem offenbar lediglich eine Zahlvaterschaft besteht, kann daher nicht mittels Ausstellung eines entsprechenden Registerauszuges erfolgen. Ebenso wenig kann das Zivilstandsamt verpflichtet werden, der Beschwerdeführerin Zugang zu Daten allfälliger Nachkommen bzw. der Ehefrau ihres mutmasslichen leiblichen Vaters zu gewähren oder von diesen eine Fotografie und Angaben über dessen Grabstätte zu verlangen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

2007 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 29 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

3 § 80 ff. SchKG; Rechtsöffnung Der Rechtsöffnungsrichter darf nur dann von einer ordnungsgemässen Eröffnung des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Entscheides ausgehen, wenn nicht Umstände vorliegen, welche die Annahme einer solchen ausschliessen. Massgebend ist dabei der rechtzeitig eingebrachte Sachverhalt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2006, i.S. A., E.E. ca. A.P. Aus den Erwägungen 2.1. (…) Ist der Beklagte mit der Antwort im erstinstanzlichen Verfahren säumig, stellt sich die Frage, wie der Rechtsöffnungsrichter dieses Verhalten prozessrechtlich zu würdigen hat und welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für die Frage der ordnungsgemässen Eröffnung des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides ergeben. Die Folgen der Säumnis richten sich dabei nach kantonalem Prozessrecht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 141). Nach § 296 ZPO (§ 301 ZPO i.V.m. § 23 EG SchKG) ist grundsätzlich anzunehmen, dass der Beklagte die Sachdarstellung des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen ist, dass diese dem Beklagten angedroht wurden. Die Säumnisfolge besteht sodann nicht etwa darin, dass das Begehren des Klägers unbesehen zugesprochen wird; die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 1 zu § 296 ZPO). Der Rechtsöffnungsrichter hat daher von Amtes wegen das Vorliegen eines tauglichen Titels zu prüfen (Stücheli, a.a.O., S. 141). Er darf bei Säumigkeit des Beklagten nur dann

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