40 Obergericht / Handelsgericht 2004 der Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht abgesprochen werden. Auf seine Rechtsöffnungsklage ist aus diesen Gründen einzutreten. 4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien ein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit dieser mündlichen Eröffnung, andernfalls erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. August 2004 in Sachen W. I. SA gegen I. N. AG. Aus den Erwägungen Bei der Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR handelt es sich wie bei der Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR um eine bundesrechtliche Frist, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Lauf, sondern auch Beginn und Ende der Frist eine Frage des Bundesrechts sind, welche Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR abschliessend regeln (BGE 122 III 316 ff., 123 III 67 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach sich die Berechnung einer Frist nach dem Recht richtet, welches die Frist setzt (BGE 123 III 69 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat für die Fälle, wo die Schlichtungsbehörde keine Entscheidungskompetenz hat, sondern lediglich das Nichtzustandekommen der Einigung feststellen kann (Art. 274e Abs. 2 OR), entschieden, dass die Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR stets durch die mündliche oder schriftliche Eröffnung dieser Feststellung ausgelöst wird, unabhängig davon, ob nach einer mündlichen Eröffnung an der Schlichtungsverhandlung die verfahrensbeendigende Feststellung den Parteien später auch noch schriftlich mitgeteilt wird (BGE 122 III 318). Wie es sich in den Fällen verhält, wo die
2004 Zivilrecht 41 Schlichtungsbehörde wie vorliegend einen Entscheid gefällt hat, ist umstritten und vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit entschieden worden. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid sei den anwesenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2002 mündlich eröffnet worden, so dass die 30-tägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR am 4. Oktober 2002 zu laufen begonnen habe und die Einreichung der Klage am 20. November 2002 verspätet gewesen sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Eröffnung zwar zulässig sei, aber für die Fristauslösung nicht genüge, sondern vielmehr zumindest wie im kantonalen Recht die Aushändigung des Dispositivs gefordert sei. Die Vorinstanz stellte auf die Zustellung des schriftlichen Entscheids ab mit der Begründung, ein Entscheid müsse von den Parteien nachvollzogen werden können, um ein entsprechendes Rechtsmittel ergreifen zu können, was eine mündliche Urteilseröffnung mit unmittelbar anschliessend beginnender Rechtsmittelfrist anders als bei der mündlichen Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung nicht zu gewährleisten vermöge. Richtig ist, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein massgebende Bundesrecht nicht explizit erwähnt, dass die Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit der mündlichen Eröffnung des Urteils der Schlichtungsbehörde beginnt. Umgekehrt enthalten diese Bestimmungen auch keinen Hinweis darauf, dass die Frist erst mit Aushändigung des schriftlichen Dispositivs oder gar der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids ausgelöst wird. Ein Teil der Lehre vertritt daher die Auffassung, dass die 30-tägige Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR an dem der Schlichtungsverhandlung folgenden Tag beginnt, wenn der Entscheid der Schlichtungsbehörde an der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben bzw. mündlich eröffnet wird (Permann, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, N 6 zu Art. 259i und N 2 zu Art. 274f OR je mit Hinweisen; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. A., Zürich 1999, S. 79 Ziff. 3.5; Weber, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 274f OR, allerdings unter Ver-
42 Obergericht / Handelsgericht 2004 weis auf das kantonale Recht). Ein anderer Teil der Lehre verlangt für eine fristauslösende mündliche Eröffnung die Übergabe des Dispositivs und die mündliche Erläuterung bzw. Begründung des Entscheidsinhalts (SVIT-Kommentar Mietrecht II, 2. A., Zürich 1998, N 11 zu Art. 274f OR; Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, N 58 zu Art. 274f OR, ebenfalls unter Verweis auf das kantonale Recht). Für erstere Auffassung spricht, dass das Bundesgericht für die Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung die mündliche Eröffnung als fristauslösendes Ereignis genügen lässt und dies daher auch für den in der gleichen Bestimmung von Art. 274f Abs. 1 OR geregelten Fall einer Entscheidfällung gelten sollte, da sonst für die in derselben Bestimmung geregelten Klagefristen unterschiedliche Voraussetzungen für die Fristauslösung gelten würden. Für die zweite Auffassung und damit für eine unterschiedliche Behandlung der Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung und des Entscheids spricht, dass das Feststellen des Nichtzustandekommens einer Einigung einfacher zu kommunizieren ist als ein Entscheid in der Sache und dass vor allem die Eröffnung des Entscheids weitreichendere Folgen hat als die Eröffnung der Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung. Während bei dieser das unbenutzte Verstreichenlassen der 30-tägigen Klagefrist keine materiell-rechtlichen Verwirkungsfolgen hat, soweit das materielle Mietrecht für die zur Schlichtung verstellten Ansprüche keine besonderen Verwirkungsfristen normiert, erwachsen die Entscheide der Schlichtungsbehörde über materiell-rechtliche Fragen mit unbenutztem Ablauf der Klagefrist in Rechtskraft, sodass diese Ansprüche nicht mehr in Streit gesetzt werden können (BGE 124 III 21 ff.). Nach Auffassung des Obergerichts ist es daher richtig, im Fall der mündlichen Eröffnung des Entscheids für die Fristauslösung zumindest die Aushändigung des schriftlichen Dispositivs und die mündliche Begründung des Entscheids zu fordern, da sich andernfalls die unterlegene Partei erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids darüber schlüssig werden kann, ob sie den Richter anrufen will oder nicht, was zu einer Verkürzung der 30-tägigen Klagefrist führte. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids von der Schlichtungsbehörde den Parteien kein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid
2004 Zivilrecht 43 nicht mündlich begründet, ist für die Berechnung der 30-tägigen Klagefrist auf die Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids abzustellen.
2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2004, i.S. I.E. ca. D.E. Aus den Erwägungen 2. a) (...) b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestimmung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein (BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nachweis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu Art. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-