2004 Zivilprozessrecht 59 13 § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO; Art. 111 ZGB. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die unentgeltliche Verbeiständung kann nicht mit dem Argument verweigert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 30. März 2004 in Sachen M. A. Aus den Erwägungen 1. b) Der Gesuchsteller reichte am 12. Februar 2004 beim Gerichtspräsidium Bremgarten Klage ein, mit welcher er die Scheidung der Ehe beantragte. Formell handelt es sich somit um eine Scheidungsklage. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau haben sich indessen in einer Vereinbarung vom 12. Februar 2004 über die Beantragung der Scheidung und sämtliche Nebenfolgen geeinigt, so dass es sich materiell um ein gemeinsames Begehren der Scheidung nach Art. 111 ZGB handelt. In einem solchen Fall hat sich das Gericht lediglich davon zu überzeugen, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung (Art. 111 Abs. 2 ZGB). Mithin liesse sich argumentieren, es handle sich bei der Scheidungsklage auf gemeinsames Begehren um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage, welche eine Rechtsvertretung vor Gericht nicht notwendig erscheinen lasse. Damit aber würde der Realität nicht angemessen Rechnung getragen. Denn es ist davon auszugehen, dass die scheidungswilligen Eheleute in der Regel nicht in der Lage sind, die sich bei einer Scheidung stellenden und in einer Scheidungskonvention zu regelnden Probleme wie die Bemessung der
60 Obergericht / Handelsgericht 2004 Unterhaltsbeiträge, die güterrechtlichen Fragen oder die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ohne die Hilfe eines rechtlichen Beistands sachlich und rechtlich korrekt zu lösen. Aus diesem Grund ziehen die Eheleute regelmässig einen Anwalt oder eine Anwältin bei. Auch die Gerichte sind bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren auf die Mitwirkung der Anwälte angewiesen, insbesondere was die Vollständigkeit der Scheidungsvereinbarung und die Einreichung der entsprechenden Belege betrifft. Es wäre daher unbillig, eine unentgeltliche Verbeiständung mit dem Argument zu verweigern, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren handle es sich generell um eine Streitsache mit einfacher Rechtslage. Demnach ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren wie im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt.
2004 Zivilprozessrecht 61 B. Anwaltsrecht 14 § 6 Abs. 3 AnwT; Honorar im Arbeitsgerichtsverfahren Für die Teilnahme an der arbeitsgerichtlichen Vermittlungsverhandlung steht dem Rechtsvertreter kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. November 2004, i.S. J.R. gegen K.W. AG. Aus den Erwägungen 8. Die Beklagte bemängelt in der Appellation schliesslich die Festsetzung der geschuldeten Parteientschädigung an die Klägerin hinsichtlich des gewährten Zuschlags zum Grundhonorar in der Höhe von 20 % für eine zweite Verhandlung. Praxisgemäss werde für die Beratung und Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Vermittlungsverhandlung keine Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen, sondern sei bereits im Grundhonorar enthalten. a) In seiner Kostennote vom 22. Juni 2003 machte der klägerische Rechtsvertreter einen Zuschlag von 20 % auf die Grundentschädigung von Fr. 9'200.--, mithin Fr. 1'840.--, für die zweite Verhandlung und einen solchen von 30 % für eine zusätzliche Rechtsschrift geltend. b) Der Einwand der Beklagten ist berechtigt, da die arbeitsgerichtliche Vermittlungsverhandlung, in welcher sich die Parteien ausser bei Vorliegen eines zureichenden Verhinderungsgrundes nicht vertreten lassen können, sondern persönlich zu erscheinen haben, und der Anwalt lediglich im Rahmen einer Verbeiständung tätig werden kann (§ 366 ZPO), sich von der Verhandlung vor Arbeitsgericht, wo die Parteivertretung uneingeschränkt zulässig ist (§ 367 ZPO), wesentlich unterscheidet. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 1 AnwT, welcher auch im Arbeitsgerichtsverfahren massgebend ist, ausdrücklich, dass die Grundentschädigung gemäss lit. a und b die