26 Obergericht 2000 2 Art. 554 ZGB, § 297 ZPO; Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Verfahrensgrundsätze. - Der Gerichtspräsident ernennt den Erbschaftsverwalter unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB nach freiem Ermessen; die ernannte Person muss über die für die Aufgabe der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit verfügen (Erw. 2b). - Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung erfolgt im Verfahren nach § 297 ZPO. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters erweist es sich als unabdingbar, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses wenigstens in summarischer Weise abgeklärt werden. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (Erw. 3a). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2000 i.S. H.K. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums B. Aus den Erwägungen 2. b) Nach Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ist mit der Erbschaftsverwaltung der Willensvollstrecker oder bei bevormundeten Personen der Vormund zu beauftragen. Die Erblasserin hat im Erbvertrag vom 9. Juli 1994 keinen Willensvollstrecker ernannt und war auch nicht bevormundet. (....) Über die als Erbschaftsverwalter ernennbaren Personen enthält weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht weitere allgemeine Vorschriften. Der Gerichtspräsident kann daher nach dem materiellen Bundesrecht die Erbschaftsverwaltung selbst ausüben oder eine andere Amtsstelle oder eine Privatperson damit beauftragen. Als Erbschaftsverwalter können auch Verwandte, Erben etc. ernannt werden. Voraussetzung ist, dass die ernannte Person die für die Aufgaben der Erbschaftsverwaltung notwendige Fachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit besitzt. Im
2000 Zivilrecht 27 Rahmen dieser Grundsätze und unter Vorbehalt von Art. 554 Abs. 2 und 3 ZGB ernennt der Gerichtspräsident den Erbschaftsverwalter nach freiem Ermessen (vgl. Martin Karrer, Basler Kommentar, Basel 1998, N 21 ff. zu Art. 554 ZGB; Jean Nicolas Druey, Erbrecht 4. A., Bern 1997, N 40 zu § 14; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel 1981, S. 705). Weder einer Behörde noch den Erben steht ein Vorschlagsrecht zu. 3. a) Die Ernennung eines Erbschaftsverwalters erfolgt in der Regel im Verfahren ohne Gegenpartei gemäss § 297 ZPO. Danach hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet für das Verfahren zur Ernennung des Erbschaftsverwalters, dass die erbrechtliche Situation sowie Art und Umfang des Nachlasses abgeklärt werden. Diese Erhebungen sind für die Ernennung eines dem konkreten Nachlass adäquat qualifizierten Erbschaftsverwalters unabdingbar. Der Natur des Verfahrens entsprechend genügt eine summarische Prüfung. Das Nachlassvermögen kann aufgrund des Steuerinventars, der Steuererklärungen und Nachfragen oder allenfalls Erhebungen beim überlebenden Ehegatten bzw. bei den bekannten Erben ohne grossen Aufwand abgeschätzt werden. Ein allfälliger Ehevertrag, ein Erbvertrag oder eine letztwillige Verfügung können die rechtliche Problemstellung überblickbar machen. Im Verfahren ist auch zu prüfen, inwieweit eine Gegenpartei oder andere Beteiligte vorhanden sind, denen nach materiellem Recht ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (§ 297 Abs. 1 ZPO). b) Vorliegend hat die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und Rückfragen bei der Gemeinde oder bei den bekannten gesetzlichen Erben Rechtsanwalt X.Y. mit der Erbschaftsverwaltung beauftragt. Im Ehevertrag vom 9. Juli 1997 wurde dem Beschwerdeführer der ganze Vorschlag und im Erbvertrag die lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am eingebrachten Frauengut zugewiesen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung greift daher unmittelbar in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Der Gehörsanspruch steht