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Aargau Justizleitung 19.06.2002 AGVE_2002_32

19. Juni 2002·Deutsch·Aargau·Justizleitung·PDF·780 Wörter·~4 min·8

Zusammenfassung

Ablehnungsbegehren Wird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission namens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen.

Volltext

2002 Strafprozessrecht 95 chungshaft sind ihm als Genugtuung demnach Fr. 300.-- zuzusprechen. 2. Für die Hausdurchsuchung hat die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 100.-- als angemessen erachtet. Der Gesuchsteller verlangt die Erhöhung auf mindestens Fr. 200.--. Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in einem Entscheid vom 22. September 1961 für die Beeinträchtigung der Ehre wegen einer ergebnislosen Wohnungsdurchsuchung eine Genugtuung von Fr. 100.-- zugesprochen hat (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. A., Aarau 1980, S. 287, Anm. 4c zu § 140 StPO). Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Genugtuung nur bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeit geschuldet ist. Die üblichen Auswirkungen einer Strafuntersuchung und der zugehörigen Zwangsmassnahmen geben keinen Anspruch auf Genugtuung. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern ihn die Hausdurchsuchung besonders schwer getroffen hat. Vorliegend ist das Begehren demzufolge gänzlich abzuweisen. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil gesamthaft keine kleinere Summe als von der Vorinstanz festgesetzt ausgerichtet wird. 32 Ablehnungsbegehren Wird ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsbegehren gegen das gesamte Obergericht gestellt, so kann die Verwaltungskommission namens des Obergerichts selber den Nichteintretensentscheid erlassen. Aus dem Entscheid der Verwaltungskommission vom 19. Juni 2002 i.S. R. gegen das Obergericht des Kantons Aargau Aus den Erwägungen 2. a) Wird von einer Partei im Rahmen eines Strafverfahrens ein Ablehnungsgrund gegen eine Mehrzahl von Oberrichtern einer Kammer oder Kommission geltend gemacht, so entscheidet gemäss § 43 Abs. 3 Ziff. 3 StPO i.V.m. § 36 Abs. 2 lit. a GOD über den Aus-

96 Obergericht / Handelsgericht 2002 tritt die Verwaltungskommission des Obergerichtes. Soweit sich das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers gegen die Beschwerdekammer in Strafsachen richtet, ist die Verwaltungskommission zu dessen Beurteilung gesetzlich zuständig. b) Wird, wie vorliegend, das ganze Obergericht in corpore abgelehnt, so kann das diesbezügliche Ausstandsgesuch im Prinzip nicht durch die vom Ablehnungsbegehren betroffenen Mitglieder des Obergerichts behandelt werden (vgl. § 43 Abs. 4 StPO). Gemäss Eichenberger (Rechtsgutachten über Fragen der Ablehnung des gesamten Obergerichts des Kantons Aargau in Strafsachen, Februar 1998, S. 23) ist allerdings nicht auszuschliessen, dass das ordentliche Gesamtgericht selbst eine Ablehnung verwirft, falls sich diese (zufolge Willkür, Unernst, Überempfindlichkeit, Verfolgungsdrang, Verzögerungstaktik oder Ähnlichem) als vollkommen unernst und rechtsmissbräuchlich erweist, sodass die Bremsung des geradlinigen Verlaufs der Justiz durch die Konstituierung einer ad-hoc-Richterbank unerträglich würde. c) Auch das Bundesgericht hat in BGE 105 Ib 303 f. festgestellt, dass Ausstandsbegehren nicht zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtspflege und damit Lahmlegung der Justiz missbraucht werden dürften. Ein derartiges Ablehnungsbegehren sei unzulässig, weshalb es an einer Voraussetzung für die Durchführung des Ausstandsverfahrens fehle. Da dieser Entscheid keiner Ermessensausübung bedürfe, könne die in der Sache zuständige Gerichtsabteilung selbst feststellen, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht würden und dass damit die Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehle. Dieser Abteilung könnten zudem auch Richter angehören, die vom Ablehnungsbegehren betroffen seien. 3. (...) c) Somit kann festgestellt werden, dass ein tauglicher Ablehnungsgrund gar nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Angesichts der offensichtlichen Haltlosigkeit des Ablehnungsbegehrens muss dessen Geltendmachung, vor allem gegenüber dem gesamten Obergericht, geradezu als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. In BGE 105 Ib 304 erachtet es das Bundes-

2002 Strafprozessrecht 97 gericht als zulässig, dass ein Gesamtgericht (in jenem Fall das Bundesgericht selbst) über ein es selbst betreffendes Ablehnungsbegehren entscheiden kann, wenn dieses sich als missbräuchlich erweist, weil keine geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden (...). Wurde das Ablehnungsbegehren in BGE 105 Ib 301 ff. als in diesem Sinn untauglich angesehen, weil es einzig darauf beruhte, dass das Bundesgericht beziehungsweise eine seiner Abteilungen schon zuvor in einer Sache des Gesuchstellers geurteilt hatte, ohne dass zusätzliche Ausstandsgründe vorgebracht worden wären, so muss dies umso mehr auf den vorliegenden Fall zutreffen, in dem die mit der Beschwerde befasste Kammer nicht vorbefasst ist und nicht einmal geltend gemacht wird, sie sei befangen wegen eines früheren Beschwerdeverfahrens. Es drängt sich die Vermutung auf, dass die Ablehnung des gesamten Obergerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzig bezweckt, das Obergericht als Beschwerdeinstanz auszuschalten und damit die Aargauer Justiz lahm zu legen. Aufgrund des Obgesagten ist es demzufolge zulässig, dass die Verwaltungskommission namens des Obergerichts im Sinn der obgenannten Bundesgerichtspraxis selbst den Nichteintretensentscheid erlässt. 33 Teilrechtskraft der Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Wird von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten lediglich der Strafpunkt, nicht aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angefochten, bedeutet dies nicht, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gestützt auf § 221 StPO in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu überprüfen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002 in Sachen Staatsanwaltschaft und G.G. gegen E.P. Aus den Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Angeklagte sei nicht wegen versuchter sexueller Nötigung, sondern wegen versuchter Vergewaltigung schuldig zu befinden und mit 18 Monaten Gefängnis

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