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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 10.06.2014 BVURA.13.781

10. Juni 2014·Deutsch·Aargau·Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt·PDF·4,181 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug) - Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3) - Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2). - Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein-und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. Es kann weder ein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4).

Volltext

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I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

85 Immissionen einer privaten Küchenabluftanlage (Dampfabzug) - Lärmrechtliche Beurteilung (Erw. 3) - Geruchsimmissionen aus privater Küchenabluft gelten nicht als übermässig (Erw. 4.2). - Vorsorgliche Massnahmen zur Reduktion der Küchengerüche von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern in üblichen Überbauungssituationen sind unverhältnismässig. Es kann weder ein Ausstoss der Emissionen über Dach (Art. 6 Abs. 2 LRV) verlangt noch eine andere Vorgabe zur Austrittsstelle der Küchenabluft gemacht werden (Erw. 4.2–4.4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 10. Juni 2014 (BVURA.13.781). Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage Im Jahre 1996 wurden … das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 11 der Beschwerdegegner wie auch das … Doppeleinfamilienhaus Nr. 9 der Beschwerdeführenden bewilligt. Der Austritt der Küchenventilation des Hauses Nr. 11 wurde dabei … gegen Südosten gerichtet ausgeführt. Im Mai/Juni 2012 bauten die Beschwerdegegner die Küche um …; dabei führten sie u.a. den Austritt der neu eingebauten Küchenventilation Modell Electrolux EFC 9360 neu zur Nordostfassade. Streitgegenstand bildet diese Küchenventilation am neuen Standort. … Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die … Versetzung der Lüftung mit der Begründung, dass durch den neuen Austritt der Küchenventilation die übermässig lästigen und störenden Lärm- und Geruchsemissionen unmittelbar und frontal auf Wohnräume und den Garten der Beschwerdeführenden geleitet würden …

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3. Lärmrechtliche Beurteilung 3.1 Das Umweltschutzgesetz will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74 Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Das USG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Massnahmengesetz sein, das seinem Konzept nach die Quellen der Umweltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll nicht untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen werden sollen (BGE 124 II 233). In diesem Sinne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie AGVE 2010, S. 146; AGVE 1999, S. 272 f., je mit Hinweisen). Mit der Postulierung des Vorsorgeprinzips soll die Umweltbelastung präventiv möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden; im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips ist mit Massnahmen bei der Quelle alles technisch-betrieblich Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein muss (AGVE 1999, S. 273). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben werden. Gehen die beanstandeten Emissionen von anderen Quellen aus, so fällt das erwähnte Beurteilungskriterium dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (BGE 127 II 318 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE III/26 vom 10. Juni 2008). Laut Art. 12 Abs. 1 USG werden Emissionen eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (lit. a), Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b), Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c), Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d) und Vorschriften über

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Brenn- und Treibstoffe (lit. e). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an: Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13–15 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Der Bundesrat hat solche Werte für verschiedene Lärmarten wie Strassenverkehrslärm, Industrie- und Gewerbelärm etc. und nach Empfindlichkeitsstufen graduell festgelegt (Anhänge 3–8 LSV). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so sind im Einzelfall die Lärmimmissionen nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 335). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (AGVE 2010, S. 148 mit Hinweisen). Die vorstehend angeführten Bestimmungen und Grundsätze gelten generell für alle Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Neue ortsfeste Anlagen, d.h. Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellt worden sind (BGE 123 II 330 f.), unterstehen zudem Art. 25 Abs. 1 USG, wonach solche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die – unter den Immissionsgrenzwerten liegenden – Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 23 USG und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das heisst, die An-

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lage … darf die Bevölkerung … höchstens geringfügig stören (vgl. BGE 123 II 335; AGVE 2010, S. 148). Die in Frage stehende Küchenventilation Modell Electrolux WH EFC 9360 CN stellt zweifellos eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, bei deren Betrieb Lärm- und Geruchsemissionen verursacht werden. Nachdem sowohl die bisherige Lüftungsanlage als auch die neue Anlage nach Inkrafttreten des USG erstellt wurden, gilt die Anlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 LSV, die die Planungswerte einzuhalten hat. Für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sind im Anhang 6 LSV (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e LSV) entsprechende Belastungsgrenzwerte festgelegt, die die Abluftanlage von Gesetzes wegen einzuhalten hat. Für die vorliegend massgebliche Wohnzone W, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, beträgt der Planungswert bei Tag, d. h. von 07.00 bis 19.00 Uhr, 55 dB(A) und bei Nacht, d. h. von 19.00 bis 07.00 Uhr, 45 dB(A) (Ziff. 2 und 31 Abs. 1 Anhang 6 LSV). 3.2.2 Besteht Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten (Art. 36 Abs. 1 LSV), so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet (BGE 115 Ib 451; Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 4.4.1 = URP 2011, S. 142; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 / 1C_162/2013 / 1C_163/2013 / 1C_164/2013 vom 27. Februar 2014, Erw. 5.3). An die Wahrscheinlichkeit einer solchen Überschreitung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, d. h. es genügt, wenn eine solche beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 4.4.1 = URP 2011, S. 142). … In ihrem Fachbericht vertreten die Fachexperten der Abteilung für Umwelt BVU die Ansicht, dass ein neues Lärmgutachten, wie es die Beschwerdeführenden beantragen, nicht notwendig sei. Die Durchführung der Schallpegelmessung sei aus ihrer Sicht korrekt erfolgt. Das akustische Gutachten der P. GmbH sowie Berechnungsver-

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fahren und Messgerät entsprächen den Anforderungen gemäss Kapitel 7 LSV. … Konkretisierend führen die Fachexperten aus, dass es korrekt sei, die Messungen nahe an der Schallquelle vorzunehmen, um den Einfluss der Hintergrundgeräusche zu minimieren, und anschliessend mittels Berechnungen den Schalldruckpegel am offenen Fenster des lärmempfindlichsten Raums beim Empfänger zu bestimmen. … Da der Küchenventilator ein breitbandiges Rauschen ohne hörbare tonale Komponente erzeuge, sei es richtig, wenn für die Pegelkorrektur K2 bei der Berechnung mit 0 dB(A) eingesetzt werde. … Die kantonalen Fachexperten beurteilen die ermittelten Werte von 49 dB(A) am Tag, 54 dB(A) bei Dauerbetrieb (mehr als 85 Minuten und während 365 Tagen im Jahr) auf der höchsten Stufe und 43 dB(A) bei Dauerbetrieb auf der Stufe III als korrekt. Sie führen aus, dass mit dem akustischen Gutachten aufgezeigt werde, dass die Küchenventilation den Planungswert am Tag bei maximaler Geschwindigkeit des Ventilators einhalten könne. Ebenso werde der Planungswert in der Nacht bei Geschwindigkeit III des Ventilators eingehalten. Der Planungswert werde überschritten, wenn der Ventilator in der Nacht (19.00 Uhr bis 07.00 Uhr) täglich, d.h. an 365 Tagen im Jahr während mehr als 85 Minuten auf höchster Stufe in Betrieb sei (eine solche intensive Benutzung kann bei einem Privathaushalt jedoch ausgeschlossen werden). Sie ziehen daraus den Schluss, dass die Planungswerte eingehalten sind. … Dieser Auffassung ist beizupflichten. … 3.3 3.3.1 Selbst wenn die Planungswerte durch die Küchenlüftung eingehalten werden, müssen die Lärmemissionen nach Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 Iit. a LSV im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Im Bereich des Lärmschutzes gelten mithin die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist deshalb anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Iit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert. Daraus

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folgt, dass sich die Bewilligungsbehörde nicht darauf beschränken darf, dem Baugesuchsteller die Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009, E. 3.3). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach der Rechtsprechung und Lehre – wenn die massgebenden Planungswerte eingehalten sind – solche zusätzlichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; 2). So können im Rahmen des Vorsorgeprinzips auch projektbezogene Verbesserungen bzw. Projektvarianten in Betracht gezogen werden. Die behördliche Einforderung und Durchsetzung von Projektvarianten bzw. von projektbezogenen Verbesserungen ist insbesondere dann möglich, wenn zum geplanten Bauvorhaben eine funktionell gleichwertige Alternative besteht, die dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung trägt und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt bzw. wenn neben den privaten Interessen der Bauherrschaft nicht auch noch solche von Dritten betroffen sind (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Art. 1 N 21, drittes Lemma, mit Hinweisen; Art. 11 N 16). 3.3.2 Als Hauptantrag verlangen die Beschwerdeführenden, … die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den neuen Lüftungsaustritt an der Nordost-Fassade … zurückzubauen. … Der Rückbau des Lüftungsaustritts wäre zwangsläufig mit dem Ausstoss über die Südostfassade verbunden; dadurch wären aber die Nachbarn im Südosten in ihren Interessen betroffen, was entsprechend den vorstehenden Ausführungen der beantragten Massnahme entgegensteht (vgl. Erw. 4.4.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass wenn man im vorliegenden Fall aus lärmtechnischen Gründen

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die entsprechenden Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip anordnen würde, es konsequenterweise jedem Privathaushalt untersagt werden müsste, seine Küchenabluft mittels Ventilator über die Fassade abzuleiten (vgl. Erw. 4.4.1). Der verlangten Schliessung bzw. dem Rückbau des Lüftungsaustritts ist die Verhältnismässigkeit zweifellos und unabhängig von mutmasslichen Kosten für den Rückbau abzusprechen. 3.3.3 Eventualiter verlangen die Beschwerdeführenden … den Einbau einer Schalldämpfung und einschränkende Betriebszeiten (Betrieb nur zwischen 7.30–8.30 Uhr, 11.00–12.00 Uhr und 17.00–18.00 Uhr). … Laut den kantonalen Fachexperten mag der Einsatz eines Schalldämpfers in einer Gross- oder Industrieküche angebracht sein, im vorliegenden Fall seien der nachträgliche Einbau eines Schalldämpfers sowie weitere bauliche oder betriebliche Massnahmen unverhältnismässig. Die beantragte Betriebszeitbeschränkung des Abluftventilators sehen die Fachexperten als realitätsfremd an. Die Beschwerdeinstanz kann sich den fachkundigen Ausführungen ihrer Fachexperten vollumfänglich anschliessen. …. 4. Luftreinhaltung 4.1 Die Geruchsemissionen, die vom Küchenabzug der Beschwerdegegner ausgehen, beurteilen sich ebenso wie die Lärmemissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das USG und die gestützt darauf erlassene Luftreinhalteverordnung haben zum Ziel, die Menschen vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen und damit auch vor erheblich störenden, übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 USG, Art. 1 Abs. 1 LRV). Zu diesem Zweck sind Luftverunreinigungen, d.h. Veränderungen des natürlichen Zustands der Luft, namentlich durch Rauch, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme (Art. 7 Abs. 3 USG), in erster Linie durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch

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und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 4 Abs. 1 LRV). Dabei müssen neue und bestehende Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und 7 LRV). Da die Verordnung für Gerüche keine Emissionsgrenzwerte festlegt (Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 LRV), sind die Emissionen von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV). Massnahmen der Emissionsbegrenzung gelten nach Art. 4 Abs. 2 LRV als technisch und betrieblich möglich, wenn sie bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (lit. a) oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (lit. b). Das Vorsorgeprinzip bezweckt u.a., unüberschaubare Risiken mit nachteiligen Folgen für die Umwelt zu vermeiden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten. Vielmehr hat das Vorsorgeprinzip nach der Konzeption des Umweltschutzgesetzes emissionsbegrenzenden und nicht emissionseliminierenden Charakter: Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsste, insofern ist eine geringfügige Belästigung der Umgebung zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2007 vom 10. September 2007, E. 2.6). Auf einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig werden (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 5 und 9 LRV). Für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 lit. b USG). In Bezug auf Luftverunreinigungen gelten jene Immissionen als übermässig, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten. Bestehen für einen

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Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, hat die Behörde im Einzelfall festzulegen, was als schädlich oder lästig zu bezeichnen ist (Art. 12 Abs. 2 USG). Dabei sind die Immissionen dann als übermässig einzustufen, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Dementsprechend sind Geruchsimmissionen, für welche keine zahlenmässig festgelegten Immissionsgrenzwerte bestehen, durch die Behörde nach den allgemeinen Kriterien zu beurteilen. 4.2 Hinsichtlich der geruchsrechtlichen Aspekte der Beschwerde führten die Fachexperten der Abteilung für Umwelt BVU in ihrem Fachbericht vom 18. März 2014 Folgendes aus: "1. Luftreinhaltung 1.1 Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen Die LRV gibt keinen Grenzwert für Geruchsemissionen vor. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss LRV fällt unter die Emissionsbegrenzung auch die Abluftführung und gemäss Auslegung der Umweltschutzgesetzgebung auch der Standort der Emissionsquelle. 1.1.1 Grundsätzliches / Verhältnismässigkeit Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss § 3 VRPG müssen alle Entscheide das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen angemessen sein und die Rechtsgleichheit beachten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen (HÄFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG / UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 581). Die meisten Emissionen aus stationären Anlagen können für Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume und/oder den Boden, natürlich in Abhängigkeit von Konzentration und Massenstrom der Schadstoffe, schädlich sein. Bei Geruchsemissionen aus priva-

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ter Küchenabluft kann es sich allenfalls um lästige, keinesfalls aber um schädliche Luftverunreinigungen handeln. Fast jeder Haushalt ist Verursacher von Kochgerüchen. Werden geruchsintensive Tätigkeiten in den Küchen ausgeführt und der Dampfabzug ist in Betrieb oder das Küchenfenster steht offen, werden Kochgerüche im Nahbereich wahrgenommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei üblichen Überbauungssituationen mit Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände bei Ein- oder Doppeleinfamilienhäusern keine Belästigungen betreffend Kochgerüchen zu erwarten sind, auch wenn keine Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung angewendet werden. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes vor lästigen Luftverunreinigungen kann im Falle von Küchengerüchen aus privaten Haushaltungen bei Ein- und Doppeleinfamilienhäusern mit üblicher Überbauungssituation somit auch ohne die Anwendung von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erreicht werden. Es wäre daher unverhältnismässig, bei allen bestehenden und neuen Ein- und Doppeleinfamilienhäusern mit üblicher Überbauungssituation im Rahmen der Vorsorge Massnahmen wie beispielsweise die Abluftführung der Küchenabluft über Dach und/oder der Einbau eines Aktivkohlefilters zu verlangen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aus Sicht der Abteilung für Umwelt um eine übliche Überbauungssituation, auf welche die oben gemachten Erläuterungen ohne weiteres angewendet werden können. 1.1.2 Standort Küchenabluftaustrittsstelle Die Beschwerdeführenden beantragen, dass der Austritt der Küchenabluft an der Nordost-Fassade wieder zu verschliessen ist resp. wieder an die Südost-Fassade verlegt wird. Sie legen der Beschwerde ein 'Strömungsbild Küchenabluft' bei. Wir gehen davon aus, dass bei dieser Darstellung viele Faktoren wie z.B. die Durchmischung mit der Aussenluft nach Austritt oder Windeinflüsse unberücksichtigt blieben. Eine solche Darstellung erachten wir als realitätsfern. Die Beschwerdeführenden halten zudem fest, dass beim Bau der Siedlung 'Breite' genau abgewogen worden sei, wo an den Liegenschaften Lüftungsaustritte von Küchenventilationen gebaut werden sollen, um störende Immissionen auf angrenzende Liegenschaften möglichst zu vermeiden, und dass aus diesem Grund der Lüftungsaustritt der Küchenventilation an der

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Liegenschaft der Beschwerdegegner an der Südost-Fassade geplant und gebaut worden sei. In den Baugesuchsplänen sind die Küchenabluftaustrittsstellen der jeweiligen Wohneinheiten jedoch nicht eingezeichnet. Dies ist bei Baugesuchsplänen auch nicht üblich. Die Baugesuchsunterlagen liefern keine Hinweise, dass beim Bau der Siedlung die Platzierung der Küchenabluftaustrittsstellen sorgfältig abgewogen wurde. Es ist unklar, ob zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung überhaupt schon feststand, wo sich die jeweiligen Küchenabluftaustrittsstellen befinden werden. Die Abluftöffnung der Küchenabluft der Beschwerdegegner hätte sich somit auch von Anfang an an der Nordostseite des Hauses befinden können. Zu beachten ist, dass eine Liegenschaft meist verschiedene Nachbarliegenschaften hat und die Optimierung einer Küchenabluftaustrittsstelle zugunsten eines Nachbars womöglich höhere Geruchsimmissionen bei einem andern Nachbarn zur Folge hat. Auch im vorliegenden Fall kann die Küchenabluftaustrittsstelle nicht für alle Nachbarn gleichzeitig optimiert werden. Wie bereits in Ziffer 1.1.1 erläutert, sind Vorgaben zur Austrittsstelle der Küchenabluft bei Ein- und Doppeleinfamilienhäusern mit üblicher Überbauungssituation im Rahmen der Vorsorge zudem als unverhältnismässig zu betrachten. 1.1.3 Abluftführung über Dach Die Beschwerdeführenden beantragen, dass eventualiter die Küchenabluft über Dach zu führen ist. Emissionen sind nach Art. 6 Abs. 1 LRV so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV müssen Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden. Bei einer privaten Küchenabluft sind keine übermässigen Immissionen zu erwarten (vgl. Ziffer 1.2.2), auch wenn die Abluft nicht über Dach geführt wird. Daher und aufgrund der Überlegungen gemäss Ziffer 1.1.1 müssen Emissionen der Küchenabluft von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern bei einer üblichen Überbauungssituation im Sinne einer Ausnahme von der Regel von Art. 6 Abs. 2 LRV nicht über Dach geführt werden.

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1.1.4 Betriebszeiten Die Beschwerdeführenden beantragen, dass subeventualiter in Verbindung mit andern Auflagen die Küchenventilation nur zu folgenden Zeiten betrieben werden darf: 7.30–8.30; 11.00–12.00; 17.00–18.00. Eine solche Regelung würde die Gestaltung des Tagesablaufs des Beschwerdegegners massiv einschränken und ist als unverhältnismässig zu betrachten (vgl. Ziffer 1.1.1). 1.1.5 Aktivkohlefilter Gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 7. Oktober 2013 ist von den Beschwerdegegnern ein Aktivkohlefilter in den Küchenventilator einzusetzen, welcher gemäss Herstellervorgaben ersetzt werden muss. Die Beschwerdeführenden beantragen, dass subeventualiter in Verbindung mit andern Auflagen die Küchenventilation mit einem Aktivkohlefilter versehen werden muss, der vom Beschwerdegegner regelmässig im Abstand von vier Monaten ersetzt werden muss. Die Wirkung eines Aktivkohlefilters bei Küchenabluft ist beschränkt (insbesondere aufgrund der Feuchtigkeit der Abluft). Wie bereits unter Ziffer 1.1.1 erläutert, sind bei üblichen Überbauungssituationen bei Ein- oder Doppeleinfamilienhäusern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen betreffend Küchenabluft nicht verhältnismässig. Daher ist auch ein alle vier Monate vorgeschriebener Wechsel des Aktivkohlefilters, welcher zudem ohnehin nur eine beschränkte Wirkung hat, als unverhältnismässig zu betrachten. 1.2 Verschärfte Emissionsbegrenzungen Ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen werden verfügt, wenn feststeht resp. zu erwarten ist, dass eine einzelne Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält (Art. 5 Abs. 1 resp. Art. 9 Abs. 1 LRV). Geruchsimmissionen gelten als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art.2 Abs. 5 lit.b LRV). 1.2.1 Hedonische Geruchswirkung In der Beschwerde vom 13. November 2013 wird Küchenabluft als generell sehr unangenehmer Geruch bezeichnet. Dieser Einschätzung können wir nicht zustimmen. Untersuchungen zur hedonischen Geruchswirkung von Küchenabluft sind uns nicht bekannt. Aus unserer Erfahrung können wir jedoch festhalten, dass als sehr unangenehm zum Beispiel gewisse

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Gerüche aus Tierkörperverwertungsanlagen oder der Abfallverwertung, Gerüche aus der privaten Küchenabluft hingegen als neutral bis angenehm einzustufen sind. 1.2.2 Abschätzung zur Übermässigkeit In der Beschwerde vom 13. November 2013 werden die Geruchsimmissionen, welche aus der Küchenabluft der Beschwerdegegner stammen, verschiedentlich als übermässig bezeichnet. Die Methode der Begehung durch ortsfremde Probanden, mit welcher die effektiven Immissionen objektiv ermittelt werden können, kommt meist nur bei komplexen Geruchsfällen zur Anwendung, da sie sehr zeit- und kostenintensiv ist. Mittels des Geruchszeitanteils kann jedoch in einfacheren Fällen, wie dem vorliegenden Fall, abgeschätzt werden, ob die Geruchsimmissionen übermässig sein können. In der deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie (kann unter folgendem Link bezogen werden: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/luft/ 15666.htm) … wird die Übermässigkeit von Gerüchen über die Häufigkeit, mit welcher ein Geruch wahrnehmbar ist, definiert. In Wohnzonen dürfen im Jahresmittel nicht mehr als 10 % positive Geruchsstunden auftreten. Dieser Wert wird bei normal genutzten privaten Küchen nicht erreicht. Geruchsimmissionen aus einer privaten Küchenabluft gelten somit nicht als übermässig. Da im vorliegenden Fall wie oben erläutert keine übermässigen Geruchsimmissionen vorliegen, müssen auch keine ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen getroffen werden." 4.3 4.3.1 … Die ungestörte Ausübung der Wohnnutzung bedingt eine Umgebung, die möglichst frei ist von Lärm, Gerüchen und anderen Immissionen (AGVE 1994, S. 370 mit Hinweisen; AGVE 1990, S. 298 mit Hinweisen). Dennoch ist die Bevölkerung auch in einem noch so immissionsarmen Wohnquartier automatisch gewissen Einwirkungen ausgesetzt, die hingenommen werden müssen, da sie mit der Wohnnutzung direkt zusammenhängen. Dies sind beispielsweise Lärm bzw. Geruch, den spielende Kinder bzw. Haustiere verursachen, sowie Lärm oder andere Immissionen, wie sie mit dem Betrieb eines Rasenmähers verbunden sind oder vom Strassenverkehr

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herrühren (AGVE 1990, S. 298; VGE III/35 vom 25. April 2006, S. 6). Auch können Nachbarn nicht beanspruchen, dass sie von Geruchsimmissionen gänzlich verschont bleiben. Derartige Immissionen sind in einer Wohnzone, solange sie nicht ununterbrochen auftreten, grundsätzlich zu tolerieren (URP 2/2004, S. 164). Bewohner eines, wie hier, eher stark besiedelten Gebiets müssen zudem bereit sein, der Nachbarschaft dieselben Freiheiten zuzugestehen, wie sie sie auch für sich selbst in Anspruch nehmen. Die Ausführungen der Fachexperten der Abteilung für Umwelt BVU in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2014 sind nachvollziehbar. … (Es) erweist sich als ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden übermässigen Geruchsimmissionen aus der strittigen Küchenabluft der Parzelle Nr. 960 ausgesetzt sind. Massnahmen zur Verminderung der Immissionen sind demzufolge nicht anzuordnen. In einem nächsten Schritt wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Anordnung von Massnahmen aufdrängt. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Schliessung des erstellten neuen Lüftungsaustritts der Küchenventilation an der Nordostfassade bzw. dessen Rückbau. Wie vorstehend dargelegt können Standortoptimierungen als Projektvarianten im Rahmen des Vorsorgeprinzips grundsätzlich in Betracht gezogen werden, wenn zum geplanten Bauvorhaben eine funktionell gleichwertige Alternative besteht, die dem Vorsorgeprinzip besser Rechnung trägt und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt. Dabei ist die in lärmschutzrechtlichen Fällen entwickelte Praxis zu beachten, wonach bei Einhaltung der Planungswerte (d.h. des Immissionsniveaus der Geringfügigkeit) zusätzliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in der Regel nur dann als wirtschaftlich tragbar gelten, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Nichts anderes kann im Bereich der Luftreinhaltung gelten. … In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass … alternative Neuplanungen mit neuen Auswirkungen auf Dritte grundsätzlich

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unverhältnismässig sind (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Art. 11 N 16). Damit lässt sich eine Massnahme wie die vorliegend beantragte, die zwar Einwirkungen auf einen Nachbarn reduzieren mag, aber gleichzeitig die Einwirkungen auf einen anderen Nachbarn erhöht, gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht rechtfertigen.

86 Asylbewerberunterkunft Die Umnutzung eines Wohngebäudes in eine Unterkunft für Asylbewerbende gilt als Wohnnutzung und benötigt keine Baubewilligung. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Juli 2014 (BVURA.14.327). Aus den Erwägungen 3.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Nutzung der fraglichen Liegenschaft als Unterkunft für Asylbewerber baubewilligungspflichtig ist. Wie oben schon erwähnt wurde, bedürfen nach § 59 Abs. 1 BauG nicht nur alle Bauten, sondern auch ihre gesundheits- und baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung einer Baubewilligung durch den Gemeinderat. Nicht jede nebensächliche Umgestaltung oder Zweckänderung ist jedoch bewilligungspflichtig, sondern nur eine solche, die öffentliche und nachbarliche Interessen berührt. Zweckänderungen unterliegen dann dem Vorbehalt der Baubewilligung, wenn andere Bauvorschriften zur Anwendung gelangen oder wenn sich erhöhte und neue Gefahren oder Nachteile für die Nachbarschaft, insbesondere in bau- oder verkehrspolizeilicher Hinsicht ergeben (vgl. ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, § 150 N 3; MARIO BARBLAN, Bewilligungserfordernis und Zulässigkeitsvoraussetzungen für Zweckänderungen von

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