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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012

18. Dezember 2012·Deutsch·Aargau·Entscheidsammlung Baugesetzgebung·PDF·2,803 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Die Verletzung der Vorschriften über die Wahl des richtigen Verfahrens stellt einen schwerwiegenden Rechtsmangel dar, der auch ohne Rüge (und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Beschwerdeführenden) zu berücksichtigen ist. Wird ein Auftrag für eine feste Vertragsdauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um wenigstens ein Jahr vergeben, beträgt die Vertragsdauer für die Auftragswertberechnung vier Jahre.

Volltext

Verwaltungsgericht 3. Kammer

WBE.2012.327 / MW / sk Art. 74

Urteil vom 18. Dezember 2012

Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Präsident Verwaltungsrichter Gysi Verwaltungsrichterin Lang Gerichtsschreiber Wildi Rechtspraktikantin Kyd

Beschwerdeführerin A.______, vertreten durch Dr. iur. B.______, Rechtsanwalt,

gegen

Einwohnergemeinde C.______, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. D.______, Rechtsanwalt,

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission Verfügung des Gemeinderats C.______ vom 7. August 2012

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Für die Entsorgung des Grünguts (Transport und Verwertung) führte die Einwohnergemeinde (Stadt) C.______ ein Einladungsverfahren durch. Innert Eingabefrist gingen drei Angebote ein. Die Eingabesummen lagen zwischen Fr. 155.00 und Fr. 240.00 pro Tonne (exkl. MWST). Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 vergab der Gemeinderat C.______ den Auftrag für die Grüngutentsorgung an die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) E.______, bestehend aus F.______, und G.______. Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte der Gemeinderat C.______ der A.______, die anderweitige Auftragsvergabe mit und löste zugleich die bestehende Zusammenarbeit per 30. September 2012 auf. B. 1. Mit Eingabe vom 20. August 2012 erhob die A.______ beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch und bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu verbieten, den streitbetroffenen Vertrag abzuschliessen, dahingehende Vorkehren zu treffen oder faktische Erfüllungshandlungen vonseiten der Zuschlagsempfängerin entgegenzunehmen. 2. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. In prozessualer Hinsicht: Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des gesetzlich Zulässigen vollumfänglich Einsicht in die Vorakten zu gewähren; insbesondere sei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Einsicht in die Berechungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin betreffend das in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Mengengerüst sowie in sämtliche jene Unterlagen zu gewähren, welche Aufschluss darüber geben, welche Teile der ausgeschriebenen Leistungen aus welchen Gründen der Zuschlagsempfängerin zugeschlagen worden sind, sowie darüber, ob und inwiefern Herr Gemeinderat F.______ seiner Ausstandspflicht nachgekommen ist. 4. In der Hauptsache: Es sei die Zuschlagsverfügung vom 07.08.2012 aufzuheben; eventualiter sei die Rechtswidrigkeit dieser Verfügung festzustellen. 5. In der Hauptsache: Es sei die implizite Teilabbruchverfügung vom 07.08.2012 (Verzicht auf die Vergabe eines Teils der verfahrensgegen-

- 3 ständlichen Leistungen) aufzuheben; eventualiter sei die Rechtswidrigkeit dieser Verfügung festzustellen. 6. Im Hinblick auf die Kosten: Es seien der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen. 7. Im Hinblick auf die Kosten: Es sei die Beschwerdegegnerin – und es sei im Fall ihrer Konstituierung als Verfahrenspartei auch die Zuschlagsempfängerin (bzw. die beiden die zuschlagsempfängerische ARGE bildenden Personen) – zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen; zu diesem Zweck sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor der Fällung des Kostenentscheids zur Einreichung seiner Honorarnote aufzufordern."

2. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 stellte die Einwohnergemeinde C.______ die folgenden Anträge:

"1. Die Beschwerde sei in der Hauptsache abzuweisen. 2. Das Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Ziffer 4 der Verfügung vom 21. August 2012 sei aufzuheben."

4. Die ARGE E.______ hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 21. August 2012). 5. Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin teilweise Akteneinsicht gewährt. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 18. Dezember 2012 beraten und entschieden.

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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a - h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG). 1.2. Gegen Verfügungen der Vergabestellen gemäss § 5 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD; SAR 150.910) kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SubmD). Bei der Einwohnergemeinde C.______ handelt es sich um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss § 8 Abs. 2 SubmD erreicht, gilt als anfechtbare Verfügung u.a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). Der geschätzte Wert des ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrags (Grüngutentsorgung) erreicht den massgebenden Schwellenwert des Einladungsverfahren von Fr. 150'000.00 gemäss § 8 Abs. 2 lit. b SubmD (vgl. dazu auch Erw. II/2. und 3. hiernach). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 SubmD). Die Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 SubmD). II. 1. Gegenstand des vorliegend streitigen Submissionsverfahrens bildet der Transport und die Verwertung des in der Gemeinde C.______ anfallenden Grünguts ab den Sammelplätzen J.____strasse (Gemeindeteil C.______)

- 5 und K._____ (Gemeindeteil H.______), sowie die notwendige Platzpflege und Muldenmiete. Zusätzlich sind die Friedhofsmulden der beiden Gemeindeteile der Verwertung zuzuführen. Im Jahr 2011 betrug die zu entsorgende Grüngutmenge 675 Tonnen. Vorgesehen ist der Abschluss eines Vertrags auf drei Jahre, mit automatischer Verlängerung (ohne einseitige Kündigung) um 1 Jahr (Ausschreibungsunterlagen vom 30. März 2012 [Beschwerdeantwortbeilage 1]). 2. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 30. April 2012 (Beschwerdeantwortbeilage 3) wurden folgende Angebotssummen eingereicht: Anbieter Total Transport und Verwertung pro Jahr (exkl. MWST) Total Transport und Verwertung pro Tonne (exkl. MWST) ARGE E.______ Fr. 104'470.00 Fr. 155.00 A.______ Fr. 132'590.00 Fr. 196.45 I.______ Fr. 163'250.00 Fr. 240.00 3. 3.1. Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) sorgen die Kantone und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben dafür, dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert werden. Diesem Auftrag ist der Kanton Aargau nachgekommen, indem in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SubmD vorgesehen ist, dass im offenen oder selektiven Verfahren zu vergebende öffentliche Aufträge öffentlich auszuschreiben sind (vgl. §§ 12 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 SubmD). Gemäss § 8 Abs. 1 SubmD sind Aufträge dann im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes Fr. 500'000.00 (lit. a) bzw. bei Lieferungen, Dienstleistungen und Aufträgen des Nebengewerbes Fr. 250'000.00 (lit. b) erreicht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 313 f.; 1997, S. 344). Nach § 8 Abs. 2 SubmD sind Aufträge im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes Fr. 300'000.00 (lit. a), bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes Fr. 150'000.00 (lit. b) bzw. bei Lieferungen Fr. 100'000.00 übersteigen (lit. c). § 8 Abs. 3 SubmD regelt schliesslich die Fälle, in denen ein Auftrag im freihändigen Verfahren vergeben werden darf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart um einen derart schwerwiegenden Rechtsmangel, dass er auch dann zu be-

- 6 rücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers (AGVE 2001, S. 313; 1997, S. 343 f.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, 2. Auflage, Zürich 2007, Rz. 191; je mit Hinweisen). 3.2. Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art des zu vergebenden Auftrags (Bauauftrag, Lieferung, Dienstleistung) und anderseits der Wert des konkreten Auftrags bzw. das Auftragsvolumen. Massgebend ist der vor der Ausschreibung geschätzte Auftragswert und nicht der Wert des später bei der Vergabe berücksichtigten Angebots. Die Vergabestelle hat somit vorgängig der Ausschreibung des Auftrags eine Schätzung der mutmasslichen Auftragssumme nach sachlichen Kriterien und aufgrund allfälliger Erfahrungswerte vorzunehmen. Es hat sich dabei um eine zuverlässige und sorgfältige Schätzung zu handeln. Insbesondere darf dabei, um die Bestimmungen über die Schwellenwerte einzuhalten, nicht zu knapp kalkuliert werden; die Behörde hat sich eher an die obere Bandbreite der Schätzung zu halten (AGVE 2008, S. 197; GALLI/MOSER/LANG/CLERC, a. a. O., Rz. 180 ff.). Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 5 SubmD; AGVE 2008, S. 197). Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist in der Regel der Gesamtwert massgebend (§ 8a Abs. 3 SubmD). 3.3. 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, den Dienstleistungsauftrag für die feste Vertragsdauer von drei Jahren abzuschliessen. Anschliessend verlängert sich der Vertrag ohne einseitige Kündigung automatisch um ein Jahr (Ziff. 2.9 der Ausschreibungsunterlagen vom 30. März 2012 [Beschwerdeantwortbeilage 1], S. 4). 3.3.2. Gemäss § 8a Abs. 4 SubmD wird der Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wie folgt berechnet:

a) bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der Laufzeit des Vertrags ermittelt; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit wird die monatliche Rate mit 48 multipliziert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei der Berechnung des Werts des zu vergebenden Auftrags die Dauer bzw. die vorgesehene Dauer mitzuberücksichtigen. Ist vertraglich eine bestimmte Dauer festgelegt, während derer die Leistungen wiederkehrend oder dau-

- 7 ernd zu erbringen sind, so bestimmt sich der Wert des Auftrags aufgrund dieser Dauer (AGVE 1999, S. 307 f.). 3.3.3. Eine Auftragswert-Schätzung der Vergabestelle ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch geht aus diesen nicht hervor, wie der Entscheid für die Durchführung eines Einladungsverfahrens zustande kam. Der Umstand, dass die jährlich zu entsorgende Grüngutmenge von 675 Tonnen in den Ausschreibungsunterlagen als Kalkulationsbasis für die Anbieter genannt wird und nicht nur die Tonnenpreise, sondern auch die Preise pro Jahr nachgefragt wurden (Ziff. 5 der Ausschreibungsunterlagen vom 30. März 2012 [Beschwerdeantwortbeilage 1], S. 10), legt allerdings den Schluss nahe, dass die Vergabestelle der Kostenschätzung im Hinblick auf das zu wählende Vergabeverfahren unzutreffenderweise den geschätzten jährlichen Auftragswert zugrunde legte. Die Vergabe für ein Jahr war indessen, wie aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, klar nicht beabsichtigt. Richtigerweise ist von der ausgeschriebenen dreijährigen festen Vertragsdauer auszugehen. Hinzu kommt die Option auf eine Verlängerung für mindestens ein Jahr. Es rechtfertigt sich daher, der Auftragswertberechnung eine vorgesehene Vertragsdauer von vier Jahren zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführerin, die die Grüngutverwertung in der Gemeinde C.______ bis anhin ausgeführt hat (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14), hat die ausgeschriebenen Leistungen zu einem Betrag von Fr. 132'590.00/Jahr offeriert. Das kostengünstigste Angebot der beiden Zuschlagsempfänger beläuft sich auf Fr. 104'470.00/Jahr. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Preisen nicht um überhöhte, sondern um durchaus realistische und marktkonforme Preise handelt, die ohne Weiteres auch Grundlage einer korrekten Auftragswertschätzung bilden können, zumal das Angebot der dritten Anbieterin mit Fr. 163'250.00 noch wesentlich höher ausgefallen ist. Legt man der Schätzung den Jahrespreis der Zuschlagsempfänger und eine vierjährige Vertragsdauer zugrunde, ergibt sich vorliegend ein Auftragswert von etwas mehr als Fr. 400'000.00. Der geschätzte Wert der zu vergebenden Grüngutverwertung übersteigt damit den Schwellenwert von Fr. 250'000.00, bis zu dem bei Dienstleistungen ein Einladungsverfahren zulässig ist (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. b SubmD), deutlich. Die Vergabe der Grüngutverwertung hätte deshalb nach Wahl der Vergabebehörde im offenen oder allenfalls im selektiven Verfahren erfolgen müssen, was in beiden Fällen eine vorgängige öffentliche Ausschreibung vorausgesetzt hätte (§ 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD). Das durchgeführte Einladungsverfahren ist klarerweise dekretswidrig. Aus diesem Grund ist der erteilte Zuschlag aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es wird Sache des Gemeinderats C.______ sein, den Auftrag für die Grüngutverwertung in einem den Vorschriften des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.

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Aufgrund des Auftragsvolumens ist es zudem denkbar, dass der Auftrag sogar in den Geltungsbereich des Staatsvertragsrechts fallen könnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB; SAR 150.950] i. V. m. Anhang 1 zur IVöB; §§ 29 ff. SubmD i. V. m. Anhang 10 zum SubmD). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der an die ARGE E.______ erteilte Zuschlag aufzuheben ist. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, nachdem der Vergabestelle nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 VRPG). Weiter sind der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die ihr im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von der Einwohnergemeinde C.______, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a - 8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). 2.1. Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, ging das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswertes (ohne MWST; vgl. § 8 Abs. 5 SubmD) betrug. An dieser Praxis ist weiterhin festzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde der

- 9 angefochtene Zuschlag zu einem Betrag von Fr. 104'470.00/Jahr netto, exkl. MWST, erteilt. Mindestvertragsdauer sind drei Jahre. Erst nach deren Ablauf kann der Vertrag gekündigt werden. Der Auftragswert ohne MWST beläuft sich somit auf (mindestens) Fr. 313'410.00 und der für die Entschädigung massgebliche Streitwert beträgt Fr. 31'341.00. Bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 1'500.00 und Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Da sich der Streitwert im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt, erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 4'000.00 angemessen. Gemessen am Aktenumfang sowie der durchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles erscheint das Honorar mit Blick auf den dafür entschädigten Aufwand sachgerecht.

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der an die ARGE E.______ mit Beschluss des Gemeinderats C.______ vom 7. August 2012 erteilte Zuschlag aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Die Einwohnergemeinde C.______ wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. MWSt) zu ersetzen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Einwohnergemeinde C.______ (Vertreter) die Wettbewerbskommission WEKO

1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BoeB; SR 172.056.1) und der Verordnung des EVD über die Anpas-

- 10 sung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SR 172.056.12) oder des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (SR. 0.172.052.68) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der geschätzte Auftragswert beträgt über Fr. 400'000.00.

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 18. Dezember 2012 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Winkler Wildi

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