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Aargau Anwaltskommission 24.04.2017 AVV.2016.42

24. April 2017·Deutsch·Aargau·Anwaltskommission·PDF·634 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Art. 12 lit. d BGFA Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

Volltext

344 Anwaltskommission 2017 nach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte Anwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem entgegengebracht wird, massiv geschadet. (…) Der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose Schreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen auch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am Verteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt noch heute (…), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (…)

73 Art. 12 lit. d BGFA Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42). Aus den Erwägungen

2017 Anwaltsrecht 345 3. 3.1. - 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Die vorliegende Reportage (…) wurde zwar von einem durch den Zeitungsverleger bezeichneten Dritten erstellt, sie erfolgte jedoch gestützt auf Interviews mit den beanzeigten Anwälten. Die Reportage wurde in einer Regionalzeitung veröffentlicht. Gemäss eigenen Angaben hat die Anwaltskanzlei die Gelegenheit zum Gegenlesen erhalten und in besagtem Text weder damals noch heute unsachliche Aussagen erkannt. Festzuhalten ist, dass sich die Reportage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und eine gewisse Breitenwirkung entfaltet. Sie beinhaltet die publikumswirksame Bekanntmachung, dass die die Anwaltskanzlei anwaltliche Dienstleistungen anbietet. Damit handelt es sich bei dieser Reportage um Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA. 3.3.2. Bezüglich Objektivität der Werbung ist vorab festzuhalten, dass vorliegend auf reisserische, aufdringliche oder marktschreierische Methoden verzichtet wurde. (…) 3.3.3. Die fragliche Werbung hat auch keine übertrieben auffällige Form. Die Reportage ist Teil einer Serie, mit welcher die Regionalzeitung die Gewerbebetriebe in der Region porträtiert. (…) Bei einer Gesamtbetrachtung verletzt das betreffende Inserat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Zurückhaltung nicht. 3.3.4. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dass Anwaltskanzleien über ihre Existenz sowie ihre Tätigkeitsgebiete orientieren. Den potentiellen Interessenten wird dadurch ermöglicht, dass sie entsprechende Informationen zu den Anwaltskanzleien finden können, sofern sie einen anwaltlichen Rat oder einen Rechtsvertreter benötigen. Hinzu kommt, dass die Anwaltskanzleien ohnehin mittels Internetauftritten Werbung betreiben, welche in ähnlichem Umfang auch als zulässig zu betrachten sind. Vorliegend ist die Werbung sehr wohl wahrnehmbar, der Adressat hat aber auch die Möglichkeit, sie zu übergehen. Die potenziellen Mandanten haben bei dieser Art Werbung die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob sie mit der werbenden Kanzlei in Kontakt tre-

346 Anwaltskommission 2017 ten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12 N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht überschritten. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben.

74 Art. 12 lit. c BGFA Unzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der Anzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. (…) 2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach- Verteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs-

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