44 Obergericht / Handelsgericht 2007 8 Art. 12 lit. a BGFA Verpasste Rechtsmittelfrist ist, wenn sie auf unsorgfältige Geschäftsführung zurückzuführen ist, disziplinarrechtlich relevant Entscheid der Anwaltskommission vom 7. Dezember 2007 i.S. M. S. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA übt der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Diese Pflicht gebietet ihm, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen diese mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen (FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 26 zur Art. 12 [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt. Eine Fristversäumnis fällt beispielsweise disziplinarisch dann nicht ins Gewicht, wenn in Bezug auf die Postaufgabe die Sekretärin irrtümlicherweise annahm, der Anwalt selbst habe das fristgerecht niedergeschriebene Fristerstreckungsgesuch auf die nahe Post gebracht, was er aber krankheitsbedingt nicht tat (GIOVANNI ANDREA
2007 Zivilprozessrecht 45 TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 87 ff.; vgl. auch ZR 1995, Bd. 94, Nr. 33, 105ff.). 2.3. 2.3.1. […] 2.3.2. Die Eintragung einer Frist in der internen Kontrolle im falschen Monat stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwaltes dar. Es ist von einem Anwalt zu erwarten, dass er eine Frist sorgfältig und mit Bedacht richtig in seiner Agenda einträgt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den beanzeigten Anwalt im Sinne des unter Ziffer 2.2. angeführten Beispieles entlasten könnten. Solche werden vom beanzeigten Anwalt auch nicht vorgebracht. Schliesslich lässt nichts darauf schliessen, dass der beanzeigte Anwalt entsprechende Vorsichtsmassnahmen vorgenommen hat, die eine solche Fehlleistung verhindern könnten. Das Verpassen der Frist ist somit grobfahrlässig und unverantwortlich und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, welche mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren ist. Das Verschulden liegt voll und ganz beim beanzeigten Anwalt. Es liegen demnach erschwerende Umstände vor, weshalb der beanzeigte Anwalt mit seinem Verhalten die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
46 Obergericht / Handelsgericht 2007 9 Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA Registereintrag: Voraussetzungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit bei Tätigkeit im Anstellungsverhältnis neben der Anwaltstätigkeit Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Juni 2007 i.S. S. P. Aus den Erwägungen 4. 4.1. Ein Anwalt, der neben seiner Anwaltstätigkeit bei einem nicht im Register eingetragenen Arbeitgeber angestellt ist, muss im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vollständige Angaben über sein Arbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können. Der Registereintrag darf zudem davon abhängig gemacht werden, dass der Anwalt die von ihm getroffenen Vorkehrungen aufzeigt, die ihm die Wahrung seines Berufsgeheimnisses trotz seiner Anstellung erlauben. Er muss insgesamt für klare Verhältnisse sorgen (BGE 130 II 87 E. 6.1). So ist ein Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem insbesondere hervorgeht, dass
1. der Arbeitgeber über die nebenberufliche selbständige Anwaltstätigkeit seines Angestellten orientiert und damit einverstanden ist, 2. der Arbeitgeber keinen Einfluss auf diese Anwaltstätigkeit nehmen kann, beispielsweise aufgrund eines Weisungs- oder Einsichtsrechts, 3. weder der Arbeitgeber oder ihm nahe stehende Unternehmungen noch seine Kunden oder sonstige Geschäftspartner, sofern die Art der Beziehung dieser Personen zum Arbeitgeber für die Unabhängigkeit der Mandatsführung nicht zum Vornherein irrelevant erscheint, die anwaltlichen Dienstleistungen des Angestellten in Anspruch nehmen können,