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Sie haben je Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet. Mit Blick auf die hier gegebene summarische Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr erhoben. Diese wird für jedes Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festgesetzt

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1 dic 08

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 480/2008/I Corte di diritto pubblico/Assistenza giudiziaria e estradizione·DE·6 min·1
Inammissibilità