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Mit Beschluss vom 3. April 2009 schrieb das Handelsgericht die Widerklage im Umfang von Fr. 7'918.40 als durch Rückzug erledigt ab. Mit (Teil-)Urteil vom 3. April 2009 verpflichtete es die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 260'745.25 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin; im Mehrbetrag wies es die Widerklage ab. Damit hat die Vorinstanz sämtliche vor ihr geltend gemachten Ansprüche beurteilt

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
12 ago 09

Gesellschaftsrecht

4A 70/2008/I Corte di diritto civile/Diritto delle società·DE·31 min·1
Rigetto parz.