Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_30/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2025
(9C_598/2025 [Urteil KV.2025.00062]).
Erwägungen
1.
A.________ersucht mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Datum des Poststempels: 27. Dezember 2025) um Revision des Urteils 9C_598/2025 vom 19. November 2025. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder in dem Sinn direkt zu seinem Vorteil zu entscheiden, als er mit dem am 29. September 2022 eingereichten Formular "Wahl des Krankenversicherungssystems" sein Optionsrecht betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz rechtzeitig ausgeübt habe.
2.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 9C_598/2025 vom 19. November 2025 auf die Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2025 nicht eingetreten. Mit diesem hatte das kantonale Gericht die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 15. Mai 2025 (Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung der Einsprache) abgewiesen. Die mit Einsprache angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 betraf die Befreiung von der krankenversicherungsrechtlichen Versicherungspflicht in der Schweiz resp. die Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer.
3.
3.1. Ein Urteil des Bundesgerichts wird am Tag seiner Fällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Es kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe erfüllt ist (Urteil 9F_29/2024 vom 14. Januar 2026 E. 1.1).
3.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (nachträgliches Entdecken erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) resp. sinngemäss auf denjenigen von Art. 121 lit. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen). Er macht geltend, das Bundesgericht habe im Urteil vom 19. November 2025 eine entscheidende Beweisgrundlage nicht berücksichtigt, obwohl diese den Ausgang des Verfahrens wesentlich beeinflusst hätte. Der Gesuchsteller schildert - im Hinblick auf die innert dreier Monate seit Arbeitsbeginn auszuübende Option, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien - den Antritt von Arbeitsstellen in der Schweiz am 1. Januar 2022 (Praktikum) und am 1. Juli 2022 (unbefristeter Arbeitsvertrag). Sodann benennt er als unberücksichtigtes Beweismittel (vgl. Art. 121 lit. d BGG) ein Formular "Wahl des Krankenversicherungssystems" vom 29. September 2022. Dieses zeige eindeutig, dass er in gutem Glauben und aus seiner Sicht rechtzeitig gehandelt habe; die Nichtberücksichtigung dieses Dokuments verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und rechtfertige die Revision. Zudem hätten ihn weder der Arbeitgeber noch eine Behörde rechtzeitig darüber informiert, dass der dreimonatige Fristenlauf bereits mit dem Praktikum beginne. Dies verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Ohnehin stelle ein auf sechs Monate befristetes Praktikum mit geringem Lohn keine reguläre Grenzgängertätigkeit dar. Es sei objektiv nachvollziehbar, dass er angenommen habe, die Dreimonatsfrist habe erst mit dem Antritt der unbefristeten Arbeitsstelle am 1. Juli 2022 begonnen.
3.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Auf das Gesuch kann nicht eingetreten werden, wenn eine entsprechende Begründung fehlt. Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand und Ausgang des zu revidierenden Urteils beziehen, hier also auf die Motive des Nichteintretens (Urteil 9F_20/2025 vom 29. September 2025 mit weiteren Hinweisen).
3.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_598/2025 vom 19. November 2025, hinsichtlich dessen die Revision verlangt wird, darauf hingewiesen (E. 4.3), das kantonale Gericht habe sich in seinem Urteil vom 28. August 2025 nur mit der Rechtmässigkeit des auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheids zu befassen gehabt - d.h. mit der Frage, ob die am 24. Juni 2024 erhobene Einsprache rechtzeitig eingereicht worden resp. ein Grund zur Fristwiederherstellung gegeben sei -, nicht aber mit dem Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2023. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht beträfen indessen nicht den Gegenstand des angefochtenen kantonalen Urteils, sondern im Wesentlichen die - dort nicht zu behandelnde - materielle Frage, ob die Verfügung vom 10. Februar 2023 rechtmässig sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet.
Der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund bezieht sich wiederum auf seine in der Sache selbst vertretene Auffassung, die Frist zur Ausübung des Optionsrechts habe erst mit Antritt einer unbefristeten Stelle am 1. Juli 2022 zu laufen begonnen. Das Revisionsgesuch steht insofern in keinem Zusammenhang mit dem Urteil 9C_598/2025 vom 19. November 2025, wonach es an einer Voraussetzung zur bundesgerichtlichen Überprüfung der Feststellung fehlte, die Einsprache vom 24. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 sei verspätet eingereicht worden (vgl. oben E. 3.3). Das Revisionsgesuch wird offensichtlich nicht im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sachbezogen begründet.
3.5. Auf das Revisionsgesuch ist analog zum vereinfachten (Beschwerde-) Verfahren, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG sinngemäss), nicht einzutreten.
4.
Der Gesuchsteller wird nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub