Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_718/2025
Urteil vom 26. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Legal, Postfach, 8081 Zurich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. November 2025 (KV 2024/19).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ war (wie ihr Ehemann und ihre sechs Kinder) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Januar 2016 der Sansan Versicherungen AG angeschlossen. Diese ging zufolge Fusion im Januar 2017 in der Progrès Versicherungen AG auf, die ihrerseits im Januar 2022 mit der Helsana Versicherungen AG fusionierte.
Mit Verfügung vom 21. August 2023 verpflichtete die Helsana Versicherungen AG A.________, ihr Fr. 6'497.70 für KVG-Prämien Juli 2021 bis März 2023 (zuzüglich Zins zu 5% ab 5. Juli 2023), Fr. 1'608.35 für KVG-Kostenbeteiligungen Oktober 2020 bis Januar 2023, Fr. 300.40 für Zinsen, Fr. 1'720.- für Mahngebühren September 2021 bis Mai 2023 und Fr. 103.30 für Betreibungskosten (insgesamt Fr. 10'229.75) zu bezahlen. Im gleichen Umfang hob sie den in der entsprechenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilte sie definitive Rechtsöffnung. Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 korrigierte die Helsana Versicherungen AG ihre Verfügung vom 21. August 2023 insoweit, als sie die Forderungen um Fr. 796.35 (Prämienverbilligung Januar bis März 2023) und Fr. 103.30 (Betreibungskosten) reduzierte und folglich im Umfang von Fr. 9'330.10 definitive Rechtsöffnung erteilte.
1.2. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 13. November 2025 die dagegen erhobene Beschwerde (soweit es darauf eintrat) teilweise gut. Es verpflichtete A.________, der Helsana Versicherungen AG Fr. 6'497.70 für Versicherungsprämien (zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 5. Juli 2023), Fr. 1'608.35 für Kostenbeteiligungen, Fr. 1'720.- für Mahngebühren, Fr. 165.65 für Verzugszinsen bis 4. Juli 2023, abzüglich Fr. 796.35 Prämienverbilligung und abzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 796.35 seit 13. Juni 2024, zu bezahlen. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx auf und erteilte es definitive Rechtsöffnung.
1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 13. November 2025 und die Löschung resp. Annullierung der "fiktiven Betreibungen" gegen sie, ihren Ehemann und ihre sechs Kinder; soweit sie vorbringt, die Helsana Versicherungen AG schulde ihr Geld wegen "fiktiver Rechnungsstellung", verlangt sie "alles zurückzuvergüten".
2.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann offenbleiben, ob neben A.________ auch der am Ende der Beschwerdeschrift genannte B.________ Beschwerde erhebt und ob er gegebenenfalls dazu berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist. Aus dem gleichen Grund kann auf die nachträgliche Einholung der fehlenden zweiten Unterschrift (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG ) verzichtet werden.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
3.2. Forderungen und Betreibungen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin oder gegen ihre Kinder waren ebenso wenig Gegenstand des angefochtenen Urteils wie gegen die Helsana Versicherungen AG gerichtete Rückforderungen. Diesbezüglich ist die Beschwerde von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 125 V 413 E. 1).
3.3.
3.3.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
3.3.2. Die Vorinstanz hat insbesondere ausgeführt, weshalb sie eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Sansan Versicherungen AG (durch die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann) für unzulässig gehalten hat und von der ununterbrochenen Weiterführung dieses Verhältnisses ab 2017 bei der Progrès Versicherungen AG und ab 2022 bei der Helsana Versicherungen AG ausgegangen ist. Weiter hat sie dargelegt, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nie bei der Progrès Versicherungen AG oder bei der Helsana Versicherungen AG - die sie ohnehin Ende 2016 nicht habe aufnehmen wollen - versichert gewesen; diesbezüglich fehle ein Vertrag. Sie geht indessen nicht auf die entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ein. Ihre Eingabe enthält weitschweifige und teilweise ungebührliche (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ) Ausführungen, die sich - soweit sie sich überhaupt auf den angefochtenen Entscheid und nicht auf das Verhalten einer Krankenversicherung beziehen - in appellatorischer Kritik und eigener Darstellung des Sachverhalts erschöpfen. Die mehrfachen, aber nicht weiter begründeten Vorwürfe von fehlender Objektivität, Rechtsmissbrauch, Nichtigkeit und Ähnlichem ändern daran nichts. Den Ausführungen kann nicht entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht.
3.4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Jedoch wird die Beschwerdeführerin, die bereits mehrfach auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde (z.B. Urteile 9C_748/2023 vom 14. Dezember 2023; 6B_1316/2021 vom 10. Januar 2022; 4A_405/2021 vom 5. November 2021; 8C_779/2020 vom 14. Januar 2021), bei künftigem vergleichbaren Vorgehen möglicherweise Kostenfolgen zu gewärtigen haben (vgl. Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann