Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_626/2024
Urteil vom 15. April 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge,
Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2024 (735 23 365/169).
Sachverhalt
A.
Am 15. November 2012 schloss die A.________ SA rückwirkend per 1. Oktober 2012 mit der AXA Stiftung Berufliche Vorsoge einen Anschlussvertrag ab. Nachdem die A.________ SA gegen einen Zahlungsbefehl, welcher sie zur Zahlung eines Betrages von Fr. 21'570.10 an die AXA für ausstehende Beiträge verpflichtet hatte, Rechtsvorschlag eingelegt hatte, erhob die AXA am 21. November 2023 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft eine entsprechende Klage gegen die A.________ SA. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 15. August 2024 gut, und verpflichtete die A.________ SA unter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'570.10 nebst Zins zu 5 % seit 8. März 2023 und Nebenkosten zu bezahlen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ SA sinngemäss, unter Aufhebung des kantonalen Urteils wegen Nichtigkeit des Anschlussvertrages sei die Klage abzuweisen und die AXA zu verpflichten, die erbrachten Beiträge zurückzuerstatten; zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 beantragt die A.________ SA zudem, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Erwägungen
1.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. Grundsätzlich zulässig ist demgegenüber das Vorbringen einer neuen rechtlichen Begründung für einen bereits vor Vorinstanz gestellten Antrag (vgl. BGE 142 V 488 E. 8.2).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals nicht bloss die "Anerkennung" der Beschwerde beantragt, sondern darüberhinaus verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückerstattung der bereits erbrachten Beiträge zu verpflichten, stellt dies einen unzulässigen neuen Antrag dar. Darauf ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
1.3. Einzutreten ist demgegenüber auf den (sinngemässen) Antrag, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils die Klage abzuweisen. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Argumentation, aufgrund der von der Vorinstanz erkannten Ungültigkeit der Gerichtsstandsklausel sei der ganze Anschlussvertrag nichtig, vor kantonalen Gericht noch nicht vorgebracht. Dabei handelt es sich indessen um eine zulässige neue rechtliche Begründung im Rahmen des vorinstanzlichen Streitgegenstandes. Unzulässig sind demgegenüber die vor Bundesgericht erstmals eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Recht im Sinne von Art. 95 f. BGG verletzt hat, als es die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 21'570.10 zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilte.
4.
4.1. Das kantonale Gericht trat entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Klage der Vorsorgeeinrichtung ein, da der Gerichtsstand nach Art. 73 Abs. 3 BVG zwingender Natur sei und daher nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine entsprechende Regelung im Vorsorgereglement von ihm abgewichen werden könne. Die Beschwerdeführerin bestreitet letztinstanzlich die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht mehr, macht jedoch geltend, die Ungültigkeit der Gerichtsstandsklausel habe die Nichtigkeit des Anschlussvertrages zur Folge. Dies trifft indessen nicht zu: Gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie insbesondere auch in Art. 20 Abs. 2 OR ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. auch Urteil B 56/98 vom 12. November 1999 E. 4b), sind bei einer Widerrechtlichkeit einzelner Vertragsteile nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Letzteres wurde vorliegend weder substanziiert geltend gemacht, noch ist es sonstwie ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin - wie sie im Übrigen selber einräumt - von Gesetzes wegen verpflichtet war, für ihre (n) Arbeitnehmer einen Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung abzuschliessen.
4.2. Die Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung geltend gemachten Beitragsforderung hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht substanziiert bestritten; letztinstanzlich macht sie geltend, diese sei im Vergleich zu den Altersgutschriften übersetzt. Ob dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 BGG (vgl. E. 1 hiervor) zulässig ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. In ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beitragsforderung nicht bloss zur Finanzierung der Altersgutschriften dient, sondern auch zur Abdeckung der anderen versicherten Risiken (Tod, Invalidität) sowie zur Deckung der Verwaltungskosten. Dass letztere bei offenbar nur einem zu versichernden Arbeitnehmer relativ hoch sind, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen auch letztinstanzlich nicht dar, dass die Berechnung der Beitragsforderung nicht den anwendbaren Reglementen entsprechen würde.
4.3. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
5.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold