Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_62/2025
Urteil vom 7. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2025 (C-6876/2024).
Erwägungen
1.
A.________ erhob am 17. August 2024 per E-Mail sinngemäss Beschwerde bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK gegen einen Einspracheentscheid vom 2. August 2024 betreffend die Zusprache einer Altersrente. Die SAK überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches A.________ mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 aufforderte, zur Verbesserung der Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Eingabe vom 17. August 2024 eigenhändig zu unterschreiben und einzureichen, da ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) führt A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Überprüfung der Höhe der ausgesprochenen Rente.
2.
Mit der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Fall zu keinem Abschluss gebracht, sondern lediglich dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Der angefochtene Beschluss ist daher ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 149 II 170 E. 1.3) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 149 II 170 E. 1.2; zur doppelten Voraussetzung insbesondere BGE 143 III 290 E. 1.4; zum Ganzen: BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte oder ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und damit an einer genügenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG); der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht mit der vor Bundesgericht angefochtenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern ausschliesslich mit dem Einspracheentscheid der SAK auseinander.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli