Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_556/2025
Urteil vom 2. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Hilflosenentschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025 (AHV-H 2025/3).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1942) wohnt seit Oktober 2023 in einem Wohn- und Pflegezentrum. Er leidet an einer Demenz mit kognitiven Einschränkungen. Im November 2023 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen lehnte dieses Gesuch ab, weil das Wartejahr noch nicht bestanden sei (Verfügung vom 17. Januar 2024). Im Oktober 2024 erfolgte eine Neuanmeldung. Die Verwaltung klärte den Sachverhalt ab und verneinte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung; bei einem Heimaufenthalt reiche eine Hilflosigkeit leichten Grades (anerkannter Hilfebedarf in den Verrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung; Pflegestufe 4) nicht aus (Verfügung vom 9. Januar 2025). Nach ergänzenden Abklärungen lehnte die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab (Entscheid vom 7. Mai 2025).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. September 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab Oktober 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Hilflosigkeit mittleren Grades habe. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
1.2. Im vorliegenden Verfahren massgebend ist allein der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung resp. des Einspracheentscheids (7. Mai 2025). Allfällige Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
2.
Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV.
2.1. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden, Auskleiden (inkl. An- und Ablegen allfälliger Hilfsmittel, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen); Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen), Position wechseln; Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren, Sondenernährung) und Trinken (vgl. Urteil 9C_346/2010 vom 6. August 2010 E. 3); Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); Fortbewegung (in oder ausser Haus) und Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. BGE 133 V 450 E. 7.2; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2024, Rz. 2020; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 264 E. 6.2; 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2).
2.2. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d IVV (SR 831.201) sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Danach gilt die Hilflosigkeit als:
-
schwer (vollständige Hilflosigkeit), wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV);
-
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (d.h. nach der Rechtsprechung [BGE 121 V 88 E. 3b; 107 V 151 E. 2; Urteil 8C_697/2022 vom 25. Mai 2023 E. 7]: in vier) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV); oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) resp. dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. c; vgl. dazu aber unten E. 4.3);
-
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (lit. e; gemäss Art. 66bis Abs. 1 AHVV nicht anwendbar im Bereich der AHV-Hilflosenentschädigung).
Bei einem Aufenthalt im Heim (dazu Art. 66bis Abs. 3 AHVV) entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt nach Würdigung der Akten fest, der Beschwerdeführer sei beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er benötige aber keine dauernde persönliche Überwachung. Strittig sei, ob eine relevante Hilflosigkeit beim Essen und Trinken vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig zu essen und zu trinken. Lediglich zur Einnahme der Nahrungsergänzungsflüssigkeit müsse er angeleitet werden. Dieser regelmässig anfallende Hilfebedarf bestehe nur aus ein bis zwei kurzen Aufforderungen täglich. Folglich benötige der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung "Essen und Trinken" keine erhebliche Dritthilfe.
Es stelle sich nur noch die Frage, ob eine mittelschwere Hilflosigkeit durch eine dauernde Pflegebedürftigkeit begründet sein könne. Nachdem Pflegebedürftigkeit - die in der Legaldefinition von Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG nicht enthalten sei - in der Rechtsprechung seit langer Zeit und konstant als relevanter Hilfebedarf qualifiziert werde, sei Art. 37 (Abs. 1 und Abs. 3 lit. c) IVV diesbezüglich wohl als gesetzmässig (resp. die begriffliche Ausdehnung auf Verordnungsstufe durch den Auftrag zum Erlass der erforderlichen Vollzugsverordnungen [Art. 86 Abs. 2 IVG]) als gedeckt) anzusehen. Die Pflegebedürftigkeit müsse an sich in Bezug auf alle Grade von Hilflosigkeit relevant sein. Anders als in Art. 37 Abs. 1 (schwere Hilflosigkeit) und Abs. 3 (leichte Hilflosigkeit) IVV komme eine dauernde Pflege indessen in Art. 37 Abs. 2 IVV (mittlerer Schweregrad) als Kriterium nicht vor. Zu erwarten wäre, dass eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nur verbunden mit dem Bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung (so der Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) zu einer mittelschweren Hilflosigkeit führen würde, sondern auch verbunden mit einer Pflegebedürftigkeit. Es sei von einem Versehen des Verordnungsgebers resp. einer Lücke in der Verordnung auszugehen, die richterrechtlich - durch Auslegung "modo legislatoris" - zu füllen sei. In diesem Sinn sei eine Hilflosigkeit auch dann als mittelschwer zu qualifizieren, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei und überdies eine ständige und besonders aufwendige Pflege brauche.
Auf den vorliegenden Fall bezogen folgert die Vorinstanz, der - in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflose - Beschwerdeführer wäre mittelgradig hilflos (und hätte folglich einen Anspruch auf Entschädigung), wenn er zudem eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigen würde. Das treffe aber nicht zu. Die Heimtaxe richte sich in seinem Fall nach einem geringen Pflegebedarf (Pflegestufe 4).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, über den anerkannten regelmässigen und erheblichen Unterstützungsbedarf beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und der Fortbewegung hinaus bestehe zusätzlich ein erheblicher Dritthilfebedarf im Bereich Essen und Trinken. Die Vorinstanz habe diesen vierten Bereich zu Unrecht verneint. Sie verkenne, dass er auf eine ärztlich verordnete tägliche Trinknahrung angewiesen sei. Wegen seiner kognitiven Defizite könne er diese nicht selbständig einnehmen. Das Pflegepersonal müsse ihn täglich motivieren und daran erinnern, überwachen und anleiten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne der Hilfebedarf bei der täglichen Nahrungsaufnahme, insbesondere bei der medizinisch notwendigen Trinknahrung, nicht als unerheblich eingestuft werden. Die im Verwaltungsverfahren befragte Pflegefachperson habe bestätigt, dass ohne tägliche Interventionen des Pflegepersonals weder eine ausreichende Trinknahrungsaufnahme gewährleistet noch das Risiko einer Dehydrierung abgewendet werden könne. Die Vorinstanz ignoriere die ärztlich verordnete Einnahme von Trinknahrung, das erforderliche Trinkprotokoll und die täglichen Pflegeinterventionen im Zusammenhang mit den neuropsychologischen Defiziten. Damit werde das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Der beschriebene kognitiv (dementiell) bedingte Pflegebedarf in Form einer besonders aufwendigen Betreuung bei der medizinisch indizierten Ernährung sei selbst dann (als vierte betroffene Lebensverrichtung) anzuerkennen, wenn er im Bereich Essen und Trinken als solchem nicht unterstützungsbedürftig sein sollte.
Darüber hinaus liege praxisgemäss auch dann eine mittelschwere Hilflosigkeit vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die Vorinstanz habe diese Variante nicht geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Sofern die mittelschwere Hilflosigkeit resp. der daraus folgende Entschädigungsanspruch nicht bereits aufgrund des Vorliegens von vier Lebensverrichtungen mit massgeblichem Unterstützungsbedarf gegeben sei, müsse auch diese Alternativkonstellation geprüft werden. Zu diesem Zweck sei die Sache gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei versicherten Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - in einem Heim aufhalten, besteht erst ab einer mittelschweren Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Diese wird in Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV umschrieben (Art. 66bis Abs. 1 AHVV; oben E. 2.2).
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer ist in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung hilfsbedürftig. Sollte dies darüber hinaus auch für die Lebensverrichtung "Essen und Trinken" zutreffen, wäre eine mittelschwere Hilflosigkeit gegeben (Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; oben E. 2.2). Der Beschwerdeführer, der bei der Tätigkeit Essen und Trinken als solcher unstrittig nicht der Dritthilfe bedarf, macht der Sache nach indirekte Dritthilfe geltend: Ohne tägliche Intervention des Pflegepersonals sei weder eine ausreichende Trinknahrungsaufnahme gewährleistet noch das Risiko einer Dehydrierung abzuwenden.
4.1.2. Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe - das heisst in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung - bestehen. Hauptbeispiel indirekter Dritthilfe ist die Aufforderung an die versicherte Person, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde. Indirekte Hilfe ist erforderlich, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt ferner voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln an- oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (BGE 133 V 450 E. 7.2; Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5; KSH Rz. 2018). Muss indirekte Hilfe somit eine gewisse Intensität aufweisen, bestehen keine Zweifel an der Gesetzes- und Verordnungskonformität von Rz. 2014 und 2017 des KSH, wonach verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung allein nicht im Sinn von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV erheblich sind. Die Abklärung der IV-Stelle beim Pflegezentrum hinsichtlich der verordneten Einnahme von Trinknahrung hat ergeben, dass sich Dritthilfe auf deren Bereitstellung und die Kontrolle, ob der Beschwerdeführer die Flüssigkeit tatsächlich (selbständig) eingenommen hat, beschränkt (Notiz vom 4. Februar 2025). Rechtens ist somit auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Umstand, dass der Beschwerdeführer "mit ein bis zwei kurze[n] Aufforderungen pro Tag" zur Einnahme der Flüssignahrung angehalten werden müsse, stelle keine erhebliche Dritthilfe dar (angefochtener Entscheid E. 2.2).
4.1.3. Ob sich an der fehlenden Erheblichkeit der indirekten Dritthilfe etwas ändern könnte, nachdem, wie der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 17. Mai 2025 bekannt gegeben hat, die Pflegeleitung vor "einigen Tagen" mit Blick auf die fortgeschrittene Demenz ein Trinkprotokoll eingeführt habe, muss offenbleiben. Diese Entwicklung kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da hier nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheids vom 7. Mai 2025 massgebend ist (oben E. 1.2).
4.2. Eine mittelschwere Hilflosigkeit könnte sich ferner aus einer Kombination der drei ausgewiesenen alltäglichen Lebensverrichtungen mit einer dauernden persönlichen Überwachung ergeben (Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV).
4.2.1. Die dauernde persönliche Überwachung im Sinn von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen; sie umfasst also Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (Urteile 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.2; 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1). Praxisgemäss liegt bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (KSH Rz. 2080). Eine solche steht vorliegend denn auch nicht zur Diskussion.
4.2.2. Allerdings vertritt die Vorinstanz die Auffassung, unter dem Titel von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV könne nicht nur eine dauernde persönliche Überwachung, sondern auch eine Pflegebedürftigkeit zusammen mit einer Hilfebedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine mittelschwere Hilflosigkeit begründen (oben E. 3.1). Die Frage, ob die erwähnte Bestimmung die von der Vorinstanz erkannte Lücke aufweist, muss hier offen bleiben (vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 45 zu Art. 42-42 ter IVG ). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach er keine aufwendige Pflege benötige (angefochtener Entscheid E. 2.3.3), sei bundesrechtswidrig.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt indessen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes; die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er (zusätzlich zur ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinn von Art. 38 IVV angewiesen sei (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Dieses Vorbringen ist schon deswegen unbegründet, weil ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG) von vornherein nicht infrage kommt, wenn die versicherte Person - wie der Beschwerdeführer - in einem Heim lebt (Art. 38 Abs. 1 IVV). Zudem verweist Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Hilflosenentschädigung der AHV nur auf Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV , nicht auch auf lit. c.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers unter keinem der infrage kommenden Titel ein mittelschweres Ausmass annimmt. Damit hat der sich in einem Pflegeheim aufhaltende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG).
5.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt daher die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub