Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_270/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. März 2026 (VSBES.2025.139).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ hat mit Wirkung ab März 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. April 2025). Mit Urteil vom 4. März 2026 erkennt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, die IV-Stelle habe am 15. Mai 2025 zu Recht verfügt, dass die für den Zeitraum 1. März 2022 bis 30. April 2025 nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 31'626.- vollumfänglich an den Sozialdienst U.________ ausbezahlt werden.
1.2. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 4. März 2026 und der Verfügung vom 15. Mai 2025. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
2.
Nach Eingang der Beschwerdeschrift vom 4. April 2026 (Datum des Poststempels: 6. April 2026) forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 10. April 2026 auf, bis spätestens 30. April 2026 einen Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des angefochtenen Urteils) zu beheben. Weiter führte es unter anderem aus, die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde schienen nicht erfüllt zu sein; dieser Mangel könne (nur) innert der Beschwerdefrist behoben werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG). Weiter hielt es fest, die gesetzliche Beschwerdefrist habe mit der angesetzten Frist zur Behebung des formellen Mangels (fehlende Beilage) nichts zu tun.
Die gesetzliche Beschwerdefrist ist am 20. April 2026 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift vom 4. April 2026 wurde fristgerecht eingereicht (Datum des Poststempels: 6. April 2026). Ebenfalls fristgerecht hat der Beschwerdeführer ein Exemplar des angefochtenen Urteils nachgereicht. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. und 29. April 2026 (je mit Poststempel vom 29. resp. 30. April 2026), mit denen er die Beschwerdeschrift ergänzte, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und können deshalb nicht berücksichtigt werden.
3.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Massgebend sind in jedem Fall nur Ausführungen, die sich auf den Gegenstand der strittigen Verwaltungsverfügung und des angefochtenen kantonalen Urteils beziehen.
4.
4.1. Im angefochtenen Urteil prüft die Vorinstanz die (grundsätzliche und umfangmässige) Rechtmässigkeit der Drittauszahlung (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG und Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sie kommt zum Schluss, die Voraussetzungen für die strittige Auszahlung des Nachzahlungsbetrags von Fr. 31'626.- an den Sozialdienst seien erfüllt, und bestätigt die strittige Verfügung vom 15. Mai 2025. Soweit der Beschwerdeführer auch die Rentenberechnung thematisiere, bilde dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der (rechtskräftigen) Verfügung vom 10. April 2025. Insoweit tritt die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein.
In der Sache verweist die Vorinstanz auf die im kantonalen Recht enthaltenen Rückforderungstitel im Sinn von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis des solothurnischen Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007; BGS 831.1) und legt dar, dass der Sozialdienst in einem die Drittauszahlung von Fr. 31'626.- übersteigenden Umfang Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer erbracht hatte. Der massgebende Betrag von Fr. 43'825.25 ergebe sich aus Unterstützungsleistungen von Fr. 111'905.25 abzüglich Einnahmen von Fr. 68'080.-. In diesen Einnahmen sei unter anderem die an den Sozialdienst abgetretene Suva-Rente enthalten.
4.2. In seiner fristgerecht eingereichten Eingabe vom 4. April 2026 (vgl. oben E. 2) erklärt der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen. Er setzt sich aber (wie im Übrigen auch in seinen weiteren, verspäteten Eingaben) nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Weder zeigt er auf, dass die Vorinstanz gesetzliche Regeln falsch angewendet habe, noch dass sie den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
5.
Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (oben E. 3). Auf das Rechtsmittel ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der sinngemässe Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und Befreiung von den Gerichtskosten (vgl. Art. 64 BGG) ist gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub