Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_263/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2026 (IV.2025.00799).
Sachverhalt
A.
Mit einer vom 27. November 2025 datierenden, der Post am 28. November 2025 übergebenen Eingabe erhob A.________ Beschwerde gegen eine Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025. Dabei ersuchte er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und stellte materielle, seinen Rentenanspruch betreffende Anträge. Beigelegt war ein Schreiben vom selben Datum, in welchem A.________ ausführte, dass ein unverschuldetes Fristversäumnis vorliege, zumal ein Mitbewohner seiner Wohngemeinschaft die per A-Post versandte Verfügung entgegengenommen und ihm erst mit deutlicher Verzögerung ausgehändigt habe. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte A.________ auf, schriftlich zu erklären, wann der Mitbewohner die Sendung entgegengenommen habe, und die angefochtene Verfügung und den Briefumschlag einzureichen; bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen dieser Auflagen werde von der üblichen postalischen Zustelldauer und damit von einer Zustellung am 25. Oktober 2025 ausgegangen, was Nichteintreten mangels Rechtzeitigkeit zur Folge hätte (Verfügung vom 11. Dezember 2025). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 nahm A.________ Stellung und reichte die geforderten Unterlagen ein. In einer weiteren Eingabe vom 1. März 2026 ergänzte er seine Beschwerde in materieller Hinsicht. Mit Beschluss vom 2. März 2026 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten.
B.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss vom 2. März 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 28. November 2025 rechtzeitig erhoben worden sei. Eventualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der ausdrücklichen Weisung, die Zustellsituation und die Fristberechnung umfassend und sorgfältig unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zu prüfen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die der Post am 28. November 2025 übergebene Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2025 als verspätet betrachtete, das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abwies und auf die ihrer Auffassung nach mithin nicht unverschuldet verspätet erhobene Beschwerde nicht eintrat.
3.
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die beschwerdeweise angefochtene Verfügung durch die IV-Stelle am 24. Oktober 2025 mit A-Post versandt wurde. Uneinigkeit besteht in der Frage, wann ihre Zustellung erfolgte. Die Vorinstanz geht von einer solchen am 27. Oktober 2025 und damit von einem Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG) am 26. November 2025 aus, weshalb sie die kantonale Beschwerde für verspätet hält. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass der genaue Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden könne und auch ein Zugang am 29. Oktober 2025 realistisch scheine; die Beschwerdefrist habe diesfalls am 28. November 2025 geendet, womit seine Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. In seiner der Vorinstanz eingereichten Beschwerde hielt er einleitend fest, dass er fristgerecht Beschwerde erhebe (auch wenn er gleichzeitig um Fristwiederherstellung ersuchte).
3.2. Ein Rechtsakt gilt als zugestellt, wenn er auf dem ordentlichen Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann; nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- und Kenntnisnahme (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 137 III 208 E. 3.1.2; 122 I 139 E. 1; Urteil 1C_713/2024 vom 5. März 2025 E. 4.1). Die objektive Beweislast für die Tatsache der Zustellung bzw. Eröffnung eines Rechtsaktes trägt die Behörde, die daraus Rechte ableiten will. Die Verwaltung hat die Folgen der Beweislosigkeit in dem Sinne zu tragen, als im Falle, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bestritten wird und Zweifel diesbezüglich bestehen, auf die Darstellung des Empfängers abzustellen ist, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9; Urteil 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). Ein strikter Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung bzw. Eröffnung ist nicht erforderlich; vielmehr kann sich der Nachweis auch aus weiteren Indizien oder den gesamten Umständen ergeben (wie z.B. aus der späteren Korrespondenz oder dem weiteren Verhalten des Adressaten; BGE 142 IV 125 E. 4.3; 105 III 43 E. 3). Der Versand mit normaler Post ermöglicht es indessen im Allgemeinen nicht, festzustellen, ob bzw. wann der Rechtsakt den Empfänger erreicht hat (BGE 136 V 295 E. 5.9; 101 Ia 7 E. 1; vgl. zum Ganzen Urteil 9C_623/2025 vom 27. Mai 2026 E. 2.2.2).
3.3. Nach dem im angefochtenen Beschluss festgestellten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 aus, dass die Verfügung vom 23. Oktober 2025 wohl am 27. Oktober 2025 zugestellt worden sei, er sie aber wegen eines Auslandaufenthaltes nicht habe persönlich entgegennehmen können und ein Mitbewohner sie ihm deutlich später, 12 Tage vor Fristablauf, übergeben habe. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse sich anrechnen lassen, dass ein Mitbewohner die Verfügung am 27. Oktober 2025 entgegengenommen habe. Dass er selber erst am 29. Oktober 2025 davon habe Kenntnis nehmen können bzw. dass ein Mitbewohner sie ihm verspätet ausgehändigt habe, bewirke keine Verlängerung der (bei dieser Betrachtungsweise am 26. November 2025 abgelaufenen) Beschwerdefrist.
3.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, räumte er in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - kein konkretes Datum einer Zustellung an einen Mitbewohner ein. Er hielt lediglich fest, dass die Zustellung frühestens am Montag, 27. Oktober 2025, habe erfolgen können. Mit seiner Aussage stellte er den 27. Oktober 2025 somit nur als ein mögliches Zustelldatum unter mehreren zur Diskussion, indem er eingestand, dass die Zustellung irgend einmal in der Zeit ab 27. Oktober 2025 erfolgt war, sich aber auf keinen bestimmten Tag festlegte. Daran ändert auch das von ihm gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Wiederherstellungsgesuch nichts. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Verfügung frühestens am 27. Oktober 2025 habe zugestellt werden können, festhielt, die Verfügung sei am 27. Oktober 2025 entgegengenommen worden, traf sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, liegt hinsichtlich des exakten Datums der Zustellung Beweislosigkeit vor, welche sich zu Ungunsten der IV-Stelle als Behörde, die daraus Rechte ableiten wollte, auswirkt (vgl. E. 3.2). Bei dieser Sachlage ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Verfügung nicht vor dem 29. Oktober 2025 zugestellt wurde, die Rechtsmittelfrist frühestens am 30. Oktober 2025 zu laufen begann und frühestens am 28. November 2025 endete, womit seine an diesem letzten Tag der Frist der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Dementsprechend erübrigt es sich, auf die (unzutreffenderweise von einer verpassten Beschwerdefrist ausgehenden) vorinstanzlichen Erwägungen zur Möglichkeit einer Fristwiederherstellung einzugehen.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nichteintretensbeschluss vom 2. März 2026 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde eintrete und materiell entscheide.
4.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2026 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde eintrete und materiell entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann