Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_235/2026
Urteil vom 2. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2026 (5V 25 326).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 hob die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) den Rechtsvorschlag auf, welchen A.________ am 6. Mai 2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 22. April 2025 über den Betrag von Fr. 1'076.45 (unbezahlt gebliebene Prämien für die Monate Mai und November 2024 sowie Januar 2025), zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen, erhoben hatte. Nachdem die CSS erkannt hatte, dass die Prämien für Mai 2024 zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden waren, hiess sie die von A.________ eingereichte Einsprache teilweise gut. Sie stellte fest, dass er ihr noch Prämien in der Höhe von Fr. 638.70 (für die Monate November 2024 und Januar 2025), zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen, schulde, hob den Rechtsvorschlag auf und erteilte in diesem Umfang Rechtsöffnung (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025).
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass A.________ der CSS die folgenden in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge zu bezahlen habe: Prämienausstände (November 2024, Januar 2025) von Fr. 638.70, Zins (5 % von 30. April bis 2. Dezember 2024 auf Fr. 437.75, seit 31. Oktober 2024 auf Fr. 313.65 und seit 31. Dezember 2024 auf Fr. 325.05) und Mahnspesen von Fr. 170.-. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben und der CSS die definitive Rechtsöffnung erteilt (Urteil vom 2. März 2026).
C.
In einer Eingabe vom 14. April 2026 (Poststempel) führte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils vom 2. März 2026 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid. Eventualiter sei auch der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2025 aufzuheben, der Rechtsvorschlag aufrechtzuerhalten und der CSS keine definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Eingabe trug den Untertitel "Entwurf - Sachlich-starke Version".
Das Bundesgericht machte A.________ am 16. April 2026 darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen scheine und eine Behebung dieses Mangels nur innert der Beschwerdefrist möglich sei. Am 24. April 2026 ging beim Bundesgericht eine ununterzeichnete Beschwerdeergänzung ein (Poststempel unleserlich).
Nachdem A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert worden war, ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter angemessene Reduktion des Kostenvorschusses oder Ansetzung einer neuen Zahlungsfrist sowie allenfalls Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Belege (Eingabe vom 20. Mai 2026).
Erwägungen
1.
Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2026 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) endete die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 1. Mai 2026. Damit erfolgte auch die zweite Eingabe des Beschwerdeführers rechtzeitig, so dass sie in die Beurteilung einbezogen werden kann.
2.
Rechtsschriften ans Bundesgericht haben unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 V 50 E. 4.2).
3.
3.1. In ihrem Urteil wies die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass Streitgegenstand nur die Prämienausstände für die Monate November 2024 und Januar 2025 bildeten und auf die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gestellten Anträge nicht einzutreten sei. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwänden (es sei darin eine noch nicht fällige Forderung für Mai 2025 enthalten; die CSS habe von ihr geleistete Zahlungen von zweimal Fr. 150.- irrtümlich als Fitnessleistungen verbucht; es sei eine Rückzahlung für die Oktoberprämie von Fr. 146.- veranlasst worden etc.) erachtete es die Vorinstanz als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Prämien für November 2024 (für sich und seine Kinder) von insgesamt Fr. 313.65 sowie für Januar 2025 (für sich) von Fr. 325.05 nicht bezahlt habe, die Prämien für Mai 2024 von Fr. 473.65 (für sich und seine Kinder) erst per 2./4. Dezember 2025 und somit verspätet überwiesen habe und insgesamt eine offene Prämienforderung von Fr. 638.70 bestehe. Weiter prüfte und bejahte sie auch die Fragen, ob die CSS das Inkassoverfahren korrekt durchgeführt habe und ob die vom Beschwerdeführer geforderten Verzugszinsen und Mahnspesen rechtens seien. Gestützt darauf gelangte sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Prämienausstände von Fr. 638.70 (zuzüglich Verzugszinsen und Mahnspesen) schulde und in diesem Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben sowie der CSS die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt rein formal im Wesentlichen eine unvollständige Sachverhaltsabklärung (Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), unterlässt es aber, in seinen beiden offensichtlich mit sogenannter künstlicher Intelligenz (KI) verfassten, viele generische Aussagen enthaltenden Eingaben konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Betreffend den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt bringt er vor, es bestehe eine "objektiv widersprüchliche Aktenlage" und fehle an einer "transparenten Darlegung", welche Zahlung welchem Monat angerechnet worden sei und weshalb am Ende November 2024 und Januar 2025 noch offen sein sollen. Diese vage, allgemein gehaltene Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber bereits im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten Zahlungen, welche den Prämienrechnungen für November 2024 und Januar 2025 zugeordnet werden könnten, zu nennen vermochte. Ebenso pauschal wird sodann geltend gemacht, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, sich "mit den eingereichten Schreiben, den Entschuldigungen, den zugesagten Ratenzahlungen sowie den späteren Korrekturen" ausdrücklich auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb sie trotz dieser Unterlagen von einem "klaren und unveränderten Forderungsbestand" ausgegangen sei. Mit diesem konturlosen Vorwurf nimmt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise auf die konkreten, die Prämienforderungen für November 2024 und Januar 2025 betreffenden Verhältnisse bzw. diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen Bezug; vielmehr belässt er es bei austauschbaren Vorbringen ohne Substanz. Inwiefern weitere Korrekturen an der in Betreibung gesetzten Forderung als die bereits im Einspracheentscheid vorgenommene (vgl. Sachverhalt Bst. A) und von der Vorinstanz in E. 4.2.5 ihres Urteils erläuterte (bestehend in der Reduktion der Forderung um die Prämien für Mai 2024) angezeigt gewesen wären, wird damit nicht im Ansatz rechtsgenüglich dargetan. Nicht anders verhält es sich betreffend seine Behauptung, wonach die Vorinstanz die Mahnspesen und den Verzugszins unzureichend geprüft habe, denn der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, welche Umstände in den entsprechenden Erwägungen unzureichend gewürdigt worden sein sollen. Da die Beschwerdebegründung mithin keine substanziierten Rügen enthält, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bei dieser Sachlage ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
4.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 64 BGG) ist damit obsolet. Gleiches gilt für die weiteren in der Eingabe vom 20. Mai 2026 in diesem Zusammenhang gestellten Begehren.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann