Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_158/2025
Urteil vom 26. März 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen den Beschluss und die
Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4., 11. und 19. Februar 2025 (A 2024 30).
Erwägungen
1.
1.1. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ wurde am 10. Oktober 2024 von der Steuerverwaltung des Kantons Zug wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2022 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 700.- belegt. Die Steuerverwaltung hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024 fest und überwies das Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
1.2. Auf ein gegen die Gerichtspräsidentin gerichtetes Ausstandsgesuch der A.________ AG trat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom selben Tag setzte es die Hauptverhandlung auf den 19. Februar 2025 an. Die A.________ AG ersuchte am 8. Februar 2025 um Verschiebung der Hauptverhandlung, da ihr einziges Verwaltungsratsmitglied bis Ende Februar 2025 in Übersee sei. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2025 ab. Nachdem die A.________ AG der Hauptverhandlung in der Folge unentschuldigt fern blieb, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2025 zufolge Rückzugs als erledigt ab.
1.3. Mit Beschwerde vom 13. März 2025 wendet sich die A.________ AG gegen die Entscheide vom 4., 11. und 19. Februar 2025 an das Bundesgericht und beantragt u.a. die Einstellung des Strafverfahrens "ohne jegliche finanziellen Folgen" für sie, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin (BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3).
3.
3.1. Was den Beschluss vom 4. Februar 2025 betreffend Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch betrifft, führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, weshalb sie ihr Gesuch gestellt hat (angebliche frühere "Schauprozesse"), setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Beschluss auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten kantonales Recht willkürlich angewendet oder Grundrechte verletzt haben soll.
3.2. In Bezug auf die Verfügung vom 11. Februar 2025 betreffend Ablehnung des Verschiebungsgesuchs stellt die Beschwerdeführerin die Gültigkeit der Verfügung infrage, weil sie mit "i.V." unterschrieben und ergangen sei, noch bevor ihr der Beschluss vom 4. Februar 2025 eröffnet worden sei. Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern es Recht verletzen soll, wenn eine Verfügung "in Vertretung" unterschrieben wird. Ebenso zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewendet oder Grundrechte verletzt haben soll, indem sie nach dem Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch nicht mit weiteren Verfahrenshandlungen bis zur Eröffnung des Entscheids zugewartet hat.
3.3. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. Februar 2025 angezweifelt habe, dass ihr einziges Verwaltungsratsmitglied zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Übersee gewesen sei (E. 3 der Verfügung vom 19. Februar 2025). Dabei übersieht sie, dass das Verschiebungsgesuch nicht wegen Zweifel an der Abwesenheit des Verwaltungsrats abgewiesen wurde, sondern weil die Vertretung der Beschwerdeführerin durch Erteilung einer Vollmacht hätte sichergestellt werden können oder sich die Beschwerdeführerin alternativ von der Hauptverhandlung hätte dispensieren lassen und ihr Plädoyer schriftlich hätte einreichen können. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie die Anwesenheit des Verwaltungsrats an der Hauptverhandlung als nicht notwendig erachtet und das Verschiebungsgesuch deshalb abgewiesen hat. Der pauschale Hinweis auf das Recht auf ein faires Verfahren genügt nicht. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob der Verwaltungsrat tatsächlich in Übersee gewesen ist. Anzumerken ist zudem, dass sich aus der vor Bundesgericht eingereichten Kreditkartenabrechnung schon deshalb keine Auslandsabwesenheit des Verwaltungsrats ergibt, weil nicht ersichtlich ist, wem die Kreditkarte gehört. Damit kann auch offenbleiben, ob die Abrechnung vor dem Hintergrund von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig wäre.
3.4. Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwieweit die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie mit Verfügung vom 19. Februar 2025 das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass ihr diese Rechtsfolge für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens in der Einladung zur Hauptverhandlung vom 4. Februar 2025 angedroht wurde, noch dass sie der Verhandlung nach Abweisung des Verschiebungsgesuchs unentschuldigt fern blieb.
4.
Zusammenfassend weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger