Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_157/2025
Urteil vom 19. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Rudolf Wild,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 bis 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 (A-1348/2023).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ und B.A.________ (Jahrgänge 1943, 1951; die Steuerpflichtigen) haben vier erwachsene Töchter und mehrere Enkelkinder. A.A.________ ist Gründer der Gruppe C.________. Er ist Inhaber des 1976 gegründeten Einzelunternehmens D.________ sowie Präsident des Verwaltungsrats der E.________ AG und der F.________ AG, alle mit Sitz in U.________/ZG. Zudem ist er Verwaltungsratspräsident der G.________ AG (ehemals H.________ AG) mit Sitz in V.________/ZH.
Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in W.________/ZH, wo sie lange ihren Wohnsitz hatten und ihre vier Töchter grosszogen. 2017 erwarben sie ein Einfamilienhaus in U.________/ZG. Nach eigenen Angaben verlegten sie daraufhin Anfang November 2017 ihren Wohnsitz von W.________/ZH nach U.________/ZG. Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Abmeldung in W.________/ZH, tags darauf die Anmeldung in U.________/ZG. Das Einfamilienhaus im Kanton Zürich blieb im Eigentum der Steuerpflichtigen; ihren eigenen Angaben zufolge wurde dieses auch weiterhin genutzt, jedoch - im Vergleich zum Grundstück in U.________/ZG - in untergeordnetem Umfang.
A.b. Sowohl der Kanton Zug als auch der Kanton Zürich beanspruchten in der Folge für die Steuerperioden ab 2017 den steuerrechtlichen Wohnsitz für sich. Die Steuerpflichtigen wehrten sich gegen die Veranlagung im Kanton Zürich und leiteten am 31. Januar 2022 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Verfahren gemäss Art. 108 DBG (SR 642.11) betreffend Feststellung des Veranlagungskantons für die direkte Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2017 ein.
Nachdem der Verfahrensgegenstand zunächst auf die Steuerperioden 2017 und 2018 festgelegt worden war, erweiterte die ESTV das Verfahren auf die Steuerperioden 2019 und 2020. Am 3. Februar 2023 verfügte sie unter anderem, der Kanton Zürich sei für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der Steuerpflichtigen betreffend die Steuerperioden 2017-2020 zuständig. Die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2019 und die Veranlagungshandlungen zur direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2020 wurden aufgehoben.
B.
Die hiergegen durch die Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2025 ab. Betreffend den Kanton Zug änderte es das Dispositiv der Verfügung der ESTV dahingehend, dass die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer zu den Steuerperioden 2017-2019 nicht mehr aufgehoben, sondern für nichtig erklärt wurden.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.A.________ und B.A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen, es sei festzustellen, dass der Kanton Zug für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2020 zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die ESTV ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer nehmen letztmals mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Stellung.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, ergangen im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 DBG, gegen den beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 142 I 135 E. 1.6). Sie hat substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; wird sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Art. 3 Abs. 2 DBG präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (BGE 150 II 244 E. 5.1; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.1; 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer vom 25. Mai 1983, BBl 1983 III 86 und 155).
3.1.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14) nicht so zu verstehen, als dass es auf den inneren Willen der steuerpflichtigen Person ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet.
Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4); jedenfalls grundsätzlich gilt, dass die steuerpflichtige Person nicht an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (BGE 138 II 300 E. 3.3; vgl. [betreffend Staats- und Gemeindesteuern] auch BGE 148 II 285 E. 3.8.2; vgl. zur Diskussion der Rechtsfigur des "alternierenden Wohnsitzes", wenngleich ohne Bezugnahme zur direkten Bundessteuer, MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Der alternierende Wohnsitz im interkantonalen Steuerrecht - "alter Zopf" oder Rechtsfigur mit Potential?, in: Steuerrecht und Rechtsstaat, Liber Amicorum für Adriano Marantelli, Bern 2026, S. 293 ff.).
3.2. Das Veranlagungsverfahren und grundsätzlich auch das anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG), d. h. es ist Sache der Steuerbehörden bzw. Rechtsmittelinstanzen, den für die Veranlagung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmitteln den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen. Allerdings entziehen sich zahlreiche für die Veranlagung rechtserhebliche Tatsachen der Kenntnis der Steuerbehörden, welche diesbezüglich auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen sind. Art. 126 Abs. 1 DBG statuiert deshalb eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, wobei die Mitwirkung der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes dient und diesen in gewisser Weise - vor allem im Rechtsmittelverfahren - relativiert (Urteil 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.3 mit Hinweis).
3.3. Lässt sich eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen, kann sich die Steuerbehörde in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen, welche die Verwirklichung derselben mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, diese sog. natürliche Vermutung zu entkräften, indem er die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; Urteil 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.3 mit Hinweisen).
3.4. Im Steuerverfahrensrecht galt nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung, d.h. der Beweis war erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehörde oder -gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt war, wobei es keiner absoluten Gewissheit bedurfte, sondern vielmehr genügte, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hatte oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Fall zur beweisführungsbelasteten Steuerbehörde allerdings ausgeführt, dass im Steuerrecht nicht der Vollbeweis zu verlangen ist, sondern bereits das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Eine Beweiserleichterung ist in jedem Fall möglich für Tatsachen, bei denen der volle Beweis schon nach der Natur der Sache - und nicht nur im konkreten Einzelfall - für die beweisführungsbelasteten Steuerbehörden nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; Urteil 9C_434/2024 vom 10. Februar 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.5. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 258 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3).
4.
4.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Indizienlage zum Ergebnis, die Beschwerdeführer hätten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ab 2017 weiterhin im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde W.________/ZH gehabt, weshalb sich der Ort der Veranlagung für die direkte Bundessteuer in den Steuerperioden 2017-2020 im Kanton Zürich befunden habe.
4.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Bundesverwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung der beantragten Zeugenbefragungen ihrer Töchter und Nachbarn verzichtet hat.
5.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem dann ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Es besteht keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise (Urteil 9C_655/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform (mit der ESTV) zum Schluss gelangt ist, dass die Indizienlage vorliegend genügte, um für die Steuerperioden 2017-2020 auf einen Wohnsitz der Beschwerdeführer in W.________/ZH zu schliessen und damit für diesen Zeitraum den Kanton Zürich als Ort der Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu bestätigen.
5.2.1. Als Indizien für den Fortbestand des Wohnsitzes in W.________/ZH verwies die Vorinstanz insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführer ihr dortiges Haus (in Bezug auf Grösse und Ausstattung vergleichbar mit der Liegenschaft in U.________/ZG) auch nach dem Erwerb der Liegenschaft in U.________/ZG zu ihrer ständigen Verfügung gehalten hätten. Aus dem Umstand, dass sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft in U.________/ZG im Rentenalter gewesen seien, könne - mangels anderer konkreter Angaben zur Mobilität - davon ausgegangen werden, dass ihr Lebensmittelpunkt tendenziell weniger mobil sei als jener der jüngeren Bevölkerung.
Sie hätten weiter nur wenige Möbel nach U.________/ZG gezügelt, insbesondere sei die Mehrheit der über die Jahre angesammelten persönlichen Einrichtungsgegenstände in W.________/ZH geblieben, was für eine weiterhin intensive Beziehung zu diesem Ort und gegen die Verlegung des Wohnsitzes spreche. Auch sei die Versicherungssumme für den Hausrat in W.________/ZH mehr als doppelt so hoch, wie diejenige für das Haus in U.________/ZG. Weiter spreche für einen mehr als nur sporadischen Aufenthalt in der Liegenschaft im Kanton Zürich, dass dort weiterhin ein Festnetzanschluss bestehe und die Beschwerdeführer unter dessen Angabe im Telefonbuch auffindbar seien. Diesbezüglich wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, mittels Verbindungsnachweisen für den Festnetzanschluss aufzuzeigen, dass das Festnetz nicht oder lediglich sporadisch genutzt worden sei. Dass sie dies trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hätten, sei zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen.
Einkäufe und Bargeldbezüge seien grossmehrheitlich in der Gegend um W.________/ZH erfolgt, während nur ganz vereinzelte Einkäufe in U.________/ZG getätigt worden seien. Darin sei ein starkes Indiz für einen Aufenthalt in der Liegenschaft im Kanton Zürich zu sehen, denn bei den besuchten Geschäften habe es sich fast ausschliesslich um Alltagsgeschäfte gehandelt, die ohne Weiteres auch in U.________/ZG hätten aufgesucht werden können. Dass dies offenbar nicht erfolgt sei, spreche für einen Fortbestand des Lebensmittelpunktes in W.________/ZH. Die Beschwerdeführer hätten trotz entsprechender Aufforderung keine Abrechnungen betreffend ihre beiden privaten und der einen geschäftlichen Kreditkarte zu den Akten gereicht, Kontoauszüge für die Zeit nach 2018 lägen ebenfalls keine vor. Dies könne als Indiz gewertet werden, dass die Auszüge bzw. Abrechnungen tendenziell eher gegen eine Verlagerung des Wohnorts nach U.________/ZG sprechen würden.
Hinsichtlich einer Verlegung des Wohnsitzes nach U.________/ZG hielt die Vorinstanz fest, die umfangreichen Investitionen in das Anwesen in U.________/ZG seien für sich genommen nicht ausreichend, um eine tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführer respektive die Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes dahin nachzuweisen.
Unbestritten sei ein enger beruflicher Bezug des Beschwerdeführers zu U.________/ZG. Dieser habe angegeben, im streitbetroffenen Zeitraum "im Tagesgeschäft" der F.________ AG tätig gewesen zu sein. Es seien jedoch - trotz entsprechender Aufforderung - weder konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten gemacht worden noch Beweismittel (wie etwa Auszüge aus seinem Geschäftskalender) eingereicht worden.
Auch zum gewöhnlichen Tagesablauf der Beschwerdeführerin würden keine detaillierten Angaben gemacht. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie eine starke emotionale Verbindung zur Liegenschaft in W.________/ZH habe. Die Aussagen zum Ort, wo sie ihre Enkelkinder betreue, seien divergent. Die Angaben zu den sozialen Beziehungen in U.________/ZG seien nur spärlich. Soweit vorbestehende Beziehungen in W.________/ZH weiter gepflegt worden seien, spreche dies gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach U.________/ZG.
Generell falle auf, dass die Beschwerdeführer auch nach wiederholten Aufforderungen keine präzisen Angaben zu ihren tatsächlichen Aufenthalten in U.________/ZG bzw. in W.________/ZH gemacht hätten. Zur Frage, wie sie konkret ihre Zeit aufgeteilt hätten, fehlten sowohl konkrete Angaben als auch Beweismittel zur Untermauerung. Mit Bezug auf die pauschalen Angaben der Beschwerdeführer sei eine solche Plausibilisierung nicht möglich. Dies könne sich nicht zu ihren Gunsten auswirken.
Der beträchtlich unter den Erwartungen liegende Rückgang des Stromverbrauchs und der leicht zugenommene Wasserverbrauch würden - soweit sie überhaupt aussagekräftig seien - für eine Anwesenheit von mehr als die geltend gemachten zwei bis drei Monate pro Jahr in W.________/ZH sprechen.
Die schriftliche Korrespondenz mit Banken und Versicherungen sei mehrheitlich an die Adresse in U.________/ZG zugestellt worden, was zu Gunsten der Beschwerdeführer zu werten sei. Einige der Rechnungen betreffend den Liegenschaftsunterhalt seien jedoch auch nach November 2017, insbesondere auch noch im Sommer 2020, an die alte Adresse versandt worden. Ob Nachsendeaufträge eingerichtet worden seien, beantworteten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht.
Die Bestätigungen von Nachbarn in W.________/ZH bzw. U.________/ZG seien knapp und sehr allgemein gehalten. Sie seien inhaltlich gleich lautend und von den Beschwerdeführern vorverfasst. Darin werde lediglich bestätigt, dass die Nachbarn den Wegzug "wahrgenommen" hätten. Immerhin könne aber zu Gunsten der Beschwerdeführer angenommen werden, dass die Nachbarn nach November 2017 gesamthaft eine Veränderung im Leben der Beschwerdeführer festgestellt hätten (Rückgang der Anwesenheit in W.________/ZH bzw. neue Anwesenheit in U.________/ZG). Zu berücksichtigen sei jedoch auch, dass der von den Beschwerdeführern gemäss eigenen Schilderungen gelebte Alltag für Aussenstehende nur bedingt Rückschlüsse auf ihren effektiven Lebensmittelpunkt zulasse.
Mehr Gewicht komme den Schreiben der Töchter zu, die in eigenen Worten bestätigten, dass sich der Lebensmittelpunkt ihrer Eltern seit November 2017 in U.________/ZG befinde. Die Schreiben seien als Indizien für eine Verlagerung des Wohnsitzes nach U.________/ZG zu werten. Dies gelte insbesondere für die Töchter, die aufgrund des Wohnsitzes in der Nähe des Hauses in U.________/ZG bzw. aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit wesentliche Einblicke in das Alltagsleben ihrer Eltern gehabt haben dürften.
Zwar erschwerten vorliegend die besonderen Umstände des Einzelfalls (geographische Nähe der zwei Häuser, finanzielle Mittel der Beschwerdeführer, welche die Aufrechterhaltung zweier Haushalte ermöglichten) die Bestimmung des Lebensmittelpunktes. Die aktenkundigen objektiven Tatsachen (Beibehaltung des Hauses inkl. Hausrat in W.________/ZH, Verbrauchswerte, Einkaufsverhalten bzw. Bankkontoauszüge, erfolgreiche Zustellung von Rechnungen an die alte Adresse) sprächen jedoch klar für eine mehr als sporadische Anwesenheit der Beschwerdeführer in W.________/ZH. Eine tiefe Verwurzelung entspreche mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführer im November 2017 auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Elemente, die möglicherweise für eine Verlegung des Wohnsitzes nach U.________/ZG sprechen könnten (Berufstätigkeit, gelebte soziale und familiäre Kontakte, Einkaufsverhalten, effektiver Aufenthalt), würden von den Beschwerdeführern nur generell und ohne jegliche Details geltend gemacht. Überdies unterliessen es die Beschwerdeführer weitgehend, hierzu irgendwelche Nachweise wie etwa Kreditkartenauszüge, private oder geschäftliche Kalender, Nachweise eines allfälligen Nachsendeauftrags der Post, Nachweise zur Registrierung von Fahrzeugen, Festnetz- und Mobilfunkdaten oder Fotos (abgesehen von Weihnachten und Silvester 2017) einzureichen. Bei objektiver Gesamtbetrachtung sprächen die verfügbaren Beweise klar für einen Fortbestand des Lebensmittelpunktes in W.________/ZH.
Bei dieser Ausgangslage könne in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Nachbarn und Töchter der Beschwerdeführer als Zeugen zu befragen.
5.2.2. Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, verfängt nicht:
Vorab ist zu betonen, dass keine allgemeine Pflicht der Steuerbehörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise besteht (E. 5.1 hiervor). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung kann nur dann vorliegen, wenn mit den Beschwerdeführern von einer unvollständigen Beweisgrundlage auszugehen ist. Dies wiederum bedingt, dass mit Blick auf die Indizienlage hinsichtlich des Wohnsitzes in den Steuerperioden 2017-2020 nicht auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Wohnsitzes in W.________/ZH geschlossen werden kann (vgl. E. 3.4 hiervor).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit den zahlreichen Indizien befasst, welche für und wider eine Verlegung des Wohnsitzes in den Kanton Zug sprechen. Dass es im Rahmen der Würdigung dieser Indizien in Willkür verfallen wäre oder Recht verletzt hätte, wird - insbesondere auch hinsichtlich der Würdigung des Alters der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft in U.________/ZG - weder substanziiert noch ist dies ersichtlich, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Inwiefern ein Beweisnotstand vorgelegen haben soll, erhellt sodann nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführern nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, zwecks Substanziierung ihrer Angaben Kreditkartenauszüge, private oder geschäftliche Kalender, den Nachweis eines allfälligen Nachsendeauftrags der Post, Nachweise zur Registrierung von Fahrzeugen, Festnetz- und Mobilfunkdaten oder weitere Fotos einzureichen. Der Hinweis darauf, dass von ihnen nicht verlangt werden könne, ihre Aufenthalte zu protokollieren, zielt ins Leere. Indem die Beschwerdeführer es - teils trotz entsprechender Aufforderungen - unterliessen, die besagten Beweismittel einzureichen, sind sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dies durfte gegen sie berücksichtigt werden (E. 3.3 hiervor).
Die im angefochtenen Urteil aufgeführten Indizien (E. 5.2.1 hiervor) lassen den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Wohnsitz im Kanton Zürich fortbestanden, nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Daran ändert nichts, dass besondere Umstände vorlagen, indem die vermögenden Beschwerdeführer in der Lage waren, zwei Haushalte aufrecht zu erhalten. Eine unvollständige Beweisgrundlage lag damit entgegen ihrer Ansicht nicht vor, weshalb der Verzicht auf die Zeugenbefragungen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte. Weiterungen erübrigen sich.
An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch die mit Eingabe vom 30. Mai 2025 eingereichte Bestätigung der Gemeinde U.________/ZG vom 28. Mai 2025, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2017 dort befinde, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass sie sowieso nicht zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), kann ihr nicht entnommen werden, was für "Abklärungen" in der Nachbarschaft getätigt wurden. Überdies würden alleine solche Abklärungen nicht genügen, um den Schluss auf einen steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZG zuzulassen, ist doch die Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen massgebend, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (E. 3.1.2 hiervor). Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist