Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_605/2025
Urteil vom 30. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, Meichssner Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prämien),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2025 (VBE.2024.510).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH ist in den Bereichen Betonbearbeitung, Klebebewehrung sowie Abbrucharbeiten tätig und seit 1. April 2015 für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) angeschlossen. Anlässlich einer im Dezember 2023 durchgeführten Betriebsrevision für die Periode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 stellte die Suva fest, dass die von der A.________ GmbH im geprüften Zeitraum an die B.________ GmbH (seit 21. August 2025: B.________ GmbH in Liquidation) ausgerichteten Vergütungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'457'856.05 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der A.________ GmbH zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzurechnen seien. Gestützt darauf erliess die Suva am 15. Januar 2024 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2018 bis 2021 im Umfang von Fr. 83'065.30. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. September 2025 gut und hob den Einspracheentscheid vom 24. September 2024 auf.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. September 2024.
Die A.________ GmbH beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie annahm, die von der Beschwerdegegnerin zwischen 2017 und 2021 an die B.________ GmbH geleisteten Entschädigungen für die Auftragserteilung von Akkordarbeiten von Fr. 1'457'856.05 seien nicht als prämienpflichtiger Lohn für unselbstständige (Akkord-) Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdeführerin hierfür zu Unrecht von der Beschwerdegegnerin Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von Fr. 83'065.30 erhoben habe.
2.2. Die Vorinstanz legte richtig dar, dass ein Arbeitgeber dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen kann, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1; betreffend das Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis siehe auch Art. 1a Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG; BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; bezüglich Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht in jedem Fall die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, massgeblich ist. Liegt nämlich eine Umgehung der Beitragspflicht vor, ist diese als rechtsmissbräuchlich nicht zu schützen (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1; zum Umgehungstatbestand vgl. auch BGE 127 II 49 E. 5a; 113 V 92 E. 4b; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 4b). Zutreffend ist auch, dass im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es sich bei den in den Jahren 2018 bis 2021 geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 an die B.________ GmbH als juristische Person um Entschädigungen für unselbstständige Akkordarbeiten gehandelt habe. Fest stehe, dass die B.________ GmbH der zuständigen Ausgleichskasse seit 2017 keine Lohnsummen gemeldet, den Mehrwertsteuerbehörden nie Unterlagen bzw. Abrechnungen eingereicht oder Zahlungen geleistet und bei der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nie eine Aktivität gemeldet habe, weshalb die Beschwerdeführerin die B.________ GmbH nie erfasst habe und ihr folglich weder Löhne gemeldet noch Prämien bezahlt worden seien. Bei den Geschäftsabschlüssen der B.________ GmbH handle es sich nicht nur um eine erst nachträglich erstellte Buchhaltung für die Jahre 2018 bis 2022 mit beschränktem Beweiswert, sondern diese würde - selbst wenn die Bilanzen korrekt seien - offenbaren, dass es sich bei der B.________ GmbH um ein leeres, inaktives Konstrukt gehandelt habe. Die B.________ GmbH sei daher keine aktive Unternehmung bzw. kein selbstständiges und auf dem Markt gleichberechtigt agierendes Unternehmen mit eigener Geschäftsaktivität gewesen. Die Auftragserteilung an dieses unselbstständige, inaktive Unternehmen sei als ungewöhnliche bzw. absonderliche Rechtsgestaltung zu betrachten. Diese Voraussetzung des Umgehungstatbestandes sei erfüllt. Die B.________ GmbH selbst habe ein höchst fragwürdiges bis rechtsmissbräuchliches Geschäftsgebaren aufgewiesen. Bezüglich der Beschwerdegegnerin verneinte die Vorinstanz ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen indessen. Der Beizug von Unterakkordanten und der entsprechende Abschluss von Subunternehmerverträgen sei in der Baubranche durchaus üblich. Im vorliegenden Subunternehmervertrag, dem zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ GmbH geschlossenen Partnervertrag vom 20. Januar 2017, sei unter anderem vereinbart worden, dass die B.________ GmbH mit allen Behörden/Sozialversicherungen die ordnungsgemässe Abrechnung garantiere. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin vertrauen dürfen. Aus den Akten würde sich denn auch nicht ergeben, dass die Beschwerdegegnerin während der Dauer der Zusammenarbeit Anhaltspunkte für einen Verstoss der B.________ GmbH gegen ihre vertraglichen Pflichten gehabt habe. Gemäss der Vorinstanz würde überdies gegen ein einzig aus versicherungsrechtlichen Motiven erstelltes gemeinsames Konstrukt sprechen, dass die Zusammenarbeit - gemäss eigener Aussage der Beschwerdegegnerin - bereits seit längerem beendet gewesen sei und die B.________ GmbH auch nach der Kündigung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin mit demselben Geschäftsführer weiterexistiert habe. Eine Umgehungsabsicht warf die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zusammenfassend nicht vor. Die Entschädigung aus der Auftragsvergabe der Beschwerdegegnerin an die B.________ GmbH unterliege daher nicht der Beitragspflicht.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe festgestellt, dass unselbstständige Akkordarbeit vorgelegen und es sich bei der B.________ GmbH um eine inaktive Unternehmung gehandelt habe. Rechtsprechungsgemäss könne daher offen bleiben, ob ein Umgehungstatbestand vorliege. Aufgrund der festgestellten Inaktivität der B.________ GmbH habe diese nicht Arbeitgeberin sein können, womit die unselbstständigen Akkordanten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Dass die Löhne an die Akkordanten über die inaktive B.________ GmbH ausgerichtet worden seien, vermöge daran nichts zu ändern, zumal rechtsprechungsgemäss die Lohnauszahlung allein nicht die Stellung der abrechnungs- und beitragspflichtigen Arbeitgeberin im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG begründe. Sofern die Frage des Vorliegens eines Umgehungstatbestands nicht offen bleiben könne, sei sie zu bejahen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie zusätzlich zu den nach der Rechtsprechung verlangten drei Kriterien (vgl. E. 2.2 vorne und Urteil 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1 mit Hinweisen) eine "Zurechenbarkeit" bzw. ein gemeinsames Konstrukt und eine geplanten Zusammenarbeit zum Zweck der Beitragsumgehung fordere. Unabhängig davon, ob der Akkordvergeberin lediglich bei konkreten Anhaltspunkten eine Abklärungs- bzw. Sorgfaltspflicht obliege, sei diese hier zu bejahen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz mit Blick auf die von ihr festgestellten Tatsachen (wie die sehr allgemein gehaltenen Rechnungen der B.________ GmbH, d.h. ohne Nennung konkreter und detailliert geregelter Aufgaben, Werke oder Ausführungsorte sowie eine Entschädigungsausrichtung durch die Beschwerdegegnerin ohne Verlangen konkreter Arbeitsrapporte) die Rechtsfrage, ob sich die Beschwerdegegnerin nach der gebotenen Aufmerksamkeit auf den guten Glauben habe berufen können, bejaht habe. In unvollständiger Feststellung der hierzu rechtserheblichen Tatsachen habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin im hier zu beurteilenden Zeitraum mit insgesamt knapp Fr. 1,5 Millionen an die B.________ GmbH fast den doppelten Betrag bezahlt habe im Vergleich zu den in der gleichen Zeitperiode deklarierten Löhnen von Fr. 750'000.-. Es liege somit eine klare Systematik bzw. ein Geschäftsmodell zugrunde und keine gelegentliche Akkordvergabe. Angesichts dieser hohen Beträge und der sehr spärlichen schriftlichen Dokumentation der Arbeiten wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Bestätigungen über die von der B.________ GmbH bezahlten Sozialversicherungsbeiträge einzuholen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Partnervertrags vom 20. Januar 2017 habe die B.________ GmbH überdies gestützt auf den Handelsregistereintrag den Betrieb einer Holdinggesellschaft bezweckt. Erst am 9. März 2017 sei die B.________ GmbH von C.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer übernommen und der Zweck der GmbH (namentlich die Ausführung von sämtlichen Tätigkeiten im Bereich Generalbau in allen Baubranchen) angepasst worden. Es hätte der Beschwerdegegnerin auffallen müssen, dass die B.________ GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar keine Bautätigkeiten bezweckt habe und der den Vertrag unterzeichnende C.________ nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.
5.
5.1. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei der B.________ GmbH nicht um eine aktive Unternehmung bzw. um kein selbstständiges und auf dem Markt gleichberechtigt agierendes Unternehmen mit eigener Geschäftstätigkeit (vgl. Urteil 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Mit der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, die B.________ GmbH habe in der erst nachträglich verfassten Buchhaltung für die Jahre 2018 bis 2022 kein Anlagevermögen ausgewiesen. Sie habe über keine Fahrzeuge, kein Werkzeug und kein Büroequipment verfügt. Der Erfolgsrechnung sei zu entnehmen, dass sämtliche Einnahmen gleich wieder abgehoben worden seien und dass im gesamten Zeitraum keine eigenen Arbeitnehmer entschädigt und keine Sozialabgaben entrichtet worden seien.
Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind daher insoweit nicht zu beanstanden, als sie vom Regelfall ausging, wonach Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. BGE 101 V 87 E. 2; Urteil 8C_246/2024 vom 8. November 2024 E. 5).
Die B.________ GmbH kann aber nach dem Gesagten nicht als Subunternehmung qualifiziert werden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung leistete die Beschwerdegegnerin damit nicht Entschädigungen an eine juristische Person für ausgeführte Akkordarbeiten, sondern entrichtete Löhne für die auf Baustellen tätigen Arbeitnehmer, die faktisch ihre Arbeitnehmer waren. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich bei der B.________ GmbH um eine juristische Person handelt, da die wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend sind (vgl. Urteile 8C_246/2024 vom 8. November 2024 E. 5; Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).
Unter diesen Umständen braucht nicht beurteilt zu werden, ob der Beschwerdegegnerin oder der B.________ GmbH ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist und ein Umgehungstatbestand vorliegt, wie die Beschwerdeführerin stichhaltig einwendet (vgl. Urteile 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.3, 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 7 und 8C_246/2024 vom 8. November 2024 E. 5). Die Beschwerdeführerin erhob daher korrekterweise Prämien auf diese Lohnzahlungen. Der gegenteiligen Schluss der Vorinstanz verletzt Bundesrecht.
5.2. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin (E. 4 vorne) nicht einzugehen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sämtliche dieser Vorbringen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig wären (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist begründet.
6.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 24. September 2024 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla