Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_590/2025
Urteil vom 4. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. September 2025 (5V 24 243).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1980, ist diplomierte Tierpflegerin und war zuletzt seit Mai 2011 mit einem 75%-Pensum als Zustellmitarbeiterin der B.________ AG erwerbstätig. Am 7. Mai 2020 meldete sie sich wegen seit Sommer 2018 anhaltender Fussprobleme bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, nach Gewährung beruflicher Massnahmen sowie nach einer neuropsychologischen Abklärung veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung. Die SMAB AG in St. Gallen erstattete das Gutachten am 29. April 2024 (fortan: SMAB-Gutachten). In der Folge verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 1. Juli 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 1. September 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verfügung vom 1. Juli 2024 ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente auszurichten.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 1.1).
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.3. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.4. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 1. Juli 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtkonformer Beweiswürdigung und einlässlicher Erörterung der bereits im kantonalen Verfahren gegen den Beweiswert des SMAB-Gutachtens erhobenen Einwände mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass wesentliche Zweifel an diesem Gutachten auszuschliessen sind. Gestützt darauf stellte das kantonale Gericht eine Leistungsminderung von 10% aufgrund einer eingeschränkten Daueraufmerksamkeit fest. Unabhängig vom Status - als Vollerwerbstätige gemäss Beschwerdeführerin oder als Erwerbstätige mit 75%-Pensum und 25%-Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt gemäss Beschwerdegegnerin - resultiert laut angefochtenem Urteil, insoweit unbestritten, kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%.
4.2. Was die Beschwerdeführerin einzig in Bezug auf die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie gestützt auf das orthopädische und das neurologische SMAB-Teilgutachten auf Diskrepanzen/ Inkonsistenzen geschlossen habe, legt sie nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Weise dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein soll (E. 1.2). Die Erläuterungen der Beschwerdeführerin zu ihren konkret angewandten Trainingsmethoden mögen gegebenenfalls die fehlende Muskelatrophie an den unteren Extremitäten erklären, ändern jedoch nichts an der unbestrittenen Feststellung deutlicher Hornhautbildung an beiden Fusssohlen laut interdisziplinärer, von allen mitwirkenden Fachärzten mitunterzeichneter SMAB-Gesamtbeurteilung. Diese, fachärztlich nur durch intensives Gehen erklärbare, Hornhautbildung schliesst gemäss SMAB-Gutachten entgegen den Mutmassungen der Beschwerdeführerin eine längere körperliche Schonung vor der SMAB-Exploration aus. Inwiefern die SMAB-Gutachter der unbestrittenen Diagnose eines geringen Senkspreizfusses mit Hallux valgus beidseits nicht lege artis Rechnung getragen hätten, indem sie diesem Gesundheitsschaden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich. Auch aus dem freiwilligen Verzicht auf die Einnahme starker Analgetika, trotz geklagter wiederkehrender, starker bis stärkster Schmerzen, welche teilweise über mehrere Tage anhalten würden, vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bestreitung der gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Diskrepanzen gemäss neurologischem SMAB-Teilgutachten stehen entgegen der Beschwerdeführerin nicht einzig in einem Gegensatz zwischen dem regelmässigen Besuch des Fitnessstudios und der Haushaltserledigung einerseits und der anamnestisch berichteten Klage andererseits, kaum stehen und gehen zu können. Vielmehr berichtete die neurologische SMAB-Gutachterin in diesem Zusammenhang, während ihrer Prüfung der Steh- und Gehfähigkeit keine Schmerzäusserungen vernommen und keine Schonhaltung beobachtet zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin während der sitzend durchgeführten Anamnese über starke Schmerzen in beiden Füssen klagte. Soweit das kantonale Gericht mit Blick auf die Tatsache, dass die SMAB-Gutachter den genannten Inkonsistenzen Rechnung trugen, Zweifel an der Verlässlichkeit des SMAB-Gutachtens ausschloss, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich zu beanstanden.
4.2.2. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen die Diagnostik und Folgenabschätzung gemäss psychiatrischem SMAB-Teilgutachten erhobenen Einwände. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich dazu Stellung genommen und weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig begründet, weshalb auch in psychiatrischer Hinsicht insgesamt auf die Ergebnisse des beweiswertigen polydisziplinären SMAB-Gutachtens abzustellen ist.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots konkrete Indizien übersehen hätte, welche gegen die Zuverlässigkeit des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten SMAB-Gutachtens sprechen könnten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es bundesrechtskonform in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli