Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_518/2025
Urteil vom 23. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2025 (5V 24 259).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1982 geborene A.________ war vom 5. Mai 2003 bis 30. April 2010 als Maschinistin und vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2011 als "Buffettochter" in einem Vollzeitpensum tätig. Am 3. April 2013 meldete sie sich mit Hinweis auf psychische Beschwerden erneut (vgl. auch Anmeldung vom 5. Juli 2011 und ablehnende Verfügung vom 27. September 2011) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) bei der |V-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle Aargau) an. Diese unterstützte A.________ im Rahmen der Frühintervention mit Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands brach die IV-Stelle Aargau die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 17. Februar 2014 ab und teilte A.________ mit, dass der Anspruch auf eine allfällige Rente geprüft werde. Daraufhin holte sie ein psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2014 ein. In der Folge veranlasste sie weitere Eingliederungsmassnahmen, welche mit Verfügung vom 14. September 2016 wieder abgebrochen wurden. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 21. März 2017) beauftragte die IV-Stelle Aargau Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens, welches vom 24. Juni 2017 datiert. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Stellungnahme durch den RAD verfügte die IV-Stelle Aargau am 6. Juli 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens. In teilweiser Gutheissung der hiergegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2019 die Verfügung vom 6. Juli 2018 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle Aargau zurück.
A.b. In Nachachtung des vorgenannten Urteils veranlasste die IV-Stelle Aargau ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________, das am 2. Juli 2020 erging. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle Aargau das Leistungsbegehren - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und mangels wesentlicher Veränderung seit der Verfügung vom 6. Juli 2018 - mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c. Am 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) meldete sich A.________ bei der infolge Umzugs neu zuständigen IV-Stelle des Kantons Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) mit Hinweis auf eine seit 2011 bestehende Depression und eine Angststörung erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen durch und holte eine Beurteilung durch den RAD vom 25. März 2024 ein. Mit Vorbescheid vom 26. März 2024 stellte sie A.________ in Aussicht, auf ihr Leistungsgesuch könne nicht eingetreten werden, da im Vergleich zur letzten materiellen Beurteilung aus dem Jahr 2020 keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden sei. Nach Prüfung der eingereichten Einwände und Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 14. Mai 2024 verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2024 wie vorbeschieden.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Juli 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und anschliessend über den Leistungsanspruch zu verfügen. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch - offensichtliche Fehler vorbehalten - grundsätzlich nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2024 bestätigte, mit der auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde.
2.2. Bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug finden die Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog Anwendung ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Rentengesuchs ist daher nur zu prüfen, wenn die versicherte Person eine seit der letzten umfassenden Anspruchsprüfung eingetretene leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 und E. 3 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten (Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 149 V 177 E. 4.6 mit Hinweisen). Die Beweislast für das Vorliegen einer Änderung liegt bei der versicherten Person (Urteil 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.1 mit Hinweis). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Es genügt, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (BGE 149 V 177 E. 4.7). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_508/2024 vom 18. Juni 2025 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfen kann. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
Nach Würdigung der Aktenlage und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, im Vergleich zur leistungsablehnenden Verfügung vom 7. Dezember 2020 seien keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der somatische Befund verändert hätte. Auch in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand sei keine Veränderung der Befundlage zu erkennen, die nicht bereits im Gutachten von Dr. med. B.________ vom 2. Juli 2020, welches der leistungsablehnenden Verfügung vom 7. Dezember 2020 zu Grunde gelegen habe, beurteilt worden wäre. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der vorgenannten Verfügung glaubhaft darlegen können.
4.
Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz auszuweisen.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vergleichszeitpunkt (vgl. hierzu: BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) unbestrittenermassen die leistungsablehnende Verfügung vom 7. Dezember 2020 bildet. Diese stützte sich auf die entsprechenden medizinischen Abklärungen, die vor dem Verfügungszeitpunkt getätigt wurden. Für die Beurteilung, ob im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt eine Verschlechterung glaubhaft gemacht werden konnte, müssen und dürfen diese medizinischen Untersuchungen herangezogen werden. Ein unzulässiges Vorgehen der Vorinstanz liegt diesbezüglich somit nicht vor.
4.2. Des Weiteren sind die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Elektrokonvulsionstherapie (EKT) nicht stichhaltig. Auch wenn sich die Vorinstanz zur eingetretenen Verbesserung im Rahmen der EKT äusserte, bestätigte sie damit noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Insbesondere stützte sich die Vorinstanz hierbei nicht lediglich auf den Umstand, dass eine weitere Besserung nach der stationären Hospitalisation nicht ausgeschlossen werden könne. Vielmehr erwog sie, die stationäre Behandlung für sich allein weise noch nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustands hin. Hierbei würdigte sie den diesbezüglichen Austrittsbericht vom 7. März 2022 bundesrechtskonform und erklärte, dass sich Dr. med. B.________ bereits mit der darin erwähnten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung auseinandergesetzt habe und der Bericht keine neuen Erkenntnisse hierzu bringe. Somit begründete die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung nicht nur damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Verfügung vom 7. Dezember 2020 stationär behandelt worden sei. Vielmehr legte sie in Einhaltung des Willkürverbots dar, die im Rahmen dieses stationären Aufenthalts begonnene EKT-Behandlung lasse ebenfalls keinen Schluss auf eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands zu. Diesbezüglich wies sie zudem zu Recht auf die Ausführungen des Behandlers hin, wonach die Beschwerdeführerin auf die 29. EKT-Behandlung emotional-affektiv wechselhaft reagiert habe, mit leichter Depression, was allerdings mit deutlichen unerwünschten Wirkungen im Gedächtnisbereich und der gesamten Orientierung zusammenhänge. Der Verlauf der EKT-Behandlung sei mithin nicht geeignet, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
Die Dauer der EKT-Behandlung lässt diese vorinstanzlichen Schlüsse ebenso wenig als bundesrechtswidrig erscheinen, zumal sich daraus keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergeben. Die Vorinstanz erwog hierzu in einlässlicher Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage willkürfrei, dass keine Veränderung der Befundlage (vgl. vorangehende E. 2.2) zu erkennen sei, die nicht bereits im Gutachten von Dr. med. B.________ beurteilt worden wäre. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden zum zeitlichen Erfordernis nicht durch.
4.3. Sodann vermag die Beschwerdeführerin aus der neuen Medikation und der Erhöhung der Dosis ebenfalls keine glaubhaft gemachte veränderte Befundlage aufzuzeigen. Insbesondere führt sie keine medizinischen Einschätzungen auf, die eine solche ausweisen könnten und von der Vorinstanz bundesrechtswidrig unberücksichtigt geblieben sind. Stattdessen kritisiert sie die vorinstanzlichen Ausführungen in appellatorischer Weise, indem sie darlegt, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind. Damit lässt sich jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung begründen (E. 1 hiervor; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Einzig die veränderte Behandlungsstrategie ohne entsprechende Veränderung der Befundlage reicht folglich für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenveränderung nicht aus, wie die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform erwog.
4.4. In Bezug auf die Erfahrungstatsache, wonach Behandler in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. hierzu: BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz lediglich am Rande auf diese Erfahrungstatsache hinwies. In ihrer Begründung stützte sie sich hauptsächlich auf die fehlenden veränderten Befunde, die gemäss ihrer Einschätzung auch den Berichten der Behandler nicht entnommen werden konnten. Stattdessen liege eine andere Beurteilung der gleichen medizinischen Befundlage vor. Damit zielt die Beschwerdeführerin mit der Kritik zum von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der vorgenannten Erfahrungstatsache zitierten Urteil 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 ebenfalls ins Leere.
4.5. Schliesslich ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil 8C_688/2024 vom 18. Juni 2025 vergleichbar, zumal hier unbestrittenermassen keine Erkenntnisse von durchgeführten Eingliederungsmassnahmen vorliegen. Wie gesagt (E. 4.2 bis 4.4 hiervor), erklärte die Vorinstanz bundesrechtskonform, weshalb im Vergleich zur leistungsablehnenden Verfügung vom 7. Dezember 2020 keine veränderte Befundlage glaubhaft gemacht worden ist, die den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht möglicherweise bedeutsam verändert haben könnte (E. 2.2 hiervor).
5.
Nach dem Ausgeführten ist das kantonale Gericht weder in Willkür verfallen noch hat es zu hohe Anforderungen an das Beweismass der Glaubhaftmachung gestellt, als es erwog, die Beschwerdeführerin habe eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht glaubhaft darzulegen vermocht und entsprechend das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung bestätigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigen sich Weiterungen zur beantragten Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu