Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_23/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Gesuchsgegnerin,
Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_14/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Februar 2026.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil 7B_14/2026 vom 12. Februar 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege nicht ein.
B.
A.________ gelangt mit Eingaben vom 4., 11. und 26. März 2026 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Revision des Urteils 7B_14/2026 vom 12. Februar 2026.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_33/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1; 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe beim Bundesgericht gar nie Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege erhoben. Infolgedessen sei das zu revidierende Urteil 7B_14/2026 vom 12. Februar 2026 zu Unrecht ergangen und ihr seien namentlich in grober Verletzung von Bundesrecht die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt worden.
2.2. Mit ihren Vorbringen scheint sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf den Revisionstatbestand von Art. 121 lit. d BGG zu berufen. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
2.3. Die Durchsicht der Beschwerdeschrift im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 7B_14/2026 zeigt, dass die Kritik der Gesuchstellerin unbegründet ist. Die Gesuchstellerin hat ihre damalige Rechtsschrift ausdrücklich als "Beschwerde wegen rechtwidriger und falscher Teile" der Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2025 bezeichnet. Zudem machte sie in ihrer Beschwerdeschrift an verschiedenen Punkten geltend, die Verfügung der Anklagekammer vom 11. Dezember 2025 leide an rechtlichen Mängeln. Sie stellte sich namentlich auf den Standpunkt, das vorinstanzliche Vorgehen verstosse gegen die Bestimmungen des bundesrechtlichen Datenschutzrechts. Zwar formulierte sie ihre Rügen teilweise als Fragen bzw. verlangte rechtliche Auskunft durch das Bundesgericht. Ungeachtet dessen kann dem Bundesgericht bei dieser Sachlage jedoch nicht vorgeworfen werden, es habe im Sinne von Art. 121 lit. d BGG versehentlich nicht berücksichtigt, dass der als Beschwerdeschrift bezeichneten Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. Januar 2026 gar kein Beschwerdewille zugrunde liegt. Ohnehin zielt die Kritik der Gesuchstellerin auf eine falsche rechtliche Würdigung ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2026 durch das Bundesgericht ab, was nach ständiger Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. E. 1 hiervor). Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der guten Ordnung halber wird die Gesuchstellerin abschliessend darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht keine vorgängigen Rechtsauskünfte erteilt, sondern sich mit einer Angelegenheit nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG) geregelten Verfahren befasst.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn