Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_747/2025
Urteil vom 16. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdegegner,
1. B.B.________,
2. C.B.________,
handelnd durch B.B.________,
3. D.B.________,
4. E.D.________,
5. F.D.________.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Juli 2024 (SB230182-O/U/cs).
Sachverhalt
A.
Am 5. Dezember 2019 kam es auf einer Baustelle an der U.________strasse in V.________ zu einem tödlichen Unfall. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 28. März 2022 Anklage gegen A.________ wegen fahrlässiger Tötung. Gemäss der Anklageschrift soll A.________ mit G.________ Vorbereitungen getroffen haben, um vier Betonwandelemente mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben. Dafür hätte A.________ oben an den Betonwandelementen mit Hilfe einer Leiter Ketten an Metallhaken anbringen müssen. Im Verlaufe dieser Vorbereitungsarbeiten soll A.________ eine Leiter an das erste Betonwandelement gestellt haben bzw. auf die erste Stufe der Leiter gestiegen sein, woraufhin die Betonwandelemente "domino-artig" umgefallen seien und H.B.________ unter sich begraben hätten. H.B.________ verstarb an den Folgen des Unfalls.
B.
Mit Urteil vom 10. November 2022 sprach das Bezirksgericht Dietikon A.________ der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren. Es entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und Spuren, nahm Vormerk vom Rückzug der Privatklage im Zivilpunkt der Privatklägerschaft und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2024 frei.
C.
Dagegen gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil vom 10. Juli 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und A.________ wegen fahrlässiger Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 7Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. November 2022 zu bestätigen.
Mit Mitteilung vom 7. August 2025 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 Abs. 2 BGG) geurteilt hat. Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 IV E. 1.3; je mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft gilt im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.3.2; Urteile 7B_805/2025 vom 28. Januar 2026 E. 1.3; 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) - einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese gehe in Bezug auf die durch den Beschwerdegegner vorgenommenen Vorbereitungsarbeiten in willkürlicher Akten- und Beweiswürdigung zu Unrecht davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei. Diese Schlussfolgerung sei nicht begründet und folglich nicht nachvollziehbar. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Gefahr durch die vier freistehenden Betonwandelemente nicht erkannt habe.
2.2.
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_226/2023 vom 12. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweis[en]). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür gelten qualifizierte Begründungsobliegenheiten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
2.3. Gemäss der Anklageschrift soll der Beschwerdegegner mit dem Beschuldigten G.________ Vorbereitungen getroffen haben, um vier Betonwandelemente mittels Bagger an ihren Zielort zu verschieben. Dafür hätte der Beschwerdegegner oben an den Betonwandelementen mit Hilfe einer Leiter Ketten an Metallhaken anbringen müssen. Im Verlaufe dieser Vorbereitungsarbeiten soll der Beschwerdegegner eine Leiter an das erste Betonwandelement gestellt haben bzw. auf die erste Stufe der Leiter gestiegen sein, woraufhin die Betonwandelemente "domino-artig" umgefallen seien und H.B.________ unter sich begraben und tödlich verletzt hätten. Für den Beschwerdegegner sei es vorhersehbar gewesen, dass frei aufrecht stehende Betonwandelemente durch Vorbereitungsarbeiten an diesen durch ihn leicht kippen und Personen dadurch verletzt oder getötet werden könnten. Der Tod von H.B.________ sei zudem vermeidbar gewesen, wenn der Beschwerdegegner die Leiter nicht an frei aufrecht stehende, ungesicherte Betonwandelemente gestellt hätte oder nicht auf die erste Stufe der Leiter gestiegen wäre.
2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagevorwurf impliziere, dass der Beschwerdegegner um die frei aufrecht stehenden Betonwandelemente sowie um die Wegnahme des Baucontainers, wodurch diese Betonwandelemente nicht mehr gesichert gewesen seien, gewusst habe. Konkret werde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, dass er die Leiter mit diesem Wissen und unter diesen Umständen nicht an diese Betonwandelemente hätte anstellen dürfen. Gegen diese vorinstanzliche Auslegung der Anklageschrift wendet die Beschwerdeführerin nichts ein.
In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe nach eigenen Angaben nicht gesehen, wie der Container versetzt worden sei. Es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass der Container nicht mehr dort gestanden habe, als er mit seiner Arbeit begonnen habe. Auf die Frage, ob er sich zu irgendeinem Zeitpunkt Gedanken darüber gemacht habe, ob die Wandelemente genügend gesichert seien, habe der Beschwerdegegner zu Protokoll gegeben, er und der Beschuldigte G.________ hätten den Beschuldigten I.________ mehrere Male darauf aufmerksam gemacht, dass die anderen Elemente (nicht die vier, die schliesslich umgefallen seien) nicht gesichert gewesen seien. Diese Aussagen qualifiziert die Vorinstanz als detailliert, klar und schlüssig. Gemäss der Vorinstanz lässt sich der anklagegenständliche Vorwurf nicht erstellen, der Beschwerdegegner habe gewusst, dass der Baucontainer nicht mehr dort gestanden habe und die vier Betonwandelemente dadurch ungesichert gewesen seien.
2.5. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dies gilt, wenn sie geltend macht, selbst wenn dem Beschwerdegegner tatsächlich nicht direkt aufgefallen sein sollte, dass der Container am Unfalltag nicht mehr zur Sicherung hinter den Wandelementen gestanden habe, hätte er bereits aufgrund des Wissens, dass "allgemein ein Problem mit der Sicherung der Betonelemente" auf dieser Baustelle bestehe, klären müssen, ob die Elemente, mit welchen er zu arbeiten beabsichtige, ausreichend gesichert seien und ob namentlich der Container noch zur Sicherung stehe, was er versäumt habe. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner und der Beschuldigte G.________ nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz den Beschuldigten I.________ mehrmals darauf aufmerksam gemacht hätten, dass die anderen Elemente (nicht die vier, die schliesslich umgefallen seien) nicht sicher gewesen seien. Dies betraf allerdings nicht die Wandelemente, die umgefallen sind. Selbst wenn auf der Baustelle ein allfälliges Problem mit der Sicherung der Betonwandelemente bestand, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die vier umgefallenen Betonwandelemente nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz davon ausging, dass diese Elemente am Unfalltag (durch den Container) ausreichend gesichert waren.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die polizeiliche Fotodokumentation vorbringt, es sei "schwer vorstellbar", dass der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Absenz des Containers genommen habe, dann beschränkt sie sich darauf, aufzuzeigen, wie diese Dokumentation aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wäre. Dies genügt nicht zur Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 7B_1043/2023 vom 4. Februar 2026 E. 3.1; 6B_475/2024 vom 3. Februar 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage ist nicht schlechterdings unhaltbar und folglich unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Kenntnis des Beschwerdegegners von der Wegnahme des Containers und der daraus resultierenden fehlenden Sicherung der vier Betonwandelemente nicht erstellt ist.
Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass auch der Anklagesachverhalt, wonach das erste Betonwandelement umgefallen sei, nachdem der Beschwerdegegner die Leiter angestellt habe, nicht erstellt sei, muss bei dieser Sachlage nicht beantwortet werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folglich nicht einzugehen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB für den Fall, dass das Bundesgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachten sollte. Darauf ist nach dem Gesagten nicht einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatte (Urteil 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.B.________, D.B.________, E.D.________, F.D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara