Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_743/2026, 7B_744/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
7B_743/2026
Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,
7B_744/2026
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 21. April 2026 und 20. April 2026.
Erwägungen
1.
Mit Eingaben vom 8. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 21. April 2026 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft sowie gegen das Urteil des Kantonsgericht Freiburg vom 20. April 2026 betreffend Nichtanhandnahme.
2.
Die Verfahren 7B_743/2026 und 7B_744/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]).
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3.2. Wie aus dem Track & Trace der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurden dem Beschwerdeführer die beiden angefochtenen Urteile am 1. Mai 2026 zugestellt. Die Fristen begannen somit am 2. Mai 2026 zu laufen und endeten am 1. Juni 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die vorliegenden Eingaben datieren zwar vom 26. Mai 2026 und der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Beschwerden an diesem Tag der Anstaltsleitung übergeben; der Stempel des Gefängnisses mit dem Vermerk "Reçu le" datiert indessen vom 3. Juni 2026. Beim Bundesgericht sind die Beschwerden sodann erst am 8. Juni 2026 eingegangen. Ob die Beschwerden fristwahrend eingereicht wurden, erscheint nach dem Gesagten bereits zweifelhaft. Die Frage kann indessen letztlich offenbleiben. Selbst wenn von einer fristwahrenden Einreichung der Beschwerden ausgegangen würde, wäre auf diese nicht einzutreten.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerden nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinander. Seine Ausführungen in der Beschwerde gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft (7B_743/2026) beschränken sich auf ein nicht eigenhändig unterschriebenes Blatt betreffend "Einhaltung der Fristen für Inhaftierte" sowie, in der ohnehin verspäteten neuen Eingabe vom 24. Juni 2026, auf die Geltendmachung einer angeblich "unzulässigen Vermischung einer Strafanzeige" und den Verweis auf Art. 227 und Art. 228 StPO . Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.
Dasselbe gilt für seine Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme, die ebenfalls lediglich aus einem nicht eigenhändig unterschriebenen Blatt betreffend "Einhaltung der Fristen für Inhaftierte" besteht. Daneben macht er in seiner Eingabe vom 24. Juni 2026 eine "Idealkonkurrenz" geltend und verweist auf Art. 312, Art. 305 und Art. 251 StGB . Damit gehen seine Ausführungen, soweit überhaupt verständlich, nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Eine solche genügt nach ständiger Rechtsprechung den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerden ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art vorbehalten wird.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_743/2026 und 7B_744/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg und Rechtsanwalt Elson Trachsel, Freiburg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier