Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_739/2025
Urteil vom 21. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 10. April 2025
(S1 2024 18/19).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Urteil vom 9. April 2024 entschied das Strafgericht des Kantons Zug über die bedingte Entlassung von B.________ aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung und verweigerte diese. Den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt A.________, entschädigte es mit insgesamt Fr. 15'312.--.
A.b. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl B.________ (in der Sache) wie auch Rechtsanwalt A.________ (betreffend amtliche Entschädigung) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Der Letztgenannte beantragte für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ein Honorar von Fr. 19'671.25 bzw. Fr. 19'591.05. Die beiden Berufungen blieben ohne Erfolg. Insbesondere setzte das Obergericht die Entschädigung von Rechtsanwalt A.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'371.40 (inkl. Auslagen und MWST) fest.
B.
B.________ und Rechtsanwalt A.________ wandten sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die Beschwerde des Erstgenannten betreffend bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025).
Rechtsanwalt A.________ verlangt, in Aufhebung von Dispositivziffern II.1-5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. April 2025 sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total Fr. 19'591.05 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt A.________ hat repliziert. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sein amtliches Honorar, wie es von der ersten Instanz festgesetzt und von der Vorinstanz bestätigt wurde. Er ist diesbezüglich zur selbstständigen Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. Urteile 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, womit auf die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) einzutreten ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz nimmt bei verschiedenen Positionen der Honorarrechnung des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren Kürzungen im Umfang von insgesamt 35 Stunden und 20 Minuten vor. Als angemessen erachtet sie einen Aufwand von 45 Stunden und 20 Minuten. Der Beschwerdeführer kritisiert die Honorarkürzungen - mit einer Ausnahme - im Umfang von insgesamt Fr. 7'219.65 (inkl. MWST) als unangemessen und ungerechtfertigt; sie würden das Willkürverbot, die Wirtschaftsfreiheit und teilweise auch die richterliche Begründungspflicht verletzen. Er weist ausserdem darauf hin, dass die Vorinstanz ihm noch weniger zugesprochen habe als die Erstinstanz.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (BGE 141 I 124 E. 3.3). Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend die Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 (AnwT/ZG; BGS 163.4 in der bis am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung). Gemäss a§ 2 AnwT/ZG sind die Honorare innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. In Strafsachen bemisst sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.-- beträgt. Er kann in besonderen Fällen bis auf Fr. 300.-- erhöht werden (a§ 15 Abs. 1 und 2 AnwT/ZG). Gemäss a§ 15 Abs. 1 i.V.m. a§ 14 Abs. 3 AnwT/ZG wird die Entschädigung festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheids eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen.
2.2.2. Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist in erster Linie Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 7B_11/2025 vom 25. Februar 2026 E. 3.2.1; 6B_854/2025 vom 19. Januar 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.3. Einleitend hält die Vorinstanz fest, es folge aus (a) § 14 Abs. 3 AnwT/ZG, dass die Anwaltsrechnung einer summarischen Kontrolle standhalten müsse, damit auf sie überhaupt abgestellt werden könne. Für die Zeit bis 31. Dezember 2023 entspreche der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenaufwand, multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 220.--, nicht dem in Rechnung gestellten Betrag. Es sei ein Betrag von Fr. 2'324.25 zu viel eingefordert worden. Auch die fakturierte Gesamtstundenzahl von 80 Stunden und 40 Minuten weiche leicht von der Addition des Stundenaufwands der 67 Einzelpositionen ab. Die Honorarnote des Beschwerdeführers weise damit Irregularitäten auf, die nicht erklärbar seien. Gestützt auf (a) § 14 Abs. 3 AnwT/ZG sei der Aufwand daher nach Ermessen festzulegen.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es handle sich bei diesem Fehler "um ein leicht feststellbares administratives Versehen, dessen Ursache in einem Übertragungsfehler aus dem kanzleiinternen Stundenabrechnungstool lag". Damit vermag er nicht aufzuzeigen, dass er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung der "Spezifikationspflicht" von a§ 14 Abs. 3 AnwT/ZG nachgekommen wäre. Ausserdem stellt die Vorinstanz, obwohl sie sich auf a§ 14 Abs. 3 AnwT/ZG beruft, auf die Honorarnote ab und kürzt einzig einzelne Positionen. Von einem eigentlichen Ermessensentscheid, gänzlich losgelöst von der eingereichten Honorarnote, kann daher nicht gesprochen werden. Es ist daher nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seiner generellen Kritik am Vorgehen der Vorinstanz für sich gewinnen könnte.
2.4. Soweit sich die Beschwerde gegen einzelne, konkrete Honorarkürzungen richtet, ist Folgendes festzuhalten:
2.4.1. Die Vorinstanz kürzt den Gesamtaufwand aufgrund der vorerwähnten Differenz zwischen der geltend gemachten Gesamtstundenzahl (80 Stunden und 40 Minuten) und dem zusammenaddierten Stundenaufwand der 67 Einzelpositionen (80 Stunden und 15 Minuten) um insgesamt 25 Minuten.
Der Beschwerdeführer stellt sich (vor Bundesgericht erstmals) auf den Standpunkt, diese 25 Minuten seien pro bono erbracht und gar nie verrechnet worden. Im Ergebnis geht auch er von einem massgeblichen Aufwand von 80 Stunden und 15 Minuten aus. Hinsichtlich der Feststellung, dass die 25 Minuten nicht zu entschädigen sind, scheint er mit der Vorinstanz also einig zu sein. Weshalb die entsprechende Kürzung dennoch zu Unrecht erfolgt sein soll, lässt sich anhand der Beschwerde mangels substanziierter Ausführungen nicht nachvollziehen.
2.4.2. Die Vorinstanz nimmt sodann Kürzungen von insgesamt 60 Minuten für sogenannte Kleinstaufwendungen von bis zu zehn Minuten vor. Sie stützt sich dabei auf das Merkblatt "Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Dieses gebe, so die Vorinstanz, die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen wieder. Davon abgesehen sei ohnehin nicht erkennbar, warum für die einfache Kenntnisnahme einer mittels Stempel gewährten Fristerstreckung ein Aufwand von fünf Minuten notwendig sein solle.
Darin ist keine Willkür zu erkennen. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch vermeintlich "kleinere" Eingänge würden eine sorgfältige Prüfung erfordern. Ausserdem würden sich die einzelnen Bearbeitungsschritte zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand summieren. Weshalb es offensichtlich unhaltbar sein sollte, geringfügige Aufwände, wie das Studium der Bestätigung der amtlichen Verteidigung oder das Verfassen eines Fristerstreckungsgesuchs, als nach kantonalem Anwaltstarif nicht angemessen bzw. als vom Stundenaufwand bereits umfasst zu taxieren, ist damit nicht dargetan. Die Vorinstanz war im Übrigen auch nicht gehalten, die Abzüge noch näher zu begründen; die zusätzlich erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt ins Leere.
2.4.3. Eine weitere streitige Position ist der Aufwand für Rechtsabklärungen (total 205 Minuten). Während die Vorinstanz der Ansicht ist, diese hätten keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen betroffen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Thematik der bedingten Entlassung bei gleichzeitiger Verwahrung stelle eine komplexe und in der Praxis seltene Fragestellung dar. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der aktuellen Judikatur sei daher zwingend erforderlich gewesen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bei gleichzeitiger Verwahrung kaum um eine Rechtsfrage handelt, die im Alltag eines Verteidigers regelmässig auftritt. Dennoch scheint der vorinstanzliche Standpunkt nicht geradezu stossend oder unhaltbar. So hat als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, nach der Rechtsprechung der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1, nicht publiziert in: BGE 143 IV 214 mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz der Ansicht ist, ein Anwalt müsse über hinreichende Rechtskenntnisse verfügen, um das Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a StGB bestreiten zu können, was denn auch den Stundenansatz von Fr. 220.-- rechtfertige (so die Vernehmlassung), argumentiert sie im Ergebnis nicht willkürlich.
2.4.4. Des Weiteren kürzt die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand um insgesamt 1'020 Minuten, da es sich dabei um nicht verfahrensbezogene und damit letztlich aussichtslose Anträge und Argumentationslinien des Beschwerdeführers handle. Die Beurteilung der Strafvollzugsmodalitäten liege nicht in der Zuständigkeit der Strafjustiz. Die entsprechenden Anträge hätten im Verwaltungsverfahren gestellt werden müssen.
Dem vorinstanzlichen Standpunkt zur Zuständigkeit ist beizupflichten. Es wird auf das in der Hauptsache ergangene Urteil 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.2.2 und 3.3.2 verwiesen. Dass es im Verfahren betreffend bedingte Entlassung, wo nach Art. 64a Abs. 1 StGB die Legalprognose im Zentrum steht, nicht darum gehen kann, über das Strafgericht eine Therapie erst anordnen zu lassen und zu implementieren, hätte zudem - wie von der Vorinstanz richtig festgehalten - auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Kürzung von 310 Minuten im Zusammenhang mit einem Eventualantrag des Beschwerdeführers doppelt vornehmen würde. Vielmehr kürzt sie aus den erläuterten Gründen fünf Positionen im Umfang von 710 Minuten komplett, drei weitere dagegen nur im Umfang von2 /3, ausmachend 310 Minuten. Von einer unzulässigen doppelten Kürzung ein und desselben Arbeitsaufwandes kann nicht gesprochen werden.
2.4.5. Auch für das Stellen von weiteren Beweisanträgen kürzt die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand um die Hälfte, ausmachend 160 Minuten. Sie begründet dies damit, dass einer der Beweisanträge die rechtskräftigen Feststellungen des Urteils in der Hauptsache beschlagen und mithin ein Revisionsthema betroffen habe, ohne dass ein Revisionsgrund geltend gemacht worden wäre. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Beweisantrags sei der entsprechende Aufwand nicht zu entschädigen.
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber der Meinung ist, mit dieser Begründung rechtfertige sich die pauschale Kürzung nicht; zumindest die Aufwendungen für die übrigen Anträge wären zu entschädigen gewesen, weist er abermals keine Willkür nach. Die Aufwände für die übrigen Beweisanträge werden ja gerade entschädigt, wobei der Umfang der Kürzung im Ermessen der Vorinstanz liegt. Entsprechend ist auch unerheblich, ob die betreffende Eingabe des Beschwerdeführers vier oder wie von ihm behauptet fünf Seiten lang war.
2.4.6. Hernach führt die Vorinstanz aus, für die Kenntnisnahme des Urteilsdispositivs und die Nachbesprechung werde praxisgemäss eine Stunde gewährt, da eine vertiefte Analyse im Berufungsverfahren entschädigt werde. Der Aufwand sei mithin um die Hälfte auf 60 Minuten zu kürzen.
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, das Anwaltshonorar nach Pauschalen zu berechnen, sofern auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht genommen wird (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 ff.). Dieser auf das gesamte Honorar bezogene Befund muss für einzelne Aufwandpositionen erst recht gelten. Es ist demnach vertretbar, wenn die Vorinstanz den Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils praxisgemäss mit einer Stunde entschädigt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass nur schon die Wegzeit für den Besuch bei seinem Klienten in der JVA Lenzburg mehr als eine Stunde betrage, ist daher unbehelflich.
2.4.7. Im Zusammenhang mit der Wegzeit für die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass Rechtsbeistände gemäss dem Merkblatt "Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" mit 30 Minuten (gemeint pro Weg) entschädigt würden. Dies habe eine Kürzung der Honorarnote um 60 Minuten zur Folge.
Im Urteil 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8 befand das Bundesgericht die Entschädigungsregelung des Kantons Glarus, wonach für die Wegzeit ebenfalls maximal 30 Minuten Aufwand pro Weg zu entschädigen sind, für "nicht grundsätzlich willkürlich" und deshalb als "verfassungsmässig zulässig". Weshalb es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Praxis des Kantons Zug anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.8. Zu guter Letzt streicht die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand von 435 Minuten für Gefängnisbesuche um 120 Minuten.
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der erste Besuch vom 23. Juni 2023 habe dazu gedient, seinem Mandanten die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach über 16 Jahren Haft zu erläutern und das weitere Vorgehen zu besprechen. Ausserdem gehöre es zu den grundlegenden anwaltlichen Pflichten, den Mandanten vor einer anstehenden Hauptverhandlung eingehend zu instruieren. Damit liege die Notwendigkeit des letzten Besuchs vom 5. April 2024 auf der Hand.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich überzeugend. Weshalb aber noch zwei weitere Besuche am 7. November 2023 und am 20. März 2024 notwendig gewesen sein sollen, ist auch mit Blick auf das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bedürfnis langzeitinhaftierter Personen nach Kontakten zur Aussenwelt nicht nachvollziehbar. Namentlich macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen während dem hängigen Verfahren Entwicklungen ergeben hätten, die zwingend persönlich mit dem Mandanten hätten besprochen werden müssen. Nachdem ihm die Vorinstanz im Ergebnis immer noch mehr als fünf Stunden Aufwand für Gefängnisbesuche zugesteht, ist auch in diesem Punkt keine Willkür erkennbar.
2.4.9. Nebst all dem hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe Aufwendungen ab dem 29. März 2023 in Rechnung gestellt, obschon er erst per 14. Juli 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Der Aufwand von 145 Minuten sei nicht zu entschädigen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei bereits vor dem 14. Juli 2023 faktisch als amtlicher Verteidiger betrachtet worden, und zwar sowohl vom Vollzugs- und Bewährungsdienst wie auch vom Gericht. Anders sei nicht zu erklären, weshalb ihm bereits Monate zuvor diverse verfahrensrelevante Schriftstücke zugestellt worden seien. Es könne nicht angehen, dass er letztlich die Folgen eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem Vollzugs- und Bewährungsdienst und dem Strafgericht des Kantons Zug zu tragen habe. Das alleinige Abstellen auf die formelle Einsetzung blende zu Unrecht die tatsächlichen Verhältnisse aus.
Wie im angefochtenen Urteil und der Vernehmlassung der Vorinstanz richtig ausgeführt, kann die streitige Entschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich nur jene Aufwände umfassen, die er im gerichtlichen Verfahren betreffend bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a StGB) erbracht hat. Fraglich ist, ob davon auch die Entgegennahme von Schriftstücken erfasst ist, die ihm die Vollzugsbehörde im Vorfeld zu diesem Verfahren zustellt hat. So hatte der Vollzugs- und Bewährungsdienst bereits am 11. Januar 2023 mitgeteilt, dass am 22. April 2024 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst sein würden und das Gericht für die Prüfung der Entlassung zuständig sein werde. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit ein konkreter Bezug zum gerichtlichen Verfahren. Ob der Beschwerdeführer für die entsprechenden Aufwendungen durch das Strafgericht hätte entschädigt werden oder ob er diese im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen müssen, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden: Wie unter E. 2.5 unten auszuführen sein wird, ist die Beschwerde aus anderen Gründen teilweise gutzuheissen, wobei der Umfang der Gutheissung die im vorliegenden Punkt strittigen 145 Minuten Aufwand übersteigt. Inwieweit die formelle Einsetzung als amtlicher Rechtsvertreter vorliegend für den Entschädigungsanspruch massgebend ist, kann somit offenbleiben.
2.5.
2.5.1. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 149 IV 91 E. 4.1.1; 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; je mit Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide im Zivilpunkt zudem nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO).
Dem Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung kommt ausschliesslich vermögensrechtlicher Charakter zu. Das Bundesgericht erachtet es deshalb als gerechtfertigt, das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren betreffend amtliche Entschädigung, analog zu Art. 391 Abs. 3 StPO, ebenfalls zur Anwendung zu bringen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.4). Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz der amtlichen Verteidigung folglich keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.5). Dieser vom Bundesgericht in Bezug auf die amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) entwickelte Grundsatz hat - insbesondere mit Blick auf den Sinn des Verschlechterungsverbots - auch für die unentgeltliche Verbeiständung generell zu gelten.
2.5.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren reduziert, obwohl nur der Beschwerdeführer, nicht aber der Vollzugs- und Bewährungsdienst in diesem Punkt Berufung erhoben hatten. Dieses Vorgehen verletzt nach dem Gesagten das Verbot der reformatio in peius. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist das von der Erstinstanz festgelegte Honorar von Fr. 15'312.-- zuzusprechen.
3.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs ist abzuändern und der Beschwerdeführer ist für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 15'312.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Soweit weitergehend, das heisst soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung einer Entschädigung von total Fr. 19'591.05 ersucht, ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis wäre der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung hat es somit sein Bewenden. Ausserdem bezeichnet der Beschwerdeführer die Höhe der festgelegten Kosten von Fr. 3'020.-- zwar als "massiv übertrieben", begründet dies aber nicht weiter. Auf die Höhe ist deshalb ebenfalls nicht mehr zurückzukommen (vgl. Art. 67 BGG).
Bei diesem Ausgang scheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Hälfte der im bundesgerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Da er in eigener Sache prozessiert und keinen ausserordentlichen Aufwand geltend macht, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 68 BGG (vgl. Urteile 6B_181/2023 vom 16. Mai 2024 E. 3; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. April 2025 wird wie folgt geändert: Der Beschwerdeführer ist für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 15'312.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: