Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_709/2026
Urteil vom 17. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorladung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 28. April 2026 (SST.2025.240 / 245).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 28. April 2026 setzte die Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Berufungsverhandlung in den Verfahren SST.2025.240 und SST.2025.245 auf den 4. August 2026 an.
1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ und B.________ im Wesentlichen, die Verfügung vom 28. April 2026, zwei Entscheide des Präsidenten der Justizleitung vom 3. April 2023 sowie die Urteile des Bezirksgerichts Muri vom 4. Februar 2025 seien als nichtig festzustellen. Die Strafsachen seien zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 28. April 2026 aufzuheben. Subeventualiter seien die Mitglieder des Obergerichts anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Weiter seien einem Mitglied der Justizleitung persönlich Kosten aufzuerlegen und die Beschwerdeführenden mit Fr. 6'000.-- zuzüglich Zins zu entschädigen.
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der Vorladung der Beschwerdeführenden zur Berufungsverhandlung und den damit verbundenen verfahrensleitenden Anordnungen. Soweit die Beschwerdeführenden die Nichtigkeit früherer Entscheide und Urteile, die Zuständigkeit anderer Gerichte, den Ausstand der Mitglieder des Obergerichts sowie persönliche Kosten- und Genugtuungsfolgen zulasten eines Mitglieds der Justizleitung beantragen, gehen ihre Begehren über den Streitgegenstand hinaus. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
3.
3.1. Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Sie entscheidet, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, weder über die Zuständigkeit noch über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich damit um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann oder wenn die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden haben darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, die Fortführung des Verfahrens vor einer angeblich unzuständigen und befangenen Instanz sowie die damit verbundene Offenlegung ihrer Verteidigungsstrategie bewirkten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil; damit zeigen sie indessen keinen Nachteil auf, der gerade durch die angefochtene Vorladung bewirkt würde. Diese verpflichtet sie weder zur Offenlegung bestimmter Verteidigungsmittel noch entscheidet sie über die Zuständigkeit oder den Ausstand. Der mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand stellt lediglich einen tatsächlichen Nachteil dar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. E. 3.1 hiervor) ist damit weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Auf die offensichtlich unzulässige und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügende Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier