Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_659/2024
Urteil vom 24. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand (Entschädigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Mai 2024 (95/2023/35).
Sachverhalt
A.
A.________ erstattete am 20. Juli 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Schreiben vom 15. November 2023 ersuchte er den verfahrensleitenden Staatsanwalt, Steven Winter, in den Ausstand zu treten.
B.
Steven Winter überwies das Ausstandsgesuch am 22. November 2023 mitsamt einer Stellungnahme an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte dessen Abweisung unter Kostenfolgen zu Lasten von A.________. Die Stellungnahme wurde A.________ mit Schreiben vom 27. November 2023 zur Stellungnahme mit Frist bis zum 11. Dezember 2023 (später erstreckt bis zum 23. Januar 2024) zugestellt. Am 8. Januar 2024 teilte Steven Winter dem Obergericht mit, dass er per Ende Januar 2024 von seiner Funktion zurücktrete. Das Obergericht stellte diese Eingabe am 9. Januar 2024 A.________ zur Kenntnisnahme zu. Am selben Tag wurde die Stellungnahme von A.________ persönlich dem Obergericht überbracht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 schrieb das Obergericht das Ausstandsgesuch als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
C.
Gegen diese Abschreibungsverfügung des Obergerichts führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit ihm keine Parteientschädigung gesprochen werde, und ihm sei für das Ausstandsverfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'787.85 inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und Zusprechung dieser Parteientschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die angefochtene Verfügung stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Die Vorinstanz hat nach Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG zulässig.
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid unmittelbar betroffen und hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an dessen Aufhebung (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile 6B_470/2025 vom 10. September 2025 E. 2; 7B_970/2024 vom 13. November 2024 E. 1.3; 6B_231/2024 vom 21. Juni 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Somit ist auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie ihm bei Abschreibung des Ausstandsverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Unter anderem rügt er, dass die Darstellung der Abläufe durch die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht fehlgehe. Er habe mit der Stellungnahme vom 9. Januar 2024 in Unkenntnis der bei ihm am Folgetag postalisch eingegangenen Eingabe des verfahrensleitenden Staatsanwaltes am Ausstandsbegehren festgehalten und nicht um dessen Rücktritt gewusst oder wissen können. Weiter bringt er vor, dass die Vorinstanz auf den mutmasslichen Prozessausgang hätte abstellen müssen, wobei er mutmasslich obsiegt hätte. Ansonsten sei die Gegenstandslosigkeit aufgrund des Rücktritts des verfahrensleitenden Staatsanwaltes diesem und somit dem Risikobereich der Vorinstanz zuzuschreiben.
2.2. Die Vorinstanz stellt in der Begründung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Abschreibungsverfügung darauf ab, wer das Verfahren oder die Gegenstandslosigkeit verursacht habe. Auf den ansonsten in erster Linie massgeblichen mutmasslichen Prozessausgang könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht ohne Weiteres ermittelt werden könne. Sie stützt die Begründung ihres Verzichts auf Zusprechung einer Entschädigung massgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 mit ausführlicher Stellungnahme am Ausstandsgesuch festgehalten habe, obwohl er am Tag zuvor über den Rücktritt des verfahrensleitenden Staatsanwaltes informiert worden und dies zudem seit Längerem öffentlich bekannt gewesen sei. Damit sei nach Treu und Glauben auszuschliessen gewesen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt relevante Verfahrenshandlungen durchführen würde.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 149 II 337 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; Urteile 6B_85/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.1; 6B_82/2025 vom 29. April 2025 E. 2.1).
2.3.2. Die StPO enthält keine Regelung für den Fall, dass ein Verfahren gegenstandslos wird (Urteil 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1). Das Bundesgericht erachtete es in vergleichbaren Fällen für die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren in Orientierung an Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP (SR 273) als bundesrechtskonform, bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen (vgl. Urteile 7B_56/2023 vom 24. Juni 2024 E. 2.2; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; 1B_30/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 6.3).
2.3.3. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV . Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; Urteile 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2).
Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 7B_760/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.2).
2.3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Ob der Beschwerdeführer von der Demission des verfahrensleitenden Staatsanwaltes bei Einreichung seiner Stellungnahme Kenntnis hatte, kann offenbleiben, denn die Beschwerde ist mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abzuweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist basierend auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf den mutmasslichen Ausgang des Ausstandsverfahrens abzustellen. Der Beschwerdeführer hatte sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit begründet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt seinem Rechtsvertreter am 7. November 2023 telefonisch angekündigt habe, er gedenke einem Antrag des Beschuldigten zum Beizug der Akten eines anderen, gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführten und eingestellten Verfahrens stattzugeben. Weiter habe er ihm mitgeteilt, dass er die Strafanzeige zurückziehen könne, womit kein Aktenbeizug erfolgen würde. Ansonsten verfüge er dies, und der Beschwerdeführer könne diese Verfügung anfechten. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den entsprechenden Antrag des Beschuldigten noch nicht zur Kenntnis nehmen können.
Diese vom Beschwerdeführer dargelegte und vom verfahrensleitenden Staatsanwalt bestätigte Umschreibung des Telefonats vom 7. November 2023 ist nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des verfahrensleitenden Staatsanwaltes zu erwecken. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige zurückziehen oder ansonsten gegen den verfügten Aktenbeizug Rechtsmittel ergreifen könne, stellen rechtliche Handlungsalternativen dar, um einem allfällig erforderlichen Aktenbeizug aus dem Wege zu gehen oder einen solchen auf dem Rechtsmittelweg zu bestreiten. Das Aufzeigen dieser Handlungsalternativen stellt keine einen Ausstandsgrund begründende krasse Fehlleistung dar. Auch die vom Beschwerdeführer angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 I 227 E. 2.6.2; 134 I 238 E. 2.6), die jeweils Richter betraf, ändert an dieser summarischen Beurteilung nichts. So hatte sich der verfahrensleitende Staatsanwalt insbesondere auch nicht inhaltlich zum Verfahren geäussert. Das Ausstandsgesuch wäre aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes somit mutmasslich abzuweisen gewesen.
2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass er nicht zur Stellungnahme zur Abschreibung und den damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgefordert wurde. Ob darin eine Gehörsverletzung zu erkennen ist, kann offengelassen werden: Der Beschwerdeführer konnte sich im bundesgerichtlichen Verfahren zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Ausstandsverfahrens und deren Kosten- und Entschädigungsfolgen ausführlich äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung würde in jedem Fall nicht schwer wiegen und wäre somit durch die bundesgerichtliche Beurteilung (vgl. E. 2.4.1 hiervor) geheilt worden. Ebenfalls ausführlich äussern konnte sich der Beschwerdeführer zu den Ausstandsgründen, sowohl vor der Vorinstanz als auch im bundesgerichtlichen Verfahren. Entsprechend ist sein rechtliches Gehör auch mit Bezug auf die substituierte Begründung gewahrt.
2.4.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Elsener