Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_658/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Jugendanwaltschaft Winterthur,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. April 2026 (UE250476-O/U/BEE).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 stellte die Jugendanwaltschaft Winterthur eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin 2) betreffend mehrfache Verleumdung ein. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 gab das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 Abs.1 StPO auf, innert 10 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 7B_1415/2025 vom 18. Februar 2026 nicht eintrat.
1.2. Die Frist zur Leistung der vom Obergericht aufgegebenen Prozesskaution hatte am 19. Dezember 2025 geendet. Innert Frist (und auch danach) leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht. Nach Ablauf der Frist ersuchte er indessen unter anderem um Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Prozesskaution. Mit Verfügung vom 14. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 angesetzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution ab, zudem trat es auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Oktober 2025 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt gegen die Verfügung des Obergerichts vom 14. April 2026 erneut ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers stellten von vornherein keine Gründe dar, die ihn an einem fristgerechten Handeln gehindert hätten. Seinen Ausführungen sei kein Hinweis zu entnehmen, dass es ihm infolge seiner psychischen Situation überhaupt nicht möglich gewesen wäre, innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Leistung der Prozesskaution zu betrauen. Dies gelte umso mehr, als er diese Umstände für einen Zeitraum anzurufen scheine, in welchem er in der Lage gewesen sei, gegen die Kautionierungsverfügung vom 2. Dezember 2025 eine Beschwerde an das Bundesgericht einzureichen. In Anbetracht des Umstands, dass in der gleichen Dispositiv-Ziffer, in der die Höhe der aufgegebenen Prozesskaution festgehalten sei, auch die Frist zu deren Leistung von 10 Tagen in fettgedruckter Schrift aufgeführt sei, erhelle nicht, inwiefern der Beschwerdeführer in gutem Glauben von einer Frist von 30 Tagen habe ausgehen können. Insgesamt vermöge er somit sein fehlendes Verschulden am Versäumen der Frist zur Leistung der Prozesskaution nicht glaubhaft zu machen. Darüber hinaus seien die erst mit Eingabe vom 27. Dezember 202[5] und somit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution gestellten Anträge des Beschwerdeführers um Aufhebung und Herabsetzung der Prozesskaution verspätet.
3.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Daran ändert auch die blosse Anrufung von Verfassungsbestimmungen nichts. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer weder geltend, im kantonalen Verfahren -
rechtzeitig - um unentgeltliche Rechtspflege ersucht zu haben (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 StPO), noch inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO überhaupt erfüllt wären. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist der Beschwerdegegnerin 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler