Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_593/2023
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zzt. unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. August 2023 (UE230238-O/U/HON).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe vom 1. September 2023 (Poststempel) ein. Dieses leitete diese als mögliches Rechtsmittel gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiter. Auf der besagten Eingabe fand sich der handschriftliche Vermerk, dass der Beschwerdeführer sich "derzeit weder in der Schweiz noch in Deutschland" aufhalte.
Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin, welche an die auf der Eingabe vom 1. September 2023 genannten Postadresse in Deutschland zugestellt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2023 (Posteingang am 3. Oktober 2023), das in Teheran (Iran) versandt wurde, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2023 (Verfahren UE230238/O/U/HON) führen zu wollen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde am 4. Oktober 2023 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 2. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2023, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. November 2023 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde dem Bundesgericht am 14. Dezember 2023 retourniert. Ein erneuter Zustellversuch am 8. Januar 2024 scheiterte ebenfalls. Weitere Versuche, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, misslangen gleichermassen. An der Adresse, die auf der Eingabe vom 1. September 2023 aufgeführt war und wohin die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. November 2023 zugestellt werden konnte, sei der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Gemeinde zu keinem Zeitpunkt angemeldet gewesen.
Aufgrund seiner Beschwerde vom 1. September 2023 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
4.
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément