Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_586/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. April 2026 (51/2026/25).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, einfachen Körperverletzung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen. A.________ wurde am 12. Oktober 2025 festgenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 30. Januar 2026. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. Januar 2026 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 4. März 2026 beantragte A.________erneut seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2026 ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich bis zum 5. Juni 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 10. April 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. April 2026 und seine umgehende Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht.
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1).
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.2).
3.3. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist die Vorinstanz einerseits auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen in ihrem früheren Haftprüfungsentscheid vom 30. Januar 2026. Andererseits erachtet sie die Ausführungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in dessen Verfügung vom 16. März 2026 als zutreffend, wonach es für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer das Tatmesser bereits im Zeitpunkt des Betretens des Wohnzimmers von B.________ in den Händen gehalten habe oder erst später, wie es nunmehr in der Anklageschrift angepasst worden sei. Nach der Vorinstanz begründet sich der für die Anordnung der Untersuchunghaft notwendige dringende Tatverdacht im Wesentlichen mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und fusse dieser auf den plausiblen Schilderungen des Privatklägers zur handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Insoweit hält die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid vom 30. Januar 2026 fest, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger sei es am 12. Oktober 2025 in der Wohnung von B.________ und deren Sohn zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30-40 cm im Spiel gewesen sei. Die vom Privatkläger erlittenen Schnittverletzungen am Hals und und an der linken Hand seien gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 18. Dezember 2025 plausibel für ein Hineingreifen in ein Messer, wie dies der Privatkläger schildere. Auch die Verletzungen am Hals liessen sich gemäss Gutachten des IRM mit den vom Privatkläger dargelegten Schilderungen einer Rangelei mit einer scharfen Einwirkung durch ein Messer in Einklang bringen. Weiter sei es nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch der Beschwerdeführer, der den Privatkläger in der Wohnung von B.________ abgepasst habe. Da der Privatkläger demgegenüber nicht mit der Anwesenheit des Beschwerdeführers habe rechnen müssen, seien keine ernsthaften Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger anstelle des Beschwerdeführers das Tatmesser in die Wohnung mitgenommen habe. Insgesamt lägen damit genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger im Rahmen einer Rangelei mit einem Messer am Hals und an der linken Hand verletzt habe. Bestehe - neben den zusätzlich angeklagten "Nebendelikten" - der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sei es für das Haftprüfungsverfahren schliesslich unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die zunächst ebenfalls untersuchten Strafvorwürfe des Raubs und des Hausfriedensbruchs nunmehr nicht zu Anklage bringen werde.
3.4. Die vom Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung erhobene Kritik ist unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt in freier Würdigung des Sachverhalts unbelegte Mutmassungen zur Herkunft des Tatmessers in den Raum. Weiter behauptet er, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die erlittenen Verletzungen des Privatklägers tatsächlich auf einen Messergebrauch zurückzuführen sind. Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag er in den genannten Punkten keine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung darzutun, zumal sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf ein forensisches Sachverständigengutachten des IRM stützt, zu welchem sich der Beschwerdeführer nicht äussert.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Zeitpunkt des Hervorholens des Tatmessers sei für die Beurteilung einer allfälligen Notwehrhandlung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wesentlich. Welche konkreten Indizien überhaupt für eine Notwehrlage sprechen sollen, führt er demgegenüber nicht aus. Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Aussagen des Privatklägers als widersprüchlich. Worin die Widersprüche konkret liegen sollen, legt er allerdings nicht dar. Derartige Anhaltspunkte sind angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers in ihrem früheren Haftprüfungsentscheid detailliert würdigte, worauf sie im angefochtenen Entscheid verweist, auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz mit dem Gutachten des IRM auch insoweit ein objektives Beweismittel nennt, das die Schilderungen des Privatklägers stützt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie bei ihrer gesamtheitlichen Würdigung der Beweismittel unhaltbare Schlüsse gezogen hätte und damit in Willkür verfallen wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie von einem dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung ausgeht.
3.5. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des dringenden Tatverdachts ist schliesslich auch die beiläufig erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers unbegründet, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach es in Bezug auf den Zeitpunkt der Behändigung des Tatmessers für die Änderung des nunmehr angeklagten Sachverhalts keine Beweismittel gebe. Wie gesagt hält die Vorinstanz insoweit unter Hinweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2026 ausdrücklich fest, im vorliegenden Haftprüfungsverfahren sei es für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts unerheblich, ob der Beschwerdeführer das Tatmesser bereits im Zeitpunkt des Betretens des Wohnzimmers in der Hand gehalten oder dieses erst später behändigt habe (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist somit nicht auszumachen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.
4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 3.1).
4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unbestrittenermassen um einen kosovarischen Staatsangehörigen, der als junger Erwachsener aus dem Kosovo nach England zog. Seit 2011 lebt er mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Seine Ex-Ehefrau, seine vier Kinder und ein Bruder leben in England. Ein weiterer Bruder wohnt in Deutschland. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Kosovo oder in Frankreich. Eine weitere Schwester wohnt in der Schweiz. Gleiches gilt für seine Nichte, mit welcher er gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) während der bestehenden Untersuchungshaft zweimal Kontakt hatte. In wirtschaftlicher Hinsicht geht der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2019 keiner Arbeit nach und bezieht Sozialhilfe. Nach eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente, die ihm jedoch noch nicht ausbezahlt werde, da er hierfür im Kosovo noch Unterlagen zu seiner Scheidung beschaffen müsse.
4.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bestehen aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Unter Hinweis auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid vom 30. Januar 2026 hält die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner ersten Einvernahmen, abgesehen von seinem Anspruch auf Invalidenrente und der guten medizinischen Versorgung, keine Bezugspunkte zur Schweiz genannt. Insbesondere habe er seine in der Schweiz lebende Nichte und seine Schwester zu keinem Zeitpunkt als Bezugspersonen erwähnt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von keinen engen, eine Flucht hemmenden Beziehungspunkten des Beschwerdeführers zur Schweiz ausgeht. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nunmehr zwar doch geltend, die familiären Verbindungen zu seiner Schwester und seiner Nichte hielten ihn von einer Flucht ins Ausland ab. Insoweit setzt er sich jedoch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Es gelingt ihm daher nicht, eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Soweit er sich im Zusammenhang mit seinen Bezugspunkten im Inland auf seine in der Schweiz lebende Partnerin und seine Freundin B.________ beruft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Beziehungen den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten sollen. In Bezug auf seine aus der Ukraine stammende Partnerin erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid, der Beschwerdeführer habe zunächst keine bestehende partnerschaftliche Beziehung angegeben. Dem widerspricht der Beschwerdeführer nicht, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz dieser nicht abschliessend geklärten Beziehung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr kein Gewicht beimisst. Dasselbe gilt hinsichtlich des freundschaftlichen Verhältnisses zu B.________. Einerseits handelt es sich bei ihr gemäss der Vorinstanz um die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, von der er sich vor rund einem Jahr getrennt hat. Andererseits fungiert sie in der hängigen Strafuntersuchung als Zeugin gegen den Beschwerdeführer und war nach den Ausführungen der Vorinstanz nach aktuellem Ermittlungsstand möglicherweise der Auslöser für die handgreifliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Beziehung ambivalent zu sein scheint und sie daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.
4.4. Den vorgenannten geringen Beziehungspunkten des Beschwerdeführers zur Schweiz stehen gemäss der Vorinstanz mehrere enge familiäre Verbindungen ins europäische Ausland entgegen. Der Beschwerdeführer moniert insoweit zwar, er habe während der Untersuchungshaft keinen Kontakt zu seinen im Ausland wohnenden Familienmitgliedern gehabt. Nachdem die Vorinstanz wiederholt auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat, ist dies jedoch nicht auf eine fehlende tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, sondern vielmehr auf die Haftbedingungen zurückzuführen, zumal unbestrittenermassen bereits mehrere Kontaktversuche von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, namentlich des in Deutschland lebenden Bruders, zum Privatkläger aktenkundig sind. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung - neben einer empfindlichen Freiheitsstrafe - zusätzlich die Landesverweisung droht, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aufgrund der vorgenannten persönlichen Verhältnisse zur Schlussfolgerung gelangt, es bestünden genügend konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer der drohenden empfindlichen Strafe mittels Flucht ins Ausland entziehen könnte.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben scheint. Aufgrund der Akten ist unklar, ob und inwieweit ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, nachdem der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz selber ausgesagt hat, die Rente werde noch nicht ausbezahlt, da er hierfür noch Dokumente aus dem Kosovo besorgen müsse.
4.5. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass er in medizinischer Hinsicht im kognitiven Bereich Einschränkungen aufweist. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftentscheid nachvollziehbar festhält, handelt es sich bei den kognitiven Einschränkungen um solche, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit geltend gemacht hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschliesst, inwiefern diese Einschränkungen auch einen Einfluss auf seine Fluchtfähigkeit haben sollen. Namentlich ist aufgrund der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass seine kognitiven Defizite es ihm beispielsweise verunmöglichen, einen Personenwagen zu lenken oder den öffentlichen Verkehr zu benutzen, zumal er sich zur Flucht auch der Hilfe seiner teilweise im nahen Ausland wohnenden Familienmitglieder bedienen könnte.
4.6. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Lebensverhältnisse, der im europäischen Ausland lebenden Familienmitglieder, der fehlenden engen Bindungspunkte zur Schweiz und der drohenden Freiheitsstrafe (inkl. Landesverweisung) den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen. Da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich eine Prüfung des von der Vorinstanz ebenfalls bejahten Haftgrunds der Kollusionsgefahr. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) sind nicht ersichtlich und werden vor Bundesgericht auch nicht beantragt. Dem seit dem 12. Oktober 2025 inhaftierten Beschwerdeführer wird sodann eine versuchte vorsätzliche Tötung vorgeworfen, weshalb ihm zum aktuellen Zeitpunkt auch noch keine Überhaft droht.
5.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Michael Stampfli wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn