Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_579/2024
Urteil vom 17. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. April 2024 (GT240004-C/U).
Erwägungen
1.
Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 10. Januar 2024 bei A.________ wurden diverse elektronische Geräte und Unterlagen sichergestellt. A.________ verlangte fristgerecht die Siegelung. Am 31. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entsiegelung, welchen das Bezirksgericht Bülach, Zwangsmassnahmengericht, mit Verfügung vom 18. April 2024 guthiess.
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2024 Frist bis zum 10. Juni 2024 sowie mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 01. Juli 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Bülach, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier