Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_517/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens.
Gegenstand
Haftentlassung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. März 2026 (4P 26 17).
Erwägungen
1.
1.1. Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 14. November 2025 schuldig wegen mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Auf Berufung von A.________ hin verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Am 17. März 2026 ersuchte A.________ um Haftentlassung, die das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 26. März 2026 abwies.
1.2. Mit Eingabe vom 20. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht betreffend Haft
1.3.entlassung aus der Sicherheitshaft.
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er bringt zusammengefasst einzig vor, das Strafverfahren sei nicht korrekt geführt worden, die Polizei sei korrupt und zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bestehe eine Absprache. Zudem macht er geltend, er könne beweisen, dass andere Personen für die Taten verantwortlich seien. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr abwies, Bundesrecht verletzen soll. Die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Rechtsanwalt René K. Merz, Rothenburg, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Justizvollzugsanstalt Grosshof schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier