Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_481/2025
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, vom 28. April 2025 (2025/484-55-rl).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 10. März 2025 stellte sie bei einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ und B.________ diverse elektronische Geräte sicher. A.________ verlangte noch am selben Tag die Siegelung aller seiner elektronischen Geräte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die unverzügliche Spiegelung und Datensicherung eines sichergestellten Mobiltelefons und eines sichergestellten Laptops. Das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 10. März 2025 gut.
B.
Am 27. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Geräte sowie der davon erstellten Spiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht trat mit Verfügung vom 28. April 2025 nicht auf den Antrag auf Entsiegelung ein (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete die Freigabe des Smartphones "Apple iPhone in Schutzhülle" (A000'464'391), der Spiegelung Smartphone "Apple iPhone in Schutzhülle", des "iPhone weiss in Schutzhülle" (A000'464'573), des "Macbook" (A000'464'608) und des "Desktop PC Mac" (A000'464'755) nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung vom 28. April 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung des rechtmässigen Verfahrens und materiellen Behandlung des Entsiegelungsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 27. März 2025 definitiv abzuweisen, die Siegelung aufrechtzuerhalten und es seien sämtliche gesiegelten Daten und Unterlagen an ihn beziehungsweise den berechtigten Inhaber oder die berechtigte Inhaberin herauszugeben. Die durch Spiegelung erstellten Datenkopien seien zu löschen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 17. Juni 2025 der Vorinstanz bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorsorglich untersagt, die in Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2025 genannten elektronischen Datenträger an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung herauszugeben.
Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, auf den sichergestellten Geräten befinde sich geschützte Korrespondenz zwischen ihm und seinem Verteidiger, der ihn bereits seit 2019 vertrete, und geschützte Korrespondenz zwischen ihm und seinen behandelnden Ärzten beziehungsweise Ärztinnen. Damit droht ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a) und Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. b).
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hausdurchsuchung in Bezug auf das iPhone weiss in Schutzhülle (A000'464'573), das Macbook (A000'464'608) und den Desktop PC Mac (A000'464'755) unwiderruflich und endgültig auf die Siegelung verzichtet. Er habe "das Dokument" auf der entsprechenden Seite eigenhändig unterzeichnet und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht. Der Vorbehalt einer Bedenkfrist könne sich nur auf das "Apple iPhone in Schutzhülle" (A000'464'391) beziehen, denn dort sei ausdrücklich der Vermerk "Bedenkfrist" angebracht worden. Mithin fehle es bei den anderen sichergestellten Geräten an einem rechtsgültigen Siegelungsantrag.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht auf die Siegelung verzichtet. Er habe anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Formular "Besondere Hinweise betreffend Siegelung" angegeben, dass er den Entscheid über die Siegelung erst später treffen wolle. Daraufhin habe er in der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme erklärt, er wolle sämtliche elektronischen Geräte siegeln lassen, mit Ausnahme des iPhones und iPads von B.________. Damit habe er die Siegelung rechtsgültig verlangt und nicht auf die Siegelung verzichtet.
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet:
3.3.1. Die siegelungsberechtigte Person kann nach der Sicherstellung ihrer Aufzeichnungen und Gegenstände auf ihr Siegelungsrecht verzichten. Ein solcher Verzicht ist in der Regel unwiderruflich (vgl. Urteil 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 248 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 f. zu Art. 247 StPO; DAMIAN K. GRAF, Die strafprozessuale Siegelung nach der Revision, in: SJZ 119/2023, S. 683).
3.3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass im "Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände" neben den Gegenständen "iPhone weiss in Schutzhülle", "Macbook" und "Desktop PC Mac" unter "Siegelung" das Wort "Nein" vermerkt war und der Beschwerdeführer dieses Dokument, zu dem er sich in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht äussert, unterzeichnet hat. Er hat folglich während der Hausdurchsuchung auf die Siegelung dieser drei Gegenstände verzichtet. Dass er im Formular "Besondere Hinweise betreffend Siegelung" angegeben hat, er wolle den Entscheid betreffend Siegelung erst später treffen, ist angesichts des im "Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände" protokollierten Verzichts auf die Siegelung nicht massgebend. Ferner ist auch der Umstand, dass ihn die Schaffhauser Polizei in der nachfolgenden Einvernahme gefragt hat, ob er die Siegelung verlange, angesichts des bereits rechtsgültig erfolgten Verzichts nicht entscheidend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser drei Datenträger von einem rechtsgültigen Verzicht auf die Siegelung ausgeht und insoweit auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eintritt.
4.
4.1. In Bezug auf das sichergestellte Smartphone "Apple iPhone in Schutzhülle" (A000'464'391) erwägt die Vorinstanz, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe lediglich "unspezifisch schützenswerte Berufsgeheimnisse" geltend gemacht, wobei die Verteidigung keine Ergänzungsfragen zu möglichen Siegelungsgründen gestellt habe. Mit "schützenswertem Berufsgeheimnis" könne Vieles gemeint sein; es bleibe sogar unklar, ob der Beschwerdeführer damit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse habe anrufen wollen. Falls das Siegelungsgesuch sich auf Art. 171 StPO bezogen haben sollte, könnten damit diverse Berufsgruppen, wie etwa Geistliche, Ärzte, Anwälte, oder Notare, gemeint sein. Es fehle im Rahmen des Siegelungsantrags an der Bezeichnung eines spezifischen Siegelungsgrunds beziehungsweise an der nötigen Glaubhaftmachung desselben. Eine weitergehende Konkretisierung beziehungsweise Klarstellung wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Demzufolge sei mangels rechtsgenügender Nennung von Gründen beim Siegelungsantrag von einer ungültigen Siegelung auszugehen und dementsprechend auf den Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Es könne daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren hinreichend zu substanziieren, genügend nachgekommen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe bei seiner Einvernahme vom 10. März 2025 einen konkreten Siegelungsgrund angerufen, nämlich "schützenswerte Berufsgeheimnisse". Das Beschlagnahmeverbot der Berufsgeheimnisse werde in Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 StPO wörtlich so genannt und stelle damit augenscheinlich einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die sinngemässe Anrufung von Siegelungsgründen beim Siegelungsantrag ausreichend. Die Vorinstanz habe ihm sodann im Entsiegelungsverfahren Gelegenheit gegeben, den ursprünglich gestellten Siegelungsantrag zu substanziieren. Damit sei sie von Beginn an von einem ausreichenden Antrag auf Siegelung ausgegangen. Dass sie nach Durchführung des Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar.
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die siegelungsberechtigte Person, wenn sie die Siegelung verlangt, glaubhaft machen, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden, die aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. In der Regel braucht sie dazu lediglich einen spezifischen Siegelungsgrund zu nennen (zum Beispiel "Anwaltsgeheimnis"). Dagegen wird nicht verlangt, dass sie die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Siegelungsantrags im Detail begründet. Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteile 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 2; 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. BGE 140 IV 28 E. 3.4).
4.4. Auch in diesem Punkt kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden:
Dieser macht nicht geltend, dass er nicht hinreichend über sein Siegelungsrecht informiert worden wäre, und bestreitet nicht, dass er als Siegelungsgrund lediglich "schützenswerte Berufsgeheimnisse" genannt hat. Dies kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts - jedenfalls für eine anwaltlich vertretene Person - nicht genügen. Der Beschwerdeführer hätte zumindest konkret angeben müssen, welche Berufsgeheimnisse er anrufen möchte, namentlich das Anwalts- und das Arztgeheimnis. Folglich tritt die Vorinstanz auch bezüglich des Smartphones "Apple iPhone in Schutzhülle" (A000'464'391) sowie dessen Spiegelung zu Recht nicht auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft ein und ordnet dessen Freigabe zur Durchsuchung und Verwendung an.
5.
Soweit der Beschwerdeführer weiter moniert, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die gesiegelten Gegenstände der Vorinstanz zu übermitteln, und bei der Spiegelung von einzelnen Geräten sei es zu gravierenden Rechtsverletzungen gekommen, ist hierauf bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern