Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_473/2026, 7B_487/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten;
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. April 2026 (SBK.2026.94 / SBK.2026.131).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Entscheid vom 2. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 24. Februar 2026 ein (kt. Verfahren SBK.2026.94).
1.2. Mit Entscheid vom selben Tag wies das Obergericht des Kantons Aargau das Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwältin Laffranchi ab und trat auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 23. März 2026 nicht ein (kt. Verfahren SBK.2026.131).
1.3. Gegen diese Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2026 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerden in Strafsachen vom 15. April 2026 und 17. April 2026 an das Bundesgericht. In der Folge sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht unaufgefordert zahlreiche weitere Unterlagen zu. Soweit diese nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erfolgten, sind sie von vornherein unbeachtlich.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_473/2026 und 7B_487/2026 richten sich gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2026, die im Wesentlichen den gleichen Sachverhaltskomplex betreffen. Es rechtfertigt sich daher, die genannten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
3.
Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bilden ausschliesslich die durch den Beschwerdeführer angefochtenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 2026. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als in diesen angefochtenen Entscheiden beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
Dies betrifft unter anderem die Hinweise auf die kantonalen Verfahren STA.2022.44450 (insbesondere den Antrag auf Herausgabe von Aktenstücken in diesem Verfahren), SBK.2026.108, SBK.2026.103 und AVV.2026.10, die Ausführungen zu B.________ und C.________, die Hinweise und Anträge betreffend die zivilrechtlichen Verfahren 5F_7/2026, 5A_245/2026, 5A_377/2026 und 5A_379/2026 sowie 4D_39/2026, 4D_72/2026 und 4F_8/2026 sowie den Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht SV.26.0629-ZEB.
4.
4.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
4.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4).
4.3. Die vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige beschuldigten Personen sind Angehörige der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei, des Bezirksgerichts Kulm und des Obergerichts des Kantons Aargau (kt. Verfahren SBK.2026.94). Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Dem Beschwerdeführer kann damit kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte. Die Beschwerde im Verfahren 7B_473/2026 ist damit offensichtlich unzulässig.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt im Verfahren 7B_487/2026 mehrere Ausstandsgesuche. Einzig das Begehren betreffend die Oberstaatsanwältin Laffranchi war Gegenstand des angefochtenen Entscheids (kt. Verfahren SBK.2026.131). Diese Rüge kommt mit der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine "qualifizierte Befangenheit" vor, den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht nach. Darauf ist nicht einzutreten.
Wenn der Beschwerdeführer alsdann den Ausstand des am angefochtenen Entscheid (SBK.2026.131) beteiligten Obergerichtspräsidenten Richli und des Oberrichters Massari verlangt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung, da auch dieses Begehren lediglich pauschal mit angeblicher "qualifizierter Befangenheit" begründet wird, soweit das Bundesgericht für diese Gesuche überhaupt zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO).
Im Bezug auf die anderen Personen, gegen die der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch stellt, mangelt es bereits an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.2. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch erweist sich als gegenstandslos, da sie am vorliegenden Entscheid nicht beteiligt ist. Im Übrigen fehlte es an einer hinreichenden Begründung, da der Beschwerdeführer das Gesuch einzig mit folgenden Worten begründet: "Aufgrund ihrer Vorbefassung mit meinen Fällen im Kanton Aargau ist eine unvoreingenommene Beurteilung nicht gewährleistet". Es bleibt insbesondere offen, an welcher Instanz (und in welcher Funktion) das besagte Mitglied des Bundesgerichts an einem Verfahren "im Kanton Aargau", das den Beschwerdeführer betraf, mitgewirkt haben soll. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG sieht vor, dass namentlich Richter und Richterinnen in den Ausstand treten, wenn sie "in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde (...) in der gleichen Sache tätig waren", worunter auch die Mitwirkung an einem kantonalen Gericht fällt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers fehlt es an jeglicher Substanziierung inwiefern das besagte Mitglieder des Bundesgericht "in der gleichen Sache" im Sinne der genannten Bestimmung tätig gewesen sein soll.
Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet im Übrigen für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG).
6.
6.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
6.2. Formelle Rügen werden in den beiden Beschwerden zwar erhoben. Es handelt sich dabei jedoch allesamt um unzulässige Rügen im Sinne der angeführten Rechtsprechung, worauf nicht einzutreten ist. Dies gilt etwa für das Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid SBK.2026.94, der aufzuheben sei, da die Anwendung der "Zustellfiktion" durch die Vorinstanz rechtswidrig sei. Dies zielt auf eine unzulässige Überprüfung in der Sache ab.
Soweit die geltend gemachten formellen Rügen bereits den Begründungsanforderungen nicht genügen, ist darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Die betrifft namentlich die monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerde vollständig offenlässt, welche konkrete Beweise und Rügen von der Vorinstanz "systematisch ignoriert" worden sein sollen.
7.
7.1. Auf die Beschwerden ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
7.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist namentlich den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
8.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht unter Kostenfolge nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 7B_473/2026 und 7B_487/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément