Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_472/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2026 (UB260026-O/U/GRO>REA).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, Betrugs, Identitätsmissbrauchs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie Freiheitsberaubung und Drohung. Sie wirft ihm insbesondere vor, diverse (Einbruch-) Diebstähle verübt und dabei eine Gesamtdeliktssumme von Fr. 230'000.-- erbeutet zu haben, und eine Geschädigte gegen deren Willen in einem Kellerabteil eingesperrt und festgehalten zu haben.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Entscheid vom 28. September 2024 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2024 gut, woraufhin A.________ aus der Haft entlassen wurde.
B.
Nach mehreren vorläufigen Festnahmen wurde A.________ am 6. August 2025 erneut verhaftet. Wegen Verdachts auf zahlreiche zwischenzeitlich begangene Delikte versetzte das Zwangsmassnahmengericht ihn mit Verfügung vom 8. August 2025 erneut in Untersuchungshaft. Es verlängerte die Untersuchungshaft mehrmals, zuletzt mit Verfügung vom 10. Februar 2026 bis zum 10. Mai 2026. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. März 2026 ab. Zudem wies es die Staatsanwaltschaft an, "zeitnah bei med. pract. B.________ bzw. gegebenenfalls bei der Fachstelle C.________ der Klinik U.________ ein Kurzgutachten bzw. einen Kurzbericht im Sinne der Erwägungen anzufordern."
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 16. März 2026 sei aufzuheben und er sei unter Anordnung einer ambulanten Massnahme und eventuell weiterer Ersatzmassnahmen, "wie ein Rayonverbot, Meldepflicht, Abstinenzkontrollen und/oder technische Überwachung der Massnahmen" aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei er unter der Bedingung zu entlassen, dass bei Entlassung eine "Anschlusslösung im betreuten/begleiteten Wohnen organisiert ist." In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Daniel Bohren.
A.________ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 16. April 2026 und reichte am 24. April 2026 einen Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich betreffend Zusprache einer Invalidenrente vom 20. April 2026 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt, seine Anträge seien abzuweisen. Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 24. April 2026 (datiert 20. April 2026) auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Genügt ein Entscheid den genannten Begründungsanforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 2.5 mit Hinweisen).
3.
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund vorliegt, etwa wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO).
4.
Die Vorinstanz erwägt zum dringenden Tatverdacht, der Beschwerdeführer anerkenne diesen implizit und zeige sich bezüglich "vieler Dossiers (teilgeständig) ", insbesondere betreffend zahlreiche Diebstähle. Der dringende Tatverdacht sei damit in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl ohne Weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer kritisiert dies in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Es ist folglich von einem dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bejahung der Wiederholungsgefahr und rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Er kritisiert insbesondere, dass die Vorinstanz ernsthaft befürchtet, er könnte durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Trotz "unzähliger Vorfälle" sei es nämlich bisher nicht ein einziges Mal zu einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung Dritter gekommen. Er habe zwar zwei Mal in Briefkästen deponierte Schlüssel an sich genommen und sei damit in Wohnungen eingedrungen und dort Dritten begegnet; es sei aber weder bei diesen noch bei anderen Vorfällen je zu einer konkreten Gefährdung der Sicherheit Dritter gekommen. Die Vorinstanz habe mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 im Verfahren UB240065 noch erwogen, bei den ihn vorgeworfenen Delikten handle es sich um eine typische Beschaffungskriminalität eines immer wieder straffälligen Drogenkonsumenten, von dem keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehe. Davon wolle die Vorinstanz aber seit August 2025 nichts mehr wissen, obwohl sich die Einschätzung im Herbst 2024 nach rund 80 weiteren Vorfällen bestätigt habe, denn es sei nie zu einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung Dritter gekommen.
5.2. Die Vorinstanz hält zur unmittelbaren erheblichen Sicherheitsgefährdung fest, dass bei den "Vorfällen der Dossiers 28 und 43 (Einbruchdiebstähle) " der Beschwerdeführer in Wohnungen eingedrungen sei, wobei die Geschädigten (teilweise) anwesend gewesen seien beziehungsweise bei der Tatbegehung dazugestossen seien. Im Übrigen verweist sie diesbezüglich insbesondere auf ihren Beschluss vom 10. September 2025 (recte: 11. September 2025). In diesem hielt das Obergericht zum Element der erheblichen Sicherheitsgefährdung unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei in zwei bewohnte Wohnungen (teilweise mehrfach in dieselbe) eingedrungen, in welchen die Geschädigten anwesend gewesen seien beziehungsweise während der Tatbegehung dazugestossen seien. Zwar sei ihm zweimal die Flucht ohne Konfrontation mit den Geschädigten gelungen und habe er einmal von einem Geschädigten auf der Flucht ohne Gewaltanwendung zurückgehalten werden können. Es sei jedoch notorisch, dass Einschleich- und Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre der jeweiligen Geschädigten darstellten und deren Sicherheitsgefühl massiv erschüttern könne. Ferner solle er bei einem Vorfall vom 15. April 2025 gegenüber dem ihn anhaltenden Ladendetektiv in einem Einkaufsgeschäft "tätlich geworden sein". Zudem stehe gestützt auf die Belastungen einer Geschädigten, die er für etwa 26 Stunden in einem Kellerraum eingesperrt haben solle, deren Vorwürfe der Beschwerdeführer allerdings vollumfänglich bestreite, auch ein dringender Tatverdacht betreffend "Raub, Freiheitsberaubung [...] und Drohung im Raum ".
5.3. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Einfache Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. (BGE 150 IV 149 E. 3.1; Urteil 7B_244/2026 vom 17. März 2026 E. 3.1 je mit Hinweis/en).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7). Vermögensdelikte stellen nur in besonders schweren Fällen eine unmittelbare Sicherheitsgefährdung anderer dar, etwa wenn sie Geschädigte besonders hart treffen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Dabei ist die Höhe des Deliktsbetrages und die persönliche und finanzielle Lage von geschädigten Personen zu berücksichtigen. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag. Serien von Einbruchdiebstählen können nach der Praxis des Bundesgerichtes die Sicherheit anderer erheblich unmittelbar gefährden, wenn die Täterschaft serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner und Bewohnerinnen überrascht und bedroht, beziehungsweise wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. Ob besonders schwere Vermögensdelikte drohen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 2.5; Urteile 7B_682/2025 vom 19. August 2025 E. 3.1; 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
5.4. Die Vorinstanz begründet ihre Annahme von Wiederholungsgefahr hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer in zwei bewohnten Wohnungen Einbruchdiebstähle verübt haben soll. Wie aus dem angefochtenen Entscheid, dem Beschluss vom 11. September 2025 und den Vorakten hervorgeht, soll sich der Beschwerdeführer indessen bei diesen Einbrüchen nicht gewaltsam Zugang zu den Wohnungen verschafft, sondern Wohnungsschlüssel verwendet haben, die von ihren Besitzern zuvor in Briefkästen deponiert worden seien. Ferner soll er offenbar keine Waffen mit sich getragen und sich von einem Geschädigten sogar nach kurzer Nacheile ohne Gewaltanwendung festhalten lassen haben. Weiter geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Geschädigten durch dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Einbruchdiebstähle besonders hart getroffen worden wären. Es ist folglich gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei diesen Einbruchdiebstählen Gewaltpotenzial gezeigt haben soll. Aus dem angefochtenen Entscheid geht folglich nicht hervor, wie die Vorinstanz zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer könnte durch künftige Delikte die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährden.
Soweit sich die Vorinstanz weiter auf die angebliche tätliche Auseinandersetzung mit einem Ladendetektiv und insbesondere das angebliche Einsperren einer Geschädigten in einem Kellerabteil beruft, um die Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer zu begründen, so ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, ob betreffend diese Vorwürfe überhaupt ein dringender Tatverdacht besteht. Die Vorinstanz hat nämlich einzig einen dringenden Tatverdacht auf gewerbsmässigen Diebstahl bejaht (vgl. E. 4 hiervor). Dagegen hat sie sich nicht dazu geäussert, ob auch ein dringender Tatverdacht wegen Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung und Drohung besteht. Ferner geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, ob der Beschwerdeführer des Raubs überhaupt (noch) verdächtigt wird.
Da das Bundesgericht unter diesen Umständen nicht prüfen kann, wie die Vorinstanz das eidgenössische Recht anwendet, genügt der angefochtene Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht (vgl. E. 2 hiervor).
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.
Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Bohren, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Präsidierendes Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Koch Kern