Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_458/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2026 (UB260029-O/U/AEP>JST).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde er vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster mit Verfügung vom 2. März 2026 wegen Flucht- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2026 ab. Am 13. April 2026 ging eine undatierte Beschwerde von A.________ gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht ein.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss einlässlich dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 StPO als gegeben erachtet. Dabei bejaht sie insbesondere die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Er äussert sich in seiner Eingabe ausführlich dazu, weshalb seiner Ansicht nach keine Ausführungsgefahr bestehe. Was indes die Fluchtgefahr angeht, hält er der Vorinstanz einzig entgegen, er habe weder Furcht noch Schuldgefühle, weshalb bei ihm keine Fluchttendenzen vorliegen würden. Damit befasst er sich offensichtlich nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr genügt - nebst dem nicht bestrittenen allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts - allein für die Anordnung von Untersuchungshaft. Da die diesbezügliche Beschwerdebegründung nach dem Gesagten eindeutig ungenügend ist, ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausführungsgefahr die bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen erfüllen würden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Uster und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger