Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_428/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 23. März 2026 (OG BI 25 1).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 23. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 29. Juli 2025 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Eingabe vom 27. März 2026 an das Obergericht, das sie in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete und sie als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen wurde.
2.
Die Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren bilden keinen (adhäsionsfähigen) Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Privatklägerschaft im Zusammenhang mit einem Strafprozess erwachsene Aufwendungen sind gegebenenfalls nach Art. 433 StPO zu entschädigen. Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigung bildet damit das Strafverfahrensrecht. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch ist deshalb öffentlich-rechtlicher Natur.
Auch aus dem lediglich betragsmässig geltend gemachten mutmasslichen Genugtuungsanspruch ergibt sich kein Beschwerderecht, da die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die einzelnen zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein sollen: Eine möglicherweise genugtuungsbegründende ausserordentliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung wird ebenso wenig behauptet (und schon gar nicht hinreichend substanziiert dargelegt) wie eine psychische Auswirkung der angeblich zugefügten seelischen Schmerzen (vgl. Urteil 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.4).
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément