Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_419/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Hebeisen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
des Kantons Bern,
Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 25. März 2025 (KZM 25 445).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau des Kantons Bern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, die dieser zusammen mit seinem Sohn B.________ und einer weiteren, unbekannten Person begangen haben soll. Am 25. Februar 2025 stellte sie sein Mobiltelefon "Apple iPhone" sicher. A.________ verlangte dessen Siegelung insofern, "als dies den WhatsApp- und SMS Chatverlauf, sowie den E-Mailverlauf mit Herrn Rechtsanwalt C.________ sowie [...] Frau Rechtsanwältin Sarah Hebeisen, als dessen Rechtsvertretung, betrifft (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit.a StPO)." Im Übrigen verzichtete er auf die Siegelung.
B.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. Februar 2025, das sichergestellte Mobiltelefon sei - unter vorgängiger Ausscheidung von allen Daten zu anwaltlichen Kontakten respektive Korrespondenz des Inhabers - zu entsiegeln, wobei die Entsiegelung entgegen dem Siegelungsantrag auch für sämtliche Kommunikation des Inhabers mit Rechtsanwalt C.________ zu bewilligen sei. A.________ beantragte mit Schreiben vom 6. März 2025, das Entsiegelungsgesuch sei "insofern abzuweisen, als dass sämtliche Korrespondenzen zwischen [A.________] und Herrn RA C.________ zu entsiegeln [sic] seien", und machte geltend, er sei der Onkel von Rechtsanwalt C.________, welcher als "Familienanwalt" seit Beginn der Untersuchung mittels WhatsApp-Sprachnachrichten beratende Gespräche mit ihm geführt habe.
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hiess das Entsiegelungsgesuch mit Entscheid vom 25. März 2025 gut und ermächtigte die Staatsanwaltschaft, das Mobiltelefon "Apple iPhone" von A.________ zu entsiegeln und zu durchsuchen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, der Entscheid vom 25. März 2025 sei aufzuheben und es sei in der Sache folgendermassen neu zu entscheiden: Das Entsiegelungsgesuch vom 27. Februar 2025 sei insofern abzuweisen, als dass "sämtliche Korrespondenzen mit Herrn Rechtsanwalt C.________ und Frau Rechtsanwältin Sarah Hebeisen [...] zu entsiegeln [sic] seien." Sämtliche Korrespondenzen mit Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwältin Hebeisen seien vor der Entsiegelung auszusondern; eventualiter seien diese aus den Akten zu weisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_118/2026 vom 16. Juni 2026 E. 1.2.1; 7B_1230/2025 vom 16. April 2026 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, das versiegelte Mobiltelefon enthalte gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO geschützte Daten und durch seine Entsiegelung würde "das Anwaltsgeheimnis bzw. Strafverteidigergeheimnis" tangiert. Damit droht ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Verteidigung und der beschuldigten Person. Schutz geniesst alles, was in dieses Verhältnis eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht (BGE 150 IV 470 E. 4.1; Urteil 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 152 IV 107 E. 5.2.1; 150 IV 239 E. 3.1). Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das für die Entsiegelung zuständige Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann (Urteile 7B_262/2026 vom 8. Juni 2026 E. 3.2; 7B_1005/2025 vom 20. März 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht im Entsiegelungsverfahren nicht ausreichend nachgekommen und habe seine Vorbringen zu wenig substanziiert, zumal er weder die E-Mail-Adressen noch die Rufnummern der beiden Anwälte konkret angegeben habe. In Bezug auf die angebliche Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ hält die Vorinstanz fest, es sei "auf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft abzustellen". Diese machte in ihrem Entsiegelungsgesuch geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kommunikation des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt C.________ geschützt sein solle, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von Rechtsanwalt C.________ vertreten worden sei.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV und seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie einen Verstoss gegen Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO. Er bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er seiner Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen sei, weil er die E-Mail-Adressen und Rufnummern von Rechtsanwältin Hebeisen und Rechtsanwalt C.________ nicht angegeben habe. Mit den Namen der beiden Rechtsanwälte sei eine eindeutige Zuordnung der betroffenen WhatsApp-, SMS- und E-Mail-Verläufe problemlos und auch ohne Angaben der E-Mail-Adressen und Rufnummern möglich.
In Bezug auf seine angebliche Korrespondenz mit Rechtsanwalt C.________ macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dieser verteidige seinen mitbeschuldigten Sohn, B.________, und habe aus diesem Grund Gespräche mit ihm (dem Beschwerdeführer) betreffend das laufende Strafverfahren geführt. Überdies habe Rechtsanwalt C.________ auch ihn selbst (den Beschwerdeführer) als Anwalt erster Stunde beratend unterstützt, seine Vertretung durch Rechtsanwältin Hebeisen aufgegleist und erste Instruktionen eingeholt. Bis zur Mandatsübergabe an Rechtsanwältin Hebeisen sei er sein Rechtsbeistand gewesen. Dass Rechtsanwalt C.________ ein Verwandter von ihm sei, spiele keine Rolle. Die Korrespondenz mit Rechtsanwalt C.________ unterliege dem Anwaltsgeheimnis und falle unter Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO.
3.3. Um ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten benennen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen (Urteile 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; je mit Hinweisen). Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.1).
Diese Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob sich unter den zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenständen überhaupt geheimnisgeschützte Informationen befinden, und gegebenenfalls eine sachgerechte und gezielte Triage durchzuführen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. Urteile 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses ist es deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel ausreichend, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt sind. Dadurch ist es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand beziehungsweise aufwändige Nachforschungen auszusondern (Urteil 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.4. Das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für die Geltung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr ist jeder Rechtssuchende geschützt, der sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wendet, selbst wenn in der Folge kein Mandat zustande kommt. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind daher insbesondere auch Informationen, die mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Hinblick auf ein allfälliges (späteres) Mandat geteilt werden (Urteil 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.5. Die Beschwerde ist begründet:
Wie den Vorakten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass er mit Rechtsanwalt C.________ korrespondiert und diese Korrespondenz das gegen seinen Sohn und offenbar erst später auch gegen ihn eröffnete Strafverfahren betroffen haben soll. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 hiervor) fällt diese Korrespondenz unter das Beschlagnahmeverbot von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht Rechtsanwalt C.________, sondern Rechtsanwältin Sarah Hebeisen - die im Übrigen gemäss den Verfahrensakten in derselben Anwaltskanzlei wie Rechtsanwalt C.________ tätig ist - mit seiner weiteren Verteidigung beauftragt hat, ist nicht massgebend. Ferner hat der Beschwerdeführer, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, im Entsiegelungsverfahren die Namen der beiden Rechtsanwälte angegeben, mit denen er korrespondiert haben soll, und die Speicherorte dieser angeblichen Korrespondenz benannt. Damit ist er seiner Substanziierungsobliegenheit hinreichend nachgekommen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist bundesrechtswidrig.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Angelegenheit nicht spruchreif ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026 E. 4.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Sarah Hebeisen, für das Verfahren von Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau des Kantons Bern, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern