Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_381/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. März 2026 (BB.2025.127).
Erwägungen
1.
Nach einer Strafanzeige verfügte die Bundesanwaltschaft am 28. November 2025, die Sache nicht an Hand zu nehmen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 11. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. zur Zulässigkeit von sog. "Dass-Entscheiden" Urteil 7B_178/2026 vom 13. März 2026 E. 2, zur Publ. vorgesehen).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 11. März 2026 ausdrücklich auf diese Rechtslage hin.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist indes bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément