Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_331/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2026 (SK 25 288 GUS).
Erwägungen
1.
Mit einer vom 10. März 2026 datierten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2026. Mit dieser Verfügung wies das Obergericht u.a. das Gesuch von A.________ um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung ab und verwies ihn mangels eigener Zuständigkeit betreffend eines allfälligen Gesuchs um Verlegung in eine andere Strafvollzugseinrichtung an das kantonale Amt für Justizvollzug. A.________ ergänzte seine Beschwerdeschrift mit Schreiben vom 24. März 2026 (Postaufgabe).
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner angeblichen Unschuld macht, da die Tatwaffe (Messer) nicht ihm gehöre, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Diese Rügen liegen offensichtlich ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Als offensichtlich unzulässig erweist sich die Beschwerde in Strafsachen auch, soweit der Beschwerdeführer die nicht erfolgte Versetzung in eine ausserkantonale Strafvollzugseinrichtung bemängelt. Soweit ersichtlich liegt insoweit noch gar kein vor Bundesgericht anfechtbarer kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ), hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich doch mangels eigener Zuständigkeit an das kantonale Amt für Justizvollzug verwiesen.
4.
In der Sache legt die Vorinstanz detailliert dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Mit der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander, sondern macht im Wesentlichen einzig geltend, seine Verteidigerin habe ihn im Jahr 2025 lediglich bei drei Gelegenheiten im Gefängnis besucht. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn