Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_228/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens.
Gegenstand
Verlängerung der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Januar 2026 (2N 25 245/2U 25 85).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich seit dem 7. August 2024 in Haft. Mit Urteil vom 2. Dezember 2025 sprach ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern, Abteilung 1, der versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und verwies ihn für die Dauer von zwölf Jahren des Landes. Zudem verlängerte es die bestehende Sicherheitshaft um sechs Monate bis am 2. Juni 2026.
B.
A.________erhob beim Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Januar 2026 ab, und ebenso das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Es auferlegte ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 19. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter sei eine Eingrenzung betreffend seinen Wohnort an der B.________ strasse eine Pass- und Schriftensperre, eine Meldepflicht und ein Electronic Monitoring im Sinne von Ersatzmassnahmen anzuordnen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege, für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren, unter Einsetzung von Rechtsanwältin Orly Ben-Attia als amtliche Verteidigerin, und er sei von sämtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu befreien. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________, es seien die Akten des Strafverfahrens Nr. SA1 24 814417 und des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Orly Ben-Attia als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1, und das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Fluchtgefahr bejaht.
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a). Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.2; je mit Hinweis[en]).
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und aufgrund der Landesverweisung bestehe trotz des bereits erstandenen Freiheitsentzugs ein Fluchtanreiz. Der Beschwerdeführer sei mexikanischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2023 immer in Mexiko gelebt. Er habe nach wie vor eine enge Beziehung zu seiner in Mexiko lebenden Familie, namentlich seiner Mutter und seinem Bruder. Vor seiner Festnahme habe sich der Beschwerdeführer nur rund eineinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten. Es erscheine nicht glaubhaft, dass in dieser Zeit eine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden haben soll, zumal er zu Protokoll gegeben habe, über keine Freunde und Bekannte in der Schweiz zu verfügen, keinem Verein zugehörig zu sein oder sich sonst wie gesellschaftlich einzubringen. Nach einer Auskunftsperson habe der Beschwerdeführer dieser gesagt, er sei für ein Jahr in der Schweiz und er wolle schnell Geld verdienen und dann wieder nach Mexiko gehen.
Zur familiären Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz weiter fest, dass dessen Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder in der Schweiz lebten. Die Vorinstanz zweifelt jedoch daran, dass zwischen den Eheleuten noch eine intakte Ehe besteht. Sie verweist diesbezüglich auf seine Hafteinvernahme und erwägt, er habe dort angegeben, er habe schon überlegt, zurück nach Mexiko zu gehen, da er Probleme mit seiner Frau habe. Weiter sei dem Chatverlauf mit C.________, mit der er " noch in Haft eine aussereheliche Beziehung " geführt habe, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die versuchte vorsätzliche Tötung am 28. Juli 2024 begangen haben soll, C.________ am 30. Juli und 5. August 2024 gebeten habe, mit ihm nach Mexiko zu gehen und es dort ein paar Monate zu versuchen. Die Nachrichten zeigten auf, dass er willens sei, die Schweiz zu verlassen. Es sei höchst zweifelhaft, ob er tatsächlich zu seinen Kindern zurück wolle, wie er behaupte, oder diese lediglich als Vorwand dienten, die Fluchtgefahr zu bestreiten. In seinen Nachrichten an C.________ habe er seine Kinder mit keinem Wort erwähnt.
In Bezug auf seine berufliche Situation erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe zwar vor, er könne nach seiner Haftentlassung unmittelbar wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da er über ein Stellenangebot verfüge. Nach eigenen Angaben habe er aber bei dieser Stelle vor seiner Festnahme nur eineinhalb Monate gearbeitet und dann eine neue Stelle angetreten. Aufgrund des abrupten Stellenwechsels nach so kurzer Zeit liege die Vermutung nahe, dass er kein besonderes Interesse an dem Stellenangebot habe. Ob die Aussicht auf eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz ihn von einer Flucht abhalten könne, sei äusserst zweifelhaft.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 StPO, Art. 31 Abs. 2 (recte: Abs. 1) BV und Art. 5 EMRK und bringt zur Fluchtgefahr vor, er sei mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet. Eine Flucht würde für ihn bedeuten, dass er seine Ehefrau und Kinder zurücklassen müsste. Diese hätten keinerlei Bezug zu einem anderen Land als der Schweiz und ein Umzug käme für sie nicht in Frage. Er habe mit seiner Familie über die ganze Haftdauer hinweg einen so engen Kontakt gepflegt, wie es angesichts der Umstände nur möglich gewesen sei. Er wolle seine Kinder nicht verlieren, diese seien alles für ihn und er wolle sie nicht im Stich lassen. Die Vorinstanz blende aus, dass er bei seiner Hafteinvernahme nicht nur gesagt habe, er habe überlegt, wieder nach Mexiko zurückzugehen, sondern auch, er wolle seine Kinder nicht verlassen. Die Auskunftsperson, die angegeben habe, er habe gesagt, er sei für ein Jahr in der Schweiz und er wolle schnell Geld verdienen und dann wieder nach Mexiko gehen, sei nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, soweit die Vorinstanz erwäge, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz immer in Mexiko gelebt habe, sei dem zu entgegnen, dass er zu seiner Zeit in Mexiko noch keine Familie in der Schweiz gegründet habe. Dadurch, dass er jetzt aber Frau und Kinder habe, die alle Schweizer Staatsangehörige seien, habe sich die Situation grundlegend geändert. Seine Ehefrau habe der Staatsanwaltschaft ein Schreiben übermittelt, in dem sie darlege, dass er im Falle einer Haftentlassung in die eheliche Wohnung zur Familie zurückkehren werde und dass er für den familiären Haushalt von zentraler Bedeutung sei, eine unverzichtbare Rolle im Leben der Kinder spiele und diese in einer engen Vater-Kind-Beziehung aufwachsen sollen. Es bestehe somit eine enge Bindung zwischen ihm, seiner Frau und den drei Kindern. Die zahlreichen Besuche seiner Ehefrau in der Haft und deren Brief würden bestätigen, dass die Ehe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - weiterhin intakt sei. Des Weiteren treffe es zwar zu, dass er vor seiner Verhaftung im Austausch mit C.________ gestanden habe; diese Vorfälle lägen aber bereits über eineinhalb Jahre zurück. Seit über einem Jahr habe er überhaupt keinen Kontakt mehr mit ihr. Dass er mit ihr eine Beziehung geführt haben solle, werde bestritten und sei nicht erstellt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, wenn er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werde, betrage die "Haftzeit" im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils etwas mehr als vier Jahre, wovon er schon fast die Hälfte erstanden habe. Dies mache das Risiko einer Flucht noch unwahrscheinlicher als "sowieso schon". Ferner werde bestritten, dass er des Landes verwiesen werden könnte; er werde dazu vor dem Berufungsgericht Ausführungen machen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass er auf die Arbeitsstelle, die er bei seiner Entlassung in Aussicht habe, angewiesen sei, da er seine Familie zu versorgen habe. Dass er diese Arbeitsstelle in der Vergangenheit nach eineinhalb Monaten für eine andere Stelle mit besseren Arbeitsbedingungen aufgegeben habe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass er erst mehrere Tage nach der angeblichen Tat verhaftet worden sei. Hätte er sich dem Strafverfahren entziehen wollen, so wäre er in den Tagen zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und seiner Verhaftung längst geflohen.
2.4. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 7. August 2024 durch die Staatsanwaltschaft im Beisein einer Übersetzerin einvernommen wurde. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass er zur angeblichen Tat erklärt hat, er könne sich nicht an alles erinnern, da er sehr viel getrunken, Kokain und Marihuana konsumiert habe. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, es sei zu befürchten, dass er versuchen könnte, sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht "abgehauen"; er habe nicht gewusst, was vorgefallen sei. Weiter erklärte er (aus dem Spanischen übersetzt) : "Wenn ich hätte abhauen wollen, wäre ich schon am ersten Tag nach Mexiko gegangen. Ich hatte vorgängig schon überlegt, zurück nach Mexiko zu gehen, da ich Probleme mit meiner Frau habe. Ich habe auch bereits eine eigene Wohnung hier in U.________ gesucht. Ich will meine Kinder nicht verlassen." Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2024 gegenüber der Luzerner Polizei zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, er habe seine Frau im Januar 2023 in U.________ geheiratet. Sie sei Schweizerin. Er habe sie in Cancun kennengelernt. Das sei, so denke er, im Jahr 2021 gewesen. Er habe eine Tochter, die am 16. August 2022 in der Schweiz auf die Welt gekommen sei. Dann seien im Oktober 2023 die Zwillinge auf die Welt gekommen. Der Tag, an dem sie auf die Welt gekommen seien, wisse er nicht. Er und seine Frau hätten Probleme miteinander. Aber den Kindern zuliebe würden sie versuchen, miteinander auszukommen.
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet:
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer mexikanischer Staatsbürger, erst seit Januar 2023 in der Schweiz und bestreitet nicht, dass er (mit Ausnahme seiner Ehefrau und seiner drei Kinder) in der Schweiz nicht verwurzelt ist und hier über keine Freunde oder Bekannte verfügt oder sich sonst wie gesellschaftlich eingebracht hat. Zudem hat er die erstinstanzlich verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe noch nicht einmal zur Hälfte erstanden. Die Vorinstanz darf bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass ein Fluchtanreiz besteht. Ihr ist ferner zuzustimmen, dass zweifelhaft erscheint, ob die Aussicht auf eine Rückkehr an einen früheren Arbeitsplatz ihn einer Flucht hindern würde.
In Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz den Sachverhalt zwar nicht ganz vollständig fest, so insbesondere, wenn sie im angefochtenen Entscheid nur festhält, dass er bei seiner Hafteinvernahme selbst angegeben habe, er überlege, nach Mexiko zurückzukehren, ohne zu erwähnen, dass er zum selben Vorhalt auch er klärt hat, er habe nach einer Wohnung in U.________ gesucht und er wolle seine Kinder nicht verlassen. Trotz dieser Mängel in der Sachverhaltsfeststellung ist die Beurteilung der Vorinstanz der familiären Situation des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass dieser nach eigenen Angaben Probleme mit seiner Frau hatte und C.________ vorschlug, zusammen mit ihr nach Mexiko zu reisen. Wie die Vorinstanz überzeugend erwägt, lässt dies darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer es vor seiner Festnahme offenbar zumindest in Betracht gezogen hat, trotz des jungen Alters seiner Kinder nach Mexiko auszureisen und damit von seiner Familie wegzuziehen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht, selbst wenn sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und seinen Kindern während seiner Inhaftierung verbessert haben mag. Dass der Beschwerdeführer nach der ihm vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötung nicht sofort nach Mexiko geflohen ist, wie er geltend macht, ist im vorliegenden Fall angesichts der übrigen Umstände nicht ausschlaggebend.
Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass das Kriminalgericht den Beschwerdeführer für zwölf Jahre des Landes verwiesen hat. Der Beschwerdeführer kündigt zwar an, diesen Landesverweis im Berufungsverfahren anzufechten, legt aber in seiner Haftbeschwerde vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern das erstinstanzliche Gericht eine solche nicht hätte anordnen dürfen. Sollte das Berufungsgericht die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung bestätigen, würde dies das Familienleben des Beschwerdeführers - nebst der zu erwartenden Freiheitsstrafe - erheblich beeinträchtigen. Die Landesverweisung würde ihn überdies auch daran hindern, die ihm in Aussicht gestellte Stelle anzutreten. Die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung trägt damit erheblich zur Annahme von Fluchtgefahr bei (vgl. Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle der Haft und kritisiert, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hiervon abgesehen hat.
3.1. Im Einzelnen macht er geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe keine "ausgeprägte Fluchtgefahr" und er verfüge ohnehin über keine gültigen Reisepapiere, weshalb einer allfälligen Fluchtgefahr auch mit einer Schriftensperre, Meldepflicht und einer Eingrenzung begegnet werden könnte. Mit der Eingrenzung könne zudem verhindert werden, dass er sich die nötigen Papiere beschaffe. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen aufgrund der stellenweise fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum ablehnt, denn eine Flucht in den Schengenraum sei - so der Beschwerdeführer - "nie zur Debatte" gestanden; sämtliche Aspekte der Fluchtgefahr, die die Vorinstanz vorbringe, bezögen sich einzig auf eine Flucht nach Mexiko. Zudem habe die Vorinstanz die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen einzeln und isoliert voneinander geprüft und nicht als Kombination.
3.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein. Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
3.3. Der Kritik des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einer solchen angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum in der Regel auch mit mehreren Ersatzmassnahmen, die miteinander kombiniert werden, nicht hinreichend begegnet werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies vorliegend ausnahmsweise anders sein soll. Dass die Vorinstanz nebst einer (direkten) Flucht nach Mexiko auch eine Flucht in den Schengenraum fürchtet, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass die beantragte Schriftensperre gegenüber den mexikanischen Behörden nicht durchgesetzt werden kann (vgl. Urteil 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3).
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen hat, und rügt eine Verletzung von Art. 132 StPO.
4.1. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Urteil 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht (Urteile 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 4.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit ist die kantonale Verfahrensleitung auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen, die ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen hat, soweit ihre finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich sind. Ferner ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2-4.3 mit Hinweis).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Hauptsache sei ihm eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden. Es sei zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der amtlichen Verteidigung und ihm gekommen, weshalb er um einen Wechsel ersucht habe, der ihm nicht gestattet worden sei. Stattdessen sei das Mandat der amtlichen Verteidigung sistiert worden und Rechtsanwältin Ben-Attia habe als freigewählte Verteidigerin die Hauptverteidigung übernommen. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren habe er beantragt, Rechtsanwältin Ben-Attia als amtliche Verteidigerin einzusetzen, was die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt habe. Aus dem Umstand, dass ihm in der Hauptsache die amtliche Verteidigung gewährt worden sei, gehe hervor, dass er mittellos sei. Des Weiteren seien seine Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keineswegs aussichtslos gewesen. Es gehe um einen Freiheitsentzug und damit den schwerstmöglichen staatlichen Eingriff in die Rechte eines Individuums. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Rechtsmittel gegen einen so schweren Eingriff aussichtslos sein könne.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, aus dem Umstand, dass ihm im Hauptverfahren die amtliche Verteidigung gewährt wurde, gehe hervor, dass er mittellos sei; er behauptet aber nicht, dass ihm die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wegen Mittellosigkeit gewährt worden sei. Auch aus dem angefochtenen Entscheid oder den Vorakten geht solches nicht hervor; denn letzteren ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. a und b StPO in Verbindung mit Art. 132 StPO gewährt wurde. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung lässt somit nicht auf Mittellosigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hätte der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage seine finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen, damit die Vorinstanz die beantragte amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege prüfen kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er dies vor der Vorinstanz getan hätte oder dass seine finanziellen Verhältnisse offensichtlich wären. Es ist daher insoweit keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG dargetan oder ersichtlich. In Anbetracht dessen kann offenbleiben, ob die kantonale Beschwerde als aussichtslos anzusehen war.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist dagegen gutzuheissen, da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und die Voraussetzungen belegt. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: