Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_172/2026
Urteil vom 20. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,
Beschwerdeführer,
gegen
Lea Jetzer,
c/o Staatsanwaltschaft, Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden.
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Januar 2026 (SBK.2025.336).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ (und weitere Mitbeschuldigte) u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.
Während laufender Strafuntersuchung stellte A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2024 ein (erstes) Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Lea Jetzer. Mit Entscheid vom 20. März 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau dieses Gesuch ab. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 14. Juli 2025 hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen A.________ erhoben.
B.
Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte A.________ beim Bezirksgericht Rheinfelden ein erneutes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Lea Jetzer "im Verfahren ST.2025.59/STA6 ST.2024.2" ein. Das Bezirksgericht Rheinfelden leitete das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2025 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. Februar 2026 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Staatsanwältin Lea Jetzer als befangen gelte und in den Ausstand zu treten habe. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit dieses die Vorwürfe genauer abkläre, Staatsanwältin Lea Jetzer in den Ausstand versetze und, soweit es hierfür zuständig sei, über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 60 StPO befinde, sowie gestützt auf Art. 7 StPO ein Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend Siegelbruch eröffne. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der vollständigen Strafakten der Verfahren STA6 ST.2024.2 respektive ST.2025.59. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Eingabe vom 8. März 2026 macht der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine zwischenzeitlich ergangene Beweisverfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Januar 2026 Ergänzungen zum Sachverhalt.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe verschiedene seiner Vorbringen nicht geprüft und damit in Verletzung ihrer Begründungspflicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV missachtet. Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten war, sich mit all seinen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne seiner Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Die Vorinstanz durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1). Dass ihm eine sachgerechte Beschwerde gestützt auf den vorinstanzlichen Entscheid nicht möglich gewesen wäre, bringt er selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.
2.2. In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer zugleich mehrere Sachverhaltsrügen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig bzw. gar nicht festgestellt. Sie erwähne den Sachverhalt und das Verhalten der Strafverfolgungsbehörde unter der Leitung der Beschwerdegegnerin nur sehr rudimentär. Obwohl konkrete Hinweise auf mutmasslich strafbares Verhalten bestünden, werde von der Vorinstanz nicht darauf eingegangen. Das unerklärliche Entstehen von Screenshots auf dem Mobiltelefon eines Mitbeschuldigten werde gar nicht erst erwähnt, obwohl es ein wichtiges Indiz für das unsachgemässe Manipulieren am Handy, gar strafbare Verhalten einer unbekannten Person in den Reihen der Strafverfolgungsbehörde unter der Leitung der Beschwerdegegnerin sei. Ob die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfehlungen der Beschwerdegegnerin und das angeblich strafbare Verhalten in sachverhaltlicher Hinsicht vertiefter hätte überprüfen müssen bzw. ihr insofern eine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuwerfen ist, wird nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zu prüfen sein (vgl. E. 4 hiernach).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht bezüglich der Löschung der Applikation WhatsApp auf dem Mobiltelefon eines Mitbeschuldigten einen technischen Bericht von Dr. B.________ vom 4. Februar 2026 sowie dessen Beantwortung von Ergänzungsfragen vom 5. Februar 2026 ein. Da sich die Vorinstanz geweigert habe, die nötigen Untersuchungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen, sei er gezwungen gewesen, diesen Bericht selber einzuholen, um damit die These der Staatsanwaltschaft zur Selbstlöschung der Applikation WhatsApp zu widerlegen. Diese beiden Beweismittel sind erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids vom 21. Januar 2026 erstellt worden und damit als echte Noven unbeachtlich. Dasselbe gilt für die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2026 nachgereichte Beweisverfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Januar 2026 sowie die hierzu erfolgte Stellungnahme der IT-Forensik vom 10. Februar 2026. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese neuen Beweismittel für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens massgebend sein könnten (vgl. E. 4 hiernach).
3.
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
3.1. Die Frage der Befangenheit der Staatsanwaltsanwaltschaft ist entsprechend ihrer sich wandelnden Funktion und Stellung im Rahmen des Strafverfahrens unterschiedlich zu beurteilen. Dabei ist zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden. Im Vorverfahren gewährleistet die Staatsanwaltschaft eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Nach Erhebung der Anklage wird sie dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann sich die angeklagte Person nicht über eine parteiische Haltung der Staatsanwaltschaft in den Verhandlungen beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Allerdings bleibt die Staatsanwaltschaft auch als Prozesspartei der Objektivität verpflichtet. Sie darf somit keine Verurteilung um jeden Preis anstreben. Vielmehr hat sie für eine gerechte Anwendung des Strafgesetzes einzutreten. Auch als Partei darf sie daher nicht bewusst wesentliche Punkte weglassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (Urteile 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Unterschied zwischen Vorverfahren und Gerichtsverfahren ist insofern gradueller, nicht kategorischer Natur (Urteile 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.3).
3.2. Die Vorinstanz erwägt unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung, das entscheidende Kriterium bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO sei, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheine, wobei dies nicht zwangsläufig nur vom geltend gemachten Ausstandsgrund abhänge. Im zu beurteilenden Fall sei gerade nicht ersichtlich, weshalb der Ausgang des bereits am 14. Juli 2025 mit Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden anhängig gemachten Strafverfahrens nicht mehr offen sein solle, falls die Beschwerdegegnerin weiterhin die Anklage vertrete. Dies gelte unabhängig davon, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe in Bezug auf Handlungen im Untersuchungsverfahren (Beweismanipulation und deren gezielte Vertuschung durch unübersichtliche Aktenführung sowie unzweckmässige Aktenzustellungsmodalitäten; Siegelbruch und falsche Anschuldigung) zuträfen oder nicht. Von einem Richter könne erwartet werden, dass er in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). Da der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer damit weiterhin offen sei, liege kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor.
3.3. Diese Begründung der Vorinstanz läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass nach Anklageerhebung faktisch keine Ausstandsgründe gegen die Staatsanwaltschaft mehr vorgebracht werden könnten. Selbst wenn sämtliche Vorwürfe gegenüber der Staatsanwältin zuträfen, sieht die Vorinstanz darin keinen Ausstandsgrund, zumal sie bei der Anwendung von Art. 56 lit. f SPO einzig für massgebend erachtet, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheine. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, greift die vorinstanzliche Sichtweise zu kurz. Zwar hat die Verfahrensleitung unterdessen das Bezirksgericht Rheinfelden inne, bei dem das Hauptverfahren zurzeit hängig ist. Die Vorwürfe gegenüber der Staatsanwältin beziehen sich aber auf Handlungen während des Vorverfahrens, als die Verfahrensleitung noch bei dieser lag. Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Pflicht zur Objektivität nach Anklageerhebung zwar reduziert ist, was aber nicht bedeutet, dass die Geltendmachung von Ausstandsgründen gegenüber der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung faktisch ausgeschlossen ist. Selbst wenn die Begründung der Vorinstanz insoweit nicht überzeugt, hält die Ablehnung des Ausstandsgesuchs im Ergebnis dennoch vor Bundesrecht stand (vgl. E. 4 hiernach).
4.
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm geltend gemachten Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO im Wesentlichen mit dem Vorwurf, die fallführende Staatsanwältin habe sich zahlreiche krasse Rechtsfehler zuschulden kommen lassen.
4.1. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteile 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.1; 7B_827/2023 vom 21. Juli 2025 E. 4.1). Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.4). Daraus folgt auch, dass es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, die Akten des Vorverfahrens beizuziehen (vgl. Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift in erster Linie gegen Verfahrenshandlungen und prozessuale Zwischenentscheide, die als solche entweder mit anderen Rechtsmitteln angefochten werden können oder gar nicht bzw. nur beschränkt selbständig anfechtbar sind. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die analogen Rügen im Rahmen eines Ausstandsverfahrens erhoben werden. Zu entscheiden ist vorliegend einzig, ob ein Ausstandsgrund vorliegt oder nicht, was wie gesehen besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung voraussetzt. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die fallführende Staatsanwältin bzw. ihr unterstellte Mitarbeiter der Strafbehörde Verfahrensfehler begangen haben könnten, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für besonders krasse oder wiederholte Verstösse, die das Ausmass einer wesentlichen Amtspflichtsverletzung erreichen und damit einen Ausstand der Beschwerdegegnerin begründen würden. Die ihr vorgeworfenen Verfehlungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit der angeblich unvollständigen Wiedergabe der vom Mobiltelefon gespiegelten Chatnachrichten (insbesondere des Gruppenchats "C.________") auf den XRY-Dateien sowie deren verweigerten Herausgabe. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang weiter die ungeklärte (Selbst-) Löschung der Applikation WhatsApp vom Mobiltelefon eines Mitbeschuldigten, die Unterschlagung von entlastenden Beweisen, das Auftauchen von Screenshots sowie das Herstellen von Internetverbindungen während der Sicherstellung des Mobiltelefons und weitere Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Aktenzustellung sowie die Aktenführung. Er beschuldigt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich der Beweismanipulation und falschen Anschuldigung und erhebt den Vorwurf des Siegelbruchs. Im Einzelnen ist dazu was folgt anzumerken:
4.2.1. Gegen die verweigerte Herausgabe der XRY-Dateien hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits zur Wehr gesetzt. Auf eine entsprechende Beschwerde ist das Obergericht zwar nicht eingetreten und hat das Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer könne den Beweisantrag auf Herausgabe der XRY-Dateien vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut stellen, ohne dass ihm ein Rechtsnachteil daraus erwachse. Dies hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2025 schliesslich auch gemacht. Es liegt nun in der Zuständigkeit des Bezirksgericht Rheinfelden, im Rahmen des Beweisverfahrens zu entscheiden, ob die verlangten XRY-Dateien dem Beschwerdeführer herauszugeben sind. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft dem (mehrfach gestellten) Beweisantrag nicht nachgekommen ist, hat sie ihren Entscheid mit sachlichen Argumenten begründet, was gegen deren Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer spricht. Vertiefter ist hier nicht darauf einzugehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags rechtmässig war oder nicht, wie der Beschwerdeführer detailliert darzulegen versucht. Das liefe auf eine im Ausstandsverfahren unzulässige Überprüfung der Rechtmässigkeit des Beweisergänzungsentscheides der Staatsanwaltschaft hinaus.
4.2.2. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer behaupteten Lücken im WhatsApp Chat "C.________" sowie die im Zusammenhang mit dem Siegelbruch erhobenen Vorwürfe der (absichtlichen) Löschung der Applikation WhatsApp, des Auftauchens von Screenshots sowie des Herstellens von Internetverbindungen während der Sicherstellung des Mobiltelefons eines Mitbeschuldigten. Diese Beanstandungen hinsichtlich der Beweiserhebung sind nicht im Rahmen des Ausstandsverfahrens, sondern im Hauptverfahren durch das Bezirksgericht Rheinfelden als Sachgericht zu beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, inwieweit die erhobenen Beweismittel aufgrund allfälliger Verfahrensfehler verwertbar sind und gegebenenfalls Beweiserhebungen wiederholt werden müssen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich dieser Vorwürfe im Rahmen des Ausstandsverfahrens keine eigenen Beweiserhebungen und Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat.
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin der falschen Anschuldigung bezichtigt, indem diese in der Anklageschrift entlastende Umstände nicht berücksichtigt haben soll, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Urteile 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 6.3 und 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 9.3, wonach die Anklageerhebung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht anfechtbar ist [Art. 324 Abs. 2 StPO]). Über die Zulässigkeit der Anklage wird ebenfalls das Strafgericht zu entscheiden haben (vgl. Art. 328 ff. StPO).
4.2.4. Daran vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im hier zu beurteilenden Ausstandsverfahren geht es, wie dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), nicht darum, alle möglichen prozessualen Mängel vertieft zu prüfen. Im Rahmen des Ausstandsverfahrens ist nicht jede einzelne Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft auf ihre Zweckmässigkeit und Effizienz zu überprüfen. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 6.2.3). Dies betrifft unter anderem die geltend gemachten Mängel im Zusammenhang mit der Aktenführung und dem Aktenverzeichnis.
4.2.5. Sodann wäre im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens zu beurteilen, ob sich ein Mitglied der Strafbehörde wegen Siegelbruchs strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer wirft die diesbezüglich geltend gemachten (Tat-) Handlungen indes nicht der Beschwerdegegnerin persönlich vor, sondern möchte ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet haben. Insoweit sind hinreichende Anhaltspunkte für einen besonders krassen Verfahrensmangel, der einen Ausstand der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte, zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Einreichung einer Strafanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründet. Andernfalls könnte eine Verfahrenspartei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde alleine durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hinausdrängen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 7B_451/2023, 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist ein Gericht zur Weiterleitung eines bei ihm eingereichten Strafantrags an die zuständigen Untersuchungsbehörden verpflichtet (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO ), ausser wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (vgl. Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 5 f. zu Art. 301 StPO). Vorliegend reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Strafanzeige gegen Unbekannt nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Obergericht statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Obergericht anzuweisen, die Strafanzeige weiterzuleiten. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, selber Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen (vgl. Urteil 1C_490/2021 vom 19. November 2021 E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe selber ein Strafverfahren zu eröffnen, erweist sich sein Antrag infolge mangelnder Zuständigkeit ohnehin als unbegründet.
4.2.6. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2; 135 III 334 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese auch für Ausstandsbegehren geltende Verwirkungsfolge korreliert mit der Anforderung, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen, sowie mit Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgesuche "ohne Verzug" zu stellen sind. In einer solchen Situation muss es genügen, wenn ein Ausstandsgesuch spätestens dann unverzüglich gestellt wird, nachdem die Rechtsmittelinstanz auf Rechtswidrigkeit erkannt hat bzw. nach Ausschöpfung des für eine streitige Verfahrenshandlung bzw. Zwischenverfügung vorgesehenen Verfahrens (vgl. Urteil 1B_266/2020, 1B_270/2020, 1B_276/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2.1). Bestünde nach Abschluss des Beweisverfahrens im Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden, in welchem über die Fragen der Herausgabe der XRY-Dateien, der Verwertbarkeit der Beweismittel sowie gegebenenfalls einer Wiederholung von Beweiserhebungen entschieden wird, immer noch Anlass zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs, wäre dieses nicht als verspätet zu betrachten.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Alex Ertl wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Dillier