Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1457/2024
Urteil vom 4. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. November 2024 (BKBES.2024.138).
Erwägungen
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete aufgrund einer Strafanzeige von A.________ ein Verfahren betreffend Verleumdung, falscher Anschuldigung, Betrug, versuchter Körperverletzung, Begünstigung und Sachbeschädigung gegen B.________. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Gegen diese Verfügung reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn ein. Mangels eigenhändiger Unterschrift der Beschwerde setzte das Obergericht A.________ eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde ein. Innert Frist reichte A.________ die verbesserte Beschwerde ein. Mit Urteil vom 25. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
1.2. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Sistierung und die Fortführung des Verfahrens gegen B.________.
2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern in der Sistierung des Verfahrens ein solcher Nachteil liegen könnte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, in welchen er sich zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Sistierung äussert und geltend macht, er leide unter der Ungewissheit und der andauernden Belastung durch das offene Verfahren, welches er im Übrigen selbst angestrebt hat. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66. Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier