Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1290/2025
Urteil vom 13. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
Beschwerdeführer,
gegen
Ulrich Krättli, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I, des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2025 (UA250038-O/U/JST).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und einen weiteren Beschuldigten u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Eingabe vom 7. September 2025 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt Ulrich Krättli.
B.
Der betroffene Staatsanwalt leitete das Ausstandsgesuch samt seiner Stellungnahme, in der er sich dem Ausstandsgesuch widersetzte, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 wies das Obergericht das Gesuch ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. November 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und Staatsanwalt Ulrich Krättli in den Ausstand zu versetzen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht geltend, der fallführende Staatsanwalt habe seine Darstellung des Tatgeschehens als "Blödsinn" bezeichnet, eine belastende Sachverhaltsdarstellung entgegengehalten und erklärt, er werde versuchen, diese im Vorverfahren zu beweisen. Damit habe der Staatsanwalt klar zu erkennen gegeben, dass er dem Beschwerdeführer kein Wort glaube, von der Richtigkeit einer für diesen nachteiligen Tatversion überzeugt sei und das Vorverfahren nicht ergebnisoffen führen werde. Die Wortwahl sei angesichts des frühen Untersuchungsstadiums deshalb objektiv geeignet, den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts zu begründen.
3.
3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die in Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten grundrechtlichen Ansprüche auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Person aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil 7B_872/2025 vom 19. November 2025 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden, deren Ausstandspflicht sich nach Art. 29 Abs. 1 BV beurteilt. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im - hier streitigen - Vorverfahren im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Auch ein Staatsanwalt kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweis).
3.3. Die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden. Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich diese Person bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 7B_879/2023 vom 29. Juli 2025 E. 5.2; 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.4. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung einer in einer Strafbehörde tätigen Person vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4; vgl. auch 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Äusserung des Staatsanwalts, der Beschwerdeführer würde nur Blödsinn erzählen, zwar als Kraftausdruck qualifiziert, mit welchem er seine aktuelle Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Darstellung kundgetan hat. Diese Bewertung habe er jedoch nachvollziehbar mit den damals vorliegenden Aussagen der Geschädigten und einer Auskunftsperson sowie mit polizeilich gesicherten Beweismitteln begründet. Die beanstandete Wortwahl überschreite deshalb nicht die Schwelle zu einer grob ungebührlichen oder persönlich herabwürdigenden Äusserung. Der Staatsanwalt habe den Beschwerdeführer auch nicht als notorischen Lügner qualifiziert, sondern seine aktuelle Einschätzung im Rahmen einer zulässigen Arbeitshypothese kundgetan. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staatsanwalt nicht in der Lage oder gewillt wäre, seine Beurteilung im Lichte neuer Beweise zu überprüfen oder auch entlastenden Umständen nachzugehen.
4.2. Indem die Vorinstanz zum Schluss kommt, es liege kein Ausstandsgrund vor, ist dies nicht zu beanstanden. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdegegner Folgendes geäussert:
"Für mich ist das alles Blödsinn, was Sie erzählen. Es steht im grossen Widerspruch zu den Aussagen des Geschädigten und der Zeugen. Sie haben das Ganze verursacht, indem Sie den Laptop von B.________ gestohlen haben, ihr den Laptop aus den Händen gerissen haben. Es kam der Geschädigte C.________ zu Hilfe und D.________ und Sie haben mit Gewalt auf den Geschädigten eingewirkt, ihn geschlagen und getreten und am Schluss in der Küche mit Messern attackiert und am Rücken massiv verletzt. Das werde ich in diesem Vorverfahren zu beweisen versuchen. Der Tatverdacht gründet im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten 1 und 2 sowie der polizeilichen Auskunftsperson E.________, welche zumindest einen Teil der Vorfälle ebenfalls beobachten konnte. Ferner konnte die Polizei diverse Messer sicherstellen, die möglicherweise zur Begehung der Tat dienten. Im Gefängnis haben Sie genügend Zeit, um zu überlegen, ob das Ganze nicht anders abgelaufen ist, wie Sie jetzt so beschönigend ausgesagt haben."
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie in der Äusserung des Staatsanwalts, der Beschwerdeführer erzähle nur Blödsinn, keinen Ausstandsgrund erblickt. Die Wortwahl erscheint zwar schroff und wenig professionell, stellt jedoch - bei objektiver Betrachtung und im Kontext der tatverdachtsbezogenen Konfrontation - keine personenbezogene Herabwürdigung dar, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Befangenheit begründen könnte (vgl. E. 3 hiervor). Die Schwelle zu grob ungebührlichem Verhalten ist damit nicht erreicht. Auch der Einwand fehlender Ergebnisoffenheit erweist sich als unbegründet. Der Staatsanwalt ist im Vorverfahren gehalten, den Tatverdacht anhand einer Arbeitshypothese zu klären und, sofern sich dieser verdichtet, die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung zu schaffen. Entscheidend ist dabei, ob zusätzliche objektive Anzeichen dafür bestehen, dass entlastende Umstände nicht mit der gleichen Sorgfalt geprüft wurden. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall weder vom Beschwerdeführer hinreichend dargetan noch ersichtlich. Namentlich ist die Äusserung des Beschwerdegegners, er versuche, seine Arbeitshypothese zu beweisen, dahingehend zu werten, dass er nicht bloss belastenden, sondern auch sämtlichen entlastenden Umständen nachgehen wird. Der Beschwerdeführer stützt sich im Kern einzig auf die erwähnte pauschale Äusserung. Diese genügt jedoch im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. E. 3 hiervor).
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian